Hallo!
Kunde K bestellt im Internet bei Computerhändler A einen TFT-Monitor. Als Versandart wird die Abholung in einer Filiale angeboten und auch vom Kunden gewählt. Am nächsten Tag fährt K in die Filiale und nimmt die Ware im Karton entgegen. Zuhause bemerkt er, dass er einen Wide-Screen versehentlich bestellt hatte. Freund F meint, das würde nichts machen, man könnte den ja auch ‚anders einstellen‘ … K baut den Monitor auf, probiert das und stellt fest, dass es so nicht geht, wie er das gerne möchte und ihm nicht gefällt.
Also bringt K den Monitor bei nächster Gelegenheit ein paar Tage später zurück, wobei er ihn sorgfältig wieder verpackt - lediglich den Standfuß nicht wieder heraus bekommt, weil der eingerastet ist und K keine Technik kennt, ihn ohne Gewalt wieder zu entfernen.
Händler A will den Monitor aber nicht zurück nehmen. Mit Hinweis auf den montierten Standfuß wäre die Ware ja nicht original und von daher nicht wiederverkäuflich… 'Kulanterweise wird ein Abschlag von 40 EUR (21% des Warenwertes) angeboten.
Kunde K beruft sich auf das Fernabsatzgesetz, wonach der die Ware prüfen und - nach sorgfältiger Behandlung - umtauschen darf. Zum Prüfen sei die Montage notwendig gewesen.
Wie schaut das denn so aus? Was meint Ihr so dazu?
Liebe Grüße,
Swantje
Hallo!
Kunde K bestellt im Internet bei Computerhändler A einen
TFT-Monitor. Als Versandart wird die Abholung in einer Filiale
angeboten und auch vom Kunden gewählt. Am nächsten Tag fährt K
in die Filiale und nimmt die Ware im Karton entgegen. Zuhause
bemerkt er, dass er einen Wide-Screen versehentlich bestellt
hatte. Freund F meint, das würde nichts machen, man könnte den
ja auch ‚anders einstellen‘ … K baut den Monitor auf,
probiert das und stellt fest, dass es so nicht geht, wie er
das gerne möchte und ihm nicht gefällt.
Was heißt hier nächste Gelegenheit???
Rückgabemöglichkeit innerhalb von 14- Tagen; liegt das innerhalb der 14 Tage??? Nach 14 Tage, sorry, Pech,…
Hinweis: § 361 a BGB und 361b BGB
Mfg
Also bringt K den Monitor bei nächster Gelegenheit ein paar
Tage später zurück, wobei er ihn sorgfältig wieder verpackt -
lediglich den Standfuß nicht wieder heraus bekommt, weil der
eingerastet ist und K keine Technik kennt, ihn ohne Gewalt
wieder zu entfernen.
Händler A will den Monitor aber nicht zurück nehmen. Mit
Hinweis auf den montierten Standfuß wäre die Ware ja nicht
original und von daher nicht wiederverkäuflich…
'Kulanterweise wird ein Abschlag von 40 EUR (21% des
Warenwertes) angeboten.
Kunde K beruft sich auf das Fernabsatzgesetz, wonach der die
Ware prüfen und - nach sorgfältiger Behandlung - umtauschen
darf. Zum Prüfen sei die Montage notwendig gewesen.
Wie schaut das denn so aus? Was meint Ihr so dazu?
Liebe Grüße,
Swantje
Hinweis: § 361 a BGB und 361b BGB
Ich glaube, du musst dir ganz dringend mal ein neues BGB kaufen. Die Paragrafen gibt es schon seit fünf Jahren nicht mehr!
Levay
Moimoin!
Hallo!
Kunde K bestellt im Internet bei Computerhändler A einen
TFT-Monitor. Als Versandart wird die Abholung in einer Filiale
angeboten und auch vom Kunden gewählt.
Hat der Computerhändler dem Kunden eine Auftragsbestätigung nicht zu verwechseln mit der Bestätigung der Bestellung) oder Rechnung geschickt?
Mich interessiert, wann und wo der Kaufvertrag geschlossen wurde. Eine Bestellung im Internet in einem Onlineshop ist der Kaufantrag, nicht die Annahme (steht auch meist in den AGB der Shops drin).
Die Klärung dieser Frage ist Voraussetzung auf die Antwort, ob es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt.
Bis denne
Hallo!
Computerhändler A verschickt erst eine Bestell- dann später eine Auftragsbestätigung per E-Mail.
Viele Grüße,
Swantje
Hallo!
Entschuldigung, wie unpräzise. Innerhalb der 14 Tage - nämlich nach 6.
Und welche aktuellen Paragraphen sind das denn, wenn die veraltet sind?
Viele Grüße,
Swantje