Im Leben macht man schon mal die Erfahrung .
Das eine Sache Sprachlos macht. Logisch; dass man Sprachlosigkeit als Legastheniker nicht mehr so recht beschreiben kann.
Zu meinem Fall, behauptet eine Behörde willkürlich, das ein verfassungsgarantiertes Grundrecht nicht gewährt werden muss.
Begründung: verfassungsgarantierte Grundrechte sind nur soweit geschützt, dass Sie nicht mit anderen ebenfalls verfassungsgeschützten Grundrechten in Konflikt geraten.
Gemeint ist; mit dem Freiheitspanschspruch keine verwaltungspolitische Kreise gestört werden.
Klar habe ich mein Widerspruchsrecht durch alle Instanzen wahrgenommen.
Denn zu dem Vorbehalt der Kommunaljungs, kann Nirgends darauf abgegriffen werden. Art.5. Abs.3 GG. Nicht gewährt werden muss.
Man achte auf das Topic " nicht gewährt werden Muss"!
Der Terminus beschreibt nur den Vorbehalt " nicht schrankenlos gewährt ist".
da der Istzustand nicht berührt wird, gilt selbstredend die Prämisse: Dass ein Freiheitsrecht uneingeschränkt gewährt werden muss.
Ja und nein! forciert man den Vorbehalt der Kommunaljungs, bis zum Bundesverwaltungsgericht-Berlin
Und die Kammer. Stimmt zu: Dass die Kommunalinteressen, höher zu werten sei,Alos der Kunst Erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit an jeden Ort, in jeder Art und Weise „Erlaubnisfrei“ zu betätigen.
Gegen diesen gesellschaftspolitischen Hirnriss, intoniere ich eine Verfassungsbeschwerde.
Die Prüfungskammer in Karlsruhe stellt aber nur fest; dass die Beschwerde Gegenstandslos geworden ist. Soweit die Vordergerichte im Ergebnis zutreffend festgestellt haben. Das man für die Absicht und Tätigkeit auf einen Ausgesuchten Platz auf öffentlichen Straßenland, Kunst zu vermitteln, keiner Erlaubnis für die Kunstfreiheit fragen muss, ist man damit bereits ausdrücklich und im Ergebnis zutreffend den Richtlinien gefolgt. die man zur Konfliktlösung kollidierender Grundrechte in der Entscheidung ( Mephisto ) aufgestellt hat.
Gesagt wird: das eine Verfassungsrechtsprechung nicht immer wieder dazu gezwungen werden kann, eine Grundsatzentscheidung darzulegen und zu erklären.
Das ist Sache der Gesellschaftspolitik.
Du immer mit deinen Gluckscheißerei mosert die Gesellschaftspolitik für NRW. vertreten durch die Ehemaligen Verkehrsminister Zöpel, Kniola, Clement dem Petitionsausschuss NRW. und der Gewerkschaft Kunst.
Eine abgewiesene Verfassungsbeschwerde, ist eine abgewiesene Verfassungsbeschwerde, Damit auch scheißegal wodurch begründet.
Dieses Verwaltungspolitische Konzert, ist mit keinem Wehegeschrei mehr zu Übertönen.
30 Jahre hat man mir diesen Zirkus vorgeführt.“ Nichts sehen, nichts hören, nichte sagen" Die Kunstfreiheit, zum Schutz verwaltungpolitischen Interessen, nicht gewährt werden Muss.
Womit man mich als einzelnen. Jahre lang Kulturpolitisch ausgegrenzt und fertig gemacht hat, sind aber immer mehr und mehr Kunstausübende Unterwegs die Erlaubnisfreie Kunstfreiheit, Für die Absicht und Tätigkeit auf öffentlichen Straßenland Kunst zu vermitteln einzuklagen.
Da ist auch das Bundesverwaltungsgericht gezwungen. seinen formalen Vorbehalt " Was der Kunst nicht Erlaubt sein kann. Zurücknehmen. Und 1997 feststellen muß: Die Kunst dann doch darf !
Wie der Religionsvertreter unter den Bedingungen der Religionsfreiheit seinen Wachturm auf öffentlichen Straßenland ( verkauft ) vermittelt, darf auch der Kunstausübende seine Kunst erlaubnisfrei vermitteln.
Was ich sagen will: Die Jahre, dass die Angelegenheit, der Willkür unterworfen wurde: Was nicht sein darf, auch nicht sein muss.
Ist doch nicht damit beglichen das man lapidar feststellt:
Ja und, Dann mach doch deinen Erlaubnisfreien Scheiß!?
G. Rupp