Ein Feeling Bitte

Im Leben macht man schon mal die Erfahrung .
Das eine Sache Sprachlos macht. Logisch; dass man Sprachlosigkeit als Legastheniker nicht mehr so recht beschreiben kann.
Zu meinem Fall, behauptet eine Behörde willkürlich, das ein verfassungsgarantiertes Grundrecht nicht gewährt werden muss.
Begründung: verfassungsgarantierte Grundrechte sind nur soweit geschützt, dass Sie nicht mit anderen ebenfalls verfassungsgeschützten Grundrechten in Konflikt geraten.
Gemeint ist; mit dem Freiheitspanschspruch keine verwaltungspolitische Kreise gestört werden.
Klar habe ich mein Widerspruchsrecht durch alle Instanzen wahrgenommen.
Denn zu dem Vorbehalt der Kommunaljungs, kann Nirgends darauf abgegriffen werden. Art.5. Abs.3 GG. Nicht gewährt werden muss.
Man achte auf das Topic " nicht gewährt werden Muss"!
Der Terminus beschreibt nur den Vorbehalt " nicht schrankenlos gewährt ist".
da der Istzustand nicht berührt wird, gilt selbstredend die Prämisse: Dass ein Freiheitsrecht uneingeschränkt gewährt werden muss.
Ja und nein! forciert man den Vorbehalt der Kommunaljungs, bis zum Bundesverwaltungsgericht-Berlin
Und die Kammer. Stimmt zu: Dass die Kommunalinteressen, höher zu werten sei,Alos der Kunst Erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit an jeden Ort, in jeder Art und Weise „Erlaubnisfrei“ zu betätigen.

Gegen diesen gesellschaftspolitischen Hirnriss, intoniere ich eine Verfassungsbeschwerde.

Die Prüfungskammer in Karlsruhe stellt aber nur fest; dass die Beschwerde Gegenstandslos geworden ist. Soweit die Vordergerichte im Ergebnis zutreffend festgestellt haben. Das man für die Absicht und Tätigkeit auf einen Ausgesuchten Platz auf öffentlichen Straßenland, Kunst zu vermitteln, keiner Erlaubnis für die Kunstfreiheit fragen muss, ist man damit bereits ausdrücklich und im Ergebnis zutreffend den Richtlinien gefolgt. die man zur Konfliktlösung kollidierender Grundrechte in der Entscheidung ( Mephisto ) aufgestellt hat.
Gesagt wird: das eine Verfassungsrechtsprechung nicht immer wieder dazu gezwungen werden kann, eine Grundsatzentscheidung darzulegen und zu erklären.
Das ist Sache der Gesellschaftspolitik.
Du immer mit deinen Gluckscheißerei mosert die Gesellschaftspolitik für NRW. vertreten durch die Ehemaligen Verkehrsminister Zöpel, Kniola, Clement dem Petitionsausschuss NRW. und der Gewerkschaft Kunst.
Eine abgewiesene Verfassungsbeschwerde, ist eine abgewiesene Verfassungsbeschwerde, Damit auch scheißegal wodurch begründet.
Dieses Verwaltungspolitische Konzert, ist mit keinem Wehegeschrei mehr zu Übertönen.
30 Jahre hat man mir diesen Zirkus vorgeführt.“ Nichts sehen, nichts hören, nichte sagen" Die Kunstfreiheit, zum Schutz verwaltungpolitischen Interessen, nicht gewährt werden Muss.
Womit man mich als einzelnen. Jahre lang Kulturpolitisch ausgegrenzt und fertig gemacht hat, sind aber immer mehr und mehr Kunstausübende Unterwegs die Erlaubnisfreie Kunstfreiheit, Für die Absicht und Tätigkeit auf öffentlichen Straßenland Kunst zu vermitteln einzuklagen.

Da ist auch das Bundesverwaltungsgericht gezwungen. seinen formalen Vorbehalt " Was der Kunst nicht Erlaubt sein kann. Zurücknehmen. Und 1997 feststellen muß: Die Kunst dann doch darf !
Wie der Religionsvertreter unter den Bedingungen der Religionsfreiheit seinen Wachturm auf öffentlichen Straßenland ( verkauft ) vermittelt, darf auch der Kunstausübende seine Kunst erlaubnisfrei vermitteln.

Was ich sagen will: Die Jahre, dass die Angelegenheit, der Willkür unterworfen wurde: Was nicht sein darf, auch nicht sein muss.
Ist doch nicht damit beglichen das man lapidar feststellt:
Ja und, Dann mach doch deinen Erlaubnisfreien Scheiß!?
G. Rupp

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Erwarte ich auch nicht von Jeden.
nicht von denen, Die es nicht mal der Mühe wert finden, Fragen zu stellen.
Die wollen es gar nicht erst verstehen.

Sorry!

Frage
Sehen Deine Bilder so aus wie sich deine Texte lesen?

Max

Was soll ich Dir antworten.
Wenn Du Dir mit der Frage, selbst eine Antwort gibst.

Ich würde sagen noch viel schlimmer.

Verbale Holzwolle
Guten Morgen, Rupp!

Vielleicht wird Dein Anliegen verständlich, wenn Du Dich auf die Schilderung von Fakten beschränkst und auf das ausgemalte Stimmungsbild verzichtest. Oder war das Ganze nur ein Statement? Falls Du eine Frage gestellt hast, geht sie jedenfalls im Wortschwall unter.

Gruß
Wolfgang

Allgemeine Ansätze und Vermutungen
Hallo, Künstler,

Zu meinem Fall, behauptet eine Behörde willkürlich, das ein
verfassungsgarantiertes Grundrecht nicht gewährt werden muss.
Begründung: verfassungsgarantierte Grundrechte sind nur soweit
geschützt, dass Sie nicht mit anderen ebenfalls
verfassungsgeschützten Grundrechten in Konflikt geraten.

Es ist tatsächlich richtig, daß kein Grundrecht grenzenlos ist. Das gilt auch für Grundrechte, die - wie die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG - grenzenlos erscheinen, weil im Text des Grundgesetzes Einschränkungen nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Auch diese vermeintlich grenzenlosen Grundrechte haben jedoch ihre Schranke dort, wo Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich fundierte Werte anfangen. Denn jedermann hat nach der Verfassung Anspruch auf das grundsätzlich gleiche Maß an freier Entfaltung. Konflikte sind dabei vorprogrammiert. In diesem Fall muß der Konflikt durch angemessenen Ausgleich der konkurrierenden Rechte, d.h. durch Zurückschneiden übermäßiger, im Verhältnis nicht notwendiger Entfaltung gelöst werden. Ohne diesen Grundkonsens kann eine Gesellschaft, die jedermann - und nicht nur dem Künstler - möglichst weitgehende Freiheit gewähren will, nicht existieren. Damit müssen Sie sich abfinden. Das hat auch grundsätzlich nichts mit Behördenwillkür oder verwaltungspolitischen Interessen zu tun.

Welche Rechte in Ihrem Fall in Konflikt geraten sind und warum die Behörden den Konflikt zu Ihrem Nachteil entschieden hat, kann ich Ihrer Darstellung leider nicht entnehmen. Nach einem Blick auf Ihre Homepage, auf der ich u.a. Graffitis gesehen habe, vermute ich aber, daß auf der Gegenseite das Eigentum Dritter gestanden hat.

Auch das Eigentum ist ein durch die Verfassung garantiertes Recht, das im Verhältnis zur Kunstfreiheit keineswegs nachrangig oder minderwertig wäre. Daß der eine oder andere „Künstler“ das bisweilen anders sieht, ist dabei ohne Bedeutung.

Wie der Religionsvertreter unter den Bedingungen der
Religionsfreiheit seinen Wachturm auf öffentlichen Straßenland
( verkauft ) vermittelt, darf auch der Kunstausübende seine
Kunst erlaubnisfrei vermitteln.

Das ist so nicht richtig. Das hängt vielmehr ganz davon ab, was Sie unter „Kunst vermitteln“ verstehen. Wenn Sie in der Fußgängerzone Kunstpostkarten verteilen oder Musik aufführen wollen, so wird sicher niemand Sie ernstlich daran hindern. Sollte Kunst für Sie aber - um ein willkürliches Extrembeispiel zu wählen - darin bestehen, frische Schweinekadaver durch Schaufensterscheiben zu werfen und in Brand zu setzen, so liegen die Dinge grundlegend anders …

Herzliche Grüße,

Hallo, Arndt Frederik Tillmann
Nachdem ich von zirka 398 „werweißwas“ Leser, mit Zustimmung der Mods zum Idioten erklärt wurde, weil niemand den verquirlte scheiß versteht.
Ist es geradezu erfrischend eine Beitrag zu finden der sich der Sache ohne Scheuklappen nähert.
Danke dass Sie zur Meinungsbildung, sogar meine Hompage aufgesucht haben.
Damit Sind sie letztlich auch, nur am mutmaßen und/oder am spekulieren.
Was macht der Künstler eigentlich für eine Straßenkunst?

Nein hier geht’s wirklich nicht, um das Provozierende Graffiti, oder um große Happenings oder Kunstinstallationen zum Kadaverweitwerfen.
sonder um den kleinen Kommunikationsfreiraum in der Fußgängerzone Kunstpostkarten zu verteilen oder Musik aufführen zu wollen.
Und genau zu diesem Bereich hat, die Verfassungsrechtsprechung zum Schutz der Kunstfreiheit Ausreichende Richtlinien bereitgestellt, die Das Kollisionspotential mit anderen ebenfalls geschützten Rechte anderer. weitgehend berücksichtigt werden.

Niemand greift in des Eigentumsrecht anderer ein.
Leider haben Sie der Argumentation übersehen, dass es zur Sache gar nicht um das Ergebnis, den Werkbegriff Kunst geht, sondern um den immateriellen Wert, was von Art.5 Abs.3 GG. Erlaubnisfrei gestellt wird.

Sie schreiben ja selbst. jedermann hat nach der Verfassung Anspruch auf das grundsätzlich gleiche Maß an freier Entfaltung.
Ergo Was dem Socken- Pizza- und Wurstverkäufer, in einer Fußgängerzone für
( Fünfzig Mark ) Gebühren Billig. Ist dem Bilderverkäufer aber nicht Rechtens, da kolportiert der Verwaltungsapparat, Ordnungspolitik vor Kunstfreiheit.
Was wir Dulden oder Zustimmen, bestimmen wir immer noch über den Gewerbe- oder Straßenrechtlichen Vorbehalt: Das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf öffentlichen Straßenland auch verboten werden darf.
Ist natürlich Quatsch, in den Anwendungsbestimmungen der Gewerbe- und/oder der Straßenverkehrsordnung wird deutlich darauf hingewiesen das man einfache Ordnungsverfügungen nicht über die Freiheitsgarantie Kunst stellen darf.

Leiter habe ich jetzt das Problem den Zusammenhang auch beweisen zu dürfen.
Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht-Köln läst jeden Wiederspruch einfach ins leere laufen.
Man schöpft aus der Möglichkeit. Ordnungswidrigkeiten nicht durch alle Instanzen geführt werden müssen.
Und erklärt das Verkaufen von Bilder, einfach als Gewerbeleistung.
Schlimmer noch, wird der Behörde, aktenkundig freigestellt, meine Querele zur Sache, so lange mit exemplarischen und spezialpräventiven Ordnungsstrafen zu verfolgen, bis der Querulant keine Lust mehr hat, für das Verkaufen auf die Kunstfreiheit zu berufen.
Also hat man nicht nur formal etwas dagegen. sondern aus Prinzip

Und der Stadtpolitiker nutzt die gerichtliche Empfehlung, als Persilschein:
„ Was hab ich jetzt noch mit deiner Angelegenheit zur Kunstfreiheit zu tun, die Gerichtsentscheidungen vermuten lassen; Kunst dann doch nicht zu jeder Zeit an jeden Ort ausgeübt werden darf.
Also verpiss dich.

Was will man als kleiner Mann von der Straße, gegen eine konzertierte Machtentfaltung ausrichten? Zumal man keine Ahnung davon hat, dass die permanente Rechtsbeugung und Maßnahmenempfehlungen, einer Bundesweiten Strategie folgt.
Den Kommunen die Rechtsmittel zu liefern, die Kunstkommunikation von Flötenspieler und Postkartenverkäufer in den Fußgängerzonen auch verbieten zu dürfen.

Siehe Bundesverwaltungsgericht-Berlin: Damit kann es der Kunst auch nicht erlaubt sein sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Aktz.///// 1979
Die Spinnen doch die Bundesverwaltungsrichter, widerspricht ein Prof Hufen Dozent für Rechtswissenschaft.

Also mach ich gegen die konzertierte Spinnerei der Behörden, eine Verfassungsbeschwerde.
Wofür die Prüfungskammer in Karlsruhe aber keine Notwendigkeit erkennt.
Erstens haben die Vordergerichte bereits zu Recht erkannt, das man für das Herstellen und Verkaufen von Kunst, in einer Fußgängerzone keiner Gewerbe- oder auf einen Ausgesuchtem Platz in einer Fußgängerzone auch keiner Kommunalen Straßenordnung unterliegt.
Zweitens braucht auf die Spinnerei des Bundesverwaltungsgericht hier auch nicht weiter eingegangen werden.
Denn der Beschwerdeführer wollte letztlich nichts weiter erkannt wissen das er seiner Sache in einer Fußgängerzone Keiner Gewerbe- oder Straßenerelaubnis unterworfen ist.
Das man Kunst nicht ohne Erlaubniserteilung, mitten auf einer Straßenkreuzung, und/oder einer Feuerwehrausfahrt vermitteln darf ist hier nicht die Frage,
Karlsruhe 1980

Jetzt wäre nur schön wenn die höchstrichterliche Weisung auch gesellschaftspolitisch Klartext erkannt würde, und die Entscheidungen Der Vordergerichte dahin berichtigt würden; dass man für die Kunstausübung in einer Fußgängerzone dann doch keinem Gewerbeschein und/Oder kommunalen Straßennutzungsvorbehalt unterworfen wird.

Hier aber sagt die hohe Politik in NRW. bis hin zu dem Verkehrsminister nein!

In der verfassungsrechtlichen Weisung ( -1-BvR-188/80-)werde keineswegs
Darauf abgegriffen, was ich offensichtlich gern Erkennen möchte.
Im Gegenteil werde mit Nachdruck und im Ergebnis Zutreffend darauf hingewiesen
Das die Behörde eine Straßennutzung Erlaubnispflichtig machen darf, und keine Kunstfreiheit gewähren muß.

Damit bleibt für uns die Bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung Rechtskräftig.
Der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.

Wenn ich könnte würde ich gerne, erklären.
Wie sehr die Bundesweite Strategie, den Flötenspieler und Postkartenverkäufer aus dem Kommunikativen Allgemeingehbrauch der Fußgängerzone zu verdrängen gesellschaftspolitisch, und vor allen gegen die Kunstfreiheitsgarantie Unterstützt wird.
Mit jedem Versuch werde ich nur für lächerlich erklärt.
Wer will schon glauben Das sich der gesellschaftspolitische Aktivismus hier gegen den Einzelnen richtet.
Tut es aber!

Erst 1997 zwanzig Jahre nach, Das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtswissenschaft und der Entscheidung (-1-BvR-188/80-) für den Freiheitsverachtenden Aktivismus für Hirnrissig erklärt wurde.
Ist auch das Bundesverwaltungsgericht gezwungen, Allgemeingültig anzuerkennen:
Dass eine Kunstausübung, in der Fussgängerzone, keineswegs unter der Schrankenbestimmung eines Erlaubnisvorbehalt reglementiert werden darf:

Wie der Religionsvertreter unter den Bedingungen der
Religionsfreiheit seinen Wachturm in der Fußgängerzone
( verkauft-vermittelt), darf auch der Kunstausübende seine
Kunst, unter dem Aspekt der Kunstfreiheit erlaubnisfrei vermitteln.

Siehe BverwG. Von 04,07 Aktz. –11 B – 23 / 96

Friede, Freude, Eierkuchen, Wieso? Ich habe ich für diese Konstellation leiden Müssen.

Herzliche Grüße,