Ein Feeling Bitte

Hallo, Arndt Frederik Tillmann
Nachdem ich von zirka 398 „werweißwas“ Leser, mit Zustimmung der Mods zum Idioten erklärt wurde, weil niemand den verquirlte scheiß versteht.
Ist es geradezu erfrischend eine Beitrag zu finden der sich der Sache ohne Scheuklappen nähert.
Danke dass Sie zur Meinungsbildung, sogar meine Hompage aufgesucht haben.
Damit Sind sie letztlich auch, nur am mutmaßen und/oder am spekulieren.
Was macht der Künstler eigentlich für eine Straßenkunst?

Nein hier geht’s wirklich nicht, um das Provozierende Graffiti, oder um große Happenings oder Kunstinstallationen zum Kadaverweitwerfen.
sonder um den kleinen Kommunikationsfreiraum in der Fußgängerzone Kunstpostkarten zu verteilen oder Musik aufführen zu wollen.
Und genau zu diesem Bereich hat, die Verfassungsrechtsprechung zum Schutz der Kunstfreiheit Ausreichende Richtlinien bereitgestellt, die Das Kollisionspotential mit anderen ebenfalls geschützten Rechte anderer. weitgehend berücksichtigt werden.

Niemand greift in des Eigentumsrecht anderer ein.
Leider haben Sie der Argumentation übersehen, dass es zur Sache gar nicht um das Ergebnis, den Werkbegriff Kunst geht, sondern um den immateriellen Wert, was von Art.5 Abs.3 GG. Erlaubnisfrei gestellt wird.

Sie schreiben ja selbst. jedermann hat nach der Verfassung Anspruch auf das grundsätzlich gleiche Maß an freier Entfaltung.
Ergo Was dem Socken- Pizza- und Wurstverkäufer, in einer Fußgängerzone für
( Fünfzig Mark ) Gebühren Billig. Ist dem Bilderverkäufer aber nicht Rechtens, da kolportiert der Verwaltungsapparat, Ordnungspolitik vor Kunstfreiheit.
Was wir Dulden oder Zustimmen, bestimmen wir immer noch über den Gewerbe- oder Straßenrechtlichen Vorbehalt: Das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf öffentlichen Straßenland auch verboten werden darf.
Ist natürlich Quatsch, in den Anwendungsbestimmungen der Gewerbe- und/oder der Straßenverkehrsordnung wird deutlich darauf hingewiesen das man einfache Ordnungsverfügungen nicht über die Freiheitsgarantie Kunst stellen darf.

Leiter habe ich jetzt das Problem den Zusammenhang auch beweisen zu dürfen.
Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht-Köln läst jeden Wiederspruch einfach ins leere laufen.
Man schöpft aus der Möglichkeit. Ordnungswidrigkeiten nicht durch alle Instanzen geführt werden müssen.
Und erklärt das Verkaufen von Bilder, einfach als Gewerbeleistung.
Schlimmer noch, wird der Behörde, aktenkundig freigestellt, meine Querele zur Sache, so lange mit exemplarischen und spezialpräventiven Ordnungsstrafen zu verfolgen, bis der Querulant keine Lust mehr hat, für das Verkaufen auf die Kunstfreiheit zu berufen.
Also hat man nicht nur formal etwas dagegen. sondern aus Prinzip

Und der Stadtpolitiker nutzt die gerichtliche Empfehlung, als Persilschein:
„ Was hab ich jetzt noch mit deiner Angelegenheit zur Kunstfreiheit zu tun, die Gerichtsentscheidungen vermuten lassen; Kunst dann doch nicht zu jeder Zeit an jeden Ort ausgeübt werden darf.
Also verpiss dich.

Was will man als kleiner Mann von der Straße, gegen eine konzertierte Machtentfaltung ausrichten? Zumal man keine Ahnung davon hat, dass die permanente Rechtsbeugung und Maßnahmenempfehlungen, einer Bundesweiten Strategie folgt.
Den Kommunen die Rechtsmittel zu liefern, die Kunstkommunikation von Flötenspieler und Postkartenverkäufer in den Fußgängerzonen auch verbieten zu dürfen.

Siehe Bundesverwaltungsgericht-Berlin: Damit kann es der Kunst auch nicht erlaubt sein sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Aktz.///// 1979
Die Spinnen doch die Bundesverwaltungsrichter, widerspricht ein Prof Hufen Dozent für Rechtswissenschaft.

Also mach ich gegen die konzertierte Spinnerei der Behörden, eine Verfassungsbeschwerde.
Wofür die Prüfungskammer in Karlsruhe aber keine Notwendigkeit erkennt.
Erstens haben die Vordergerichte bereits zu Recht erkannt, das man für das Herstellen und Verkaufen von Kunst, in einer Fußgängerzone keiner Gewerbe- oder auf einen Ausgesuchtem Platz in einer Fußgängerzone auch keiner Kommunalen Straßenordnung unterliegt.
Zweitens braucht auf die Spinnerei des Bundesverwaltungsgericht hier auch nicht weiter eingegangen werden.
Denn der Beschwerdeführer wollte letztlich nichts weiter erkannt wissen das er seiner Sache in einer Fußgängerzone Keiner Gewerbe- oder Straßenerelaubnis unterworfen ist.
Das man Kunst nicht ohne Erlaubniserteilung, mitten auf einer Straßenkreuzung, und/oder einer Feuerwehrausfahrt vermitteln darf ist hier nicht die Frage,
Karlsruhe 1980

Jetzt wäre nur schön wenn die höchstrichterliche Weisung auch gesellschaftspolitisch Klartext erkannt würde, und die Entscheidungen Der Vordergerichte dahin berichtigt würden; dass man für die Kunstausübung in einer Fußgängerzone dann doch keinem Gewerbeschein und/Oder kommunalen Straßennutzungsvorbehalt unterworfen wird.

Hier aber sagt die hohe Politik in NRW. bis hin zu dem Verkehrsminister nein!

In der verfassungsrechtlichen Weisung ( -1-BvR-188/80-)werde keineswegs
Darauf abgegriffen, was ich offensichtlich gern Erkennen möchte.
Im Gegenteil werde mit Nachdruck und im Ergebnis Zutreffend darauf hingewiesen
Das die Behörde eine Straßennutzung Erlaubnispflichtig machen darf, und keine Kunstfreiheit gewähren muß.

Damit bleibt für uns die Bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung Rechtskräftig.
Der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.

Wenn ich könnte würde ich gerne, erklären.
Wie sehr die Bundesweite Strategie, den Flötenspieler und Postkartenverkäufer aus dem Kommunikativen Allgemeingehbrauch der Fußgängerzone zu verdrängen gesellschaftspolitisch, und vor allen gegen die Kunstfreiheitsgarantie Unterstützt wird.
Mit jedem Versuch werde ich nur für lächerlich erklärt.
Wer will schon glauben Das sich der gesellschaftspolitische Aktivismus hier gegen den Einzelnen richtet.
Tut es aber!

Erst 1997 zwanzig Jahre nach, Das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtswissenschaft und der Entscheidung (-1-BvR-188/80-) für den Freiheitsverachtenden Aktivismus für Hirnrissig erklärt wurde.
Ist auch das Bundesverwaltungsgericht gezwungen, Allgemeingültig anzuerkennen:
Dass eine Kunstausübung, in der Fussgängerzone, keineswegs unter der Schrankenbestimmung eines Erlaubnisvorbehalt reglementiert werden darf:

Wie der Religionsvertreter unter den Bedingungen der
Religionsfreiheit seinen Wachturm in der Fußgängerzone
( verkauft-vermittelt), darf auch der Kunstausübende seine
Kunst, unter dem Aspekt der Kunstfreiheit erlaubnisfrei vermitteln.

Siehe BverwG. Von 04,07 Aktz. –11 B – 23 / 96

Friede, Freude, Eierkuchen, Wieso? Ich habe ich für diese Konstellation leiden Müssen.

Herzliche Grüße,