Briefumschlag ohne jegliche Aufschrift(blanko), kann der Inhalt als zugestellt angesehen werden?
Briefumschlag ohne jegliche Aufschrift(blanko), kann der
Inhalt als zugestellt angesehen werden?
nein, weil die zustellung abschließend in §§ 166ff. zpo geregelt ist.
aber natürlich könnte der beweis des zugangs der erklärung gegeben sein…