Ein Erbe für den minderjährigen Sohn ausschlagen

Kürzlich verstarb mein Bruder, nun geht es um die ausschlagung des Erbes. Ich und alle meine Miterben werden das Erbe ausschlagen. Da aber dann mein Sohn Erben würde muss ich für Ihn auch Aussschlagen. Ich bin nun von meiner Ex geschieden, aber wir haben beide das Sorgerecht. Muss meine Ex Frau bei der Ausschlagung mit Unterschreiben oder reicht es wenn ich das mache? Ich befürchte das sie aus reiner Bosheit diese Unterschrift verweigern würde.

Hallo,

ich würde Deine Ex erst einmal - kurzfristig - fragen mit dem Hinweis, dass Du sie für eine eventuelle Haftung aus den Erbschaftsschulden in Regress ziehen würdest. Bei diesem Gespräch muss ein Zeuge dabei sein bzw. am Telefon von Deiner Seite den Hinweis auf die Schadensersatz mithören können. Wenn sie dann ablehnt (bzw. Du hast keinen Zeugen), dann würde ich beim Familiengericht eine einstwilige Anordnung zur Ersetzung der Zustimmung beantragen. Gleichzeitig erleigst Du Deine Erklärung beim Notar.

Ingeborg

Hallo,
für minderjährige Kinder müssen die Sorgeberechtigten unterschreiben.
Ich gehe davon aus, dass der Nachlass überschuldet ist. Wenn nicht, dann müsste sogar das Vormundschaftsgericht zustimmen.
Die Ausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalles vorgenommen werden. Die Ausschlagung muss man vor dem Nachlassgericht oder besser vor einem Notar erklären. Wenn Sie für sich und für das Kind die Ausschlagung erklären, ist dass völlig in Ordnung. Der Notar könnte dann die Mutter des Kindes anschreiben uns diese umfassend. Sollte diese sich tatsächlich nicht melden, müsste man insoweit auch das Vormundschaftsgericht um Hilfe bitten. Das alles erledigt aber der Notar. Da die Kosten sehr gering ausfallen (20,00 € und Nebenkosten), dürfte das auch für Sie kein großes Problem sein. Reagieren Sie aber schnell um keine Zeit zu verlieren.
MfG
PB

Die Eltern müssen beide unterzeichnen. Die Unterschriften müssen innerhalb der Frist beim Gericht eingehen!!! Wenn das Kind durch die Weigerung Schaden erleidet, muss vom Elternteil der Schaden ersetzt werden.
H.G.

Hallo,
deine Ex-Frau muss das Erbe für euren Sohn auch ausschlagen.
Ich weiß ja nicht, warum ihr ausschlagt, aber wenn es um Schulden geht, dann ist es so, wenn sie aus reiner Bosheit nicht ausschlägt, dann aus Bosheit ihrem Sohn gegenüber, denn wenn sie nicht ausschlägt, dann erbt ihr Sohn diese Schulden!
Man sollte ihr zumindest sagen, was da zu holen bzw. nicht zu holen ist, damit sie die richtige Entscheidung für ihren Sohn (ausschlagen oder nicht) treffen kann.

Hallo,

ich denke, dass sie mitunterschreiben müsste. Aber das können Sie sicher auch beim Nachlassgericht in Erfahrung bringen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Die Ausschlagung bedarf grundsätzlich der vormundschafts- bzw. familiengerichtlichen Genehmigung.

Eine Ausnahme greift nur dann, wenn das Kin erst aufgrund der Auschlagung von Ihnen seine Erbenstellung erlangt hat.

Die Ausschlagungserklärung ist jedenfalls gegenüber dem Nachlassgericht bzw. dem Notar abzugeben.

Ihre Ex muss unterschreiben.

Wenn Sie es nicht tut, macht Sie sich ggf. schadensersatzpflichtig, insbesondere dann wenn Ihr Sohn andernfalls Schulden erben würde.

GGf kann die Entscheidung der Mutter gerichtlich (im Eilverfahren) eingefordert werden.

Hier ist auch darauf zu achten, dass die Ausschlagung durch Ihre Ex fristgerecht erfolgt.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
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Hallo, meines Wissens ist es erforderlich, dass beide Elternteile die Ausschlagungserklärung für ein minderjähriges Kind unterschreiben. Ich empfehle, dem Nachlaßgericht, wo Du die Unterschrift für die Ausschlagung leistet, die Situation zu erklären und um Hilfe bittest, damit der Sohn nicht die Erbschaft und somit die Schulden annehmen muss. MfG Löwenkind

Danke für die Umfassende Auskunft. Meine Ex-Frau wird NICHT Unterschreiben. Habe heute beim Familiengericht einen Antrag auf Unterschriftsersatz beantragt.

MfG
Hammi

Die Kindesmutter muss mit ausschlagen soweit sie mit das Sorgerecht hat.

ml

Beide Unterschriften sind notwendig