… zwei davon wurden gekauft aber nicht nebeneinanderliegend das dritte liegt genau dazwischen kann aber aus finanziellen Gründen nicht gekauft werden Pacht kein Problem.Jetzt wurde das Grundstück an einen dritten verkauft ist so etwas rechtens?
… zwei davon wurden gekauft aber nicht nebeneinanderliegend
das dritte liegt genau dazwischen kann aber aus finanziellen
Gründen nicht gekauft werden Pacht kein Problem.Jetzt wurde
das Grundstück an einen dritten verkauft ist so etwas
rechtens?
Hallo,
ist die Frage ernst gemeint?
Aus deinem Vortrag ergibt sich keine beachtliche Beschränkung die es dem Verkäufer verbieten würde.
ml.
Genehmigung gemäß GrdStVG
Servus,
die Genehmigungsbehörde kann den Verkauf eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks untersagen, wenn die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führt, durch den Verkauf eine unwirtschaftliche Aufteilung droht oder der Preis in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
Die Sache mit der „ungesunden Verteilung“ zielt auf den landwirtschaftlichen Großgrundbesitz, der zur Zeit der Gründung der BRD 1949 auch in den Westzonen nicht gut angesehen war, ist aber - auch wegen der schwammigen Formulierung im GrdStVG - nie ernsthaft angewendet worden. Soweit auf dem Territorium der BRD Latifundien bestanden (von Waldburg, Heereman von Zuydtwyck, Sayn-Wittgenstein etc.), bestehen sie im wesentlichen heute noch.
Wegen drohender unwirtschaftlicher Aufteilung oder grobem Missverhältnis des Preises zum Wert sind aber in den zurückliegenden Jahren vor allem in Neufünfland mit steigender Tendenz Landverkäufe untersagt worden. Hintergrund ist das Auftreten von relativ zahlungskräftigen Hobbylandwirten aus den gebrauchten Bundesländern, die kleinste Parzellen kaufen wollen und dafür Mondpreise bezahlen, bei denen die ortsansässigen Landwirte nicht mithalten können.
Da nun jeder Verkauf von landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden der Genehmigungsbehörde angezeigt werden muss, darf im vorliegenden Fall gefolgert werden, dass diese die Gefahr einer unwirtschaftlichen Aufteilung oder die Vereinbarung eines grob vom Wert des Grundstücks abweichenden Kaufpreises nicht erkennen konnte, da der Verkauf sonst untersagt worden wäre respektive die örtlich zuständige Siedlungsgesellschaft mit der Ausübung ihres Vorkaufsrechtes beauftragt worden wäre.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Hallo,
… zwei davon wurden gekauft
Das sollte normalerweise nicht möglich sein. Gekauft werden können üblicherweise nur Grundstücke. Das bedeutet, daß aus dem einen Grundstück, das aus drei Flurstücken besteht, erstmal eigenständige Grundstücke gemacht werden müssen.
Was genau ist da im Grundbuch geschehen?
Oder werden „nur“ Bezeichnungen verwechselt?
aber nicht nebeneinanderliegend
das dritte liegt genau dazwischen kann aber aus finanziellen
Gründen nicht gekauft werden Pacht kein Problem.Jetzt wurde
das Grundstück an einen dritten verkauft ist so etwas
rechtens?
Ja, das könnte rechtens sein.
Ich frage mich, warum „man“ die Flächen in dieser Form gekauft hat.
Ich frage mich weiter, ob und wie mit dem neuen Erwerber eine Lösung gefunden werden könnte.
Gruß
Jörg Zabel
Hallo,
die Genehmigungsbehörde kann den Verkauf eines land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks untersagen,
Handelt es sich hier um land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz?
Es könnte auch ander genehmigungspflichtige Vorgänge auf anderer gesetzlicher Grundlage geben. Oder auch (in diesem Fall) nichts.
Gruß
Jörg Zabel
Servus,
Handelt es sich hier um land- und forstwirtschaftlichen
Grundbesitz?
das ist zugegebenermaßen eine pure Vermutung, die sich aus dem Sachverhalt nicht ergibt, aber mir nahezuliegen scheint.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Hi,
ein Flurstück ist die kleinste Buchungseinheit auf dem Vermessungsamt. Ein Grundstück ist die kleinste Buchungseinheit beim Grundbuchamt. Ein Grundstück kann mehrere Flurstücke enthalten. Und diese können selbstverständlich getrennt voneinander verkauft werden. Sind mehrere Flurstücke in einem Grundbuchheft zusammengefasst, wird dieses dann eben vorher aufgetrennt und die Flurstücke einzeln als Grundstück geführt (wenn nicht Rechte dritter (Hypothek usw.) dagegen sprechen!)
Eine weitergehende Genehmigung (auch bei Land- und Forstwirtschaft) ist NICHT notwendig. Die wird erst dann notwendig, wenn ein Flurstück vermessungstechnisch geteilt werden soll - dann und nur dann muss bei Land- und FOrtstwirtschaft das entsprechende Landwirtschaftsamt zustimmen, damit die verbleibenden Flurstücke weiterhin wirtschaftlich sinnvoll bestellt werden können.
Grüße
P.S: Die AUssagen oben betreffen grundsätzlich erst mal BaWü - kann im Detail in anderen Bundesländern anders aussehen…
Servus,
Eine weitergehende Genehmigung (auch bei Land- und
Forstwirtschaft) ist NICHT notwendig.
Das Grundstücksverkehrsgesetz ist Bundesrecht und gilt auch in Baden-Württemberg. Genehmigungspflichtig ist jede Veräußerung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Näheres dazu in §§ 1-12 GrdstVG.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Danke für die Info. Hatte bisher nur immer bei Teilungen mit der Genehmigung zu tun…
Schwäbische Sonderwege
Servus,
in Nordwürttemberg, wo die luf Grundstücke nach vielen Generationen Erbteilung schon „von Natur aus“ teils in winzige Parzellen zersplittert, teils zwar noch „am Stück“, aber im Eigentum von Erbengemeinschaften sind, aus denen sich hie und da pro Wingert mehrere Fußballmanschaften aufstellen ließen, wäre es auch ziemlich willkürlich, wenn man von irgendeiner einzelnen Veräußerung behauptete, sie führe zu einer unwirtschaftlichen Zersplitterung des Besitzes: Die unwirtschaftliche Zersplitterung macht sozusagen das Wesen der altwürttembergischen Landwirtschaft aus.
Und im Land des gestiefelten Katers südlich Biberach, wo jeder zweite Acker und fast jeder Wald irgendeinem Vonundzu gehört, wird man sich auf den Landwirtschaftsämtern hüten, sich aus dem Fenster zu lehnen - man muss immer damit rechnen, dass der Käufer beim Schorsch Waldburg anruft, wenn ihm eine Aktion der Behörde nicht passt, und der Übeltäter dann zu irgendwelchen Archivarbeiten nach Balingen oder Horb verbannt wird.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
man muss immer damit rechnen, dass der
Käufer beim Schorsch Waldburg anruft, wenn ihm eine Aktion der
Behörde nicht passt, und der Übeltäter dann zu irgendwelchen
Archivarbeiten nach Balingen oder Horb verbannt wird.
Ja, die Laternen gingen in Deutschland zwar nicht aus 1918, aber sie blieben leider leer.
s.
Hallo,
Handelt es sich hier um land- und forstwirtschaftlichen
Grundbesitz?das ist zugegebenermaßen eine pure Vermutung, die sich aus dem
Sachverhalt nicht ergibt, aber mir nahezuliegen scheint.
Schade, daß von dem/der Ersteller/in des Beitrages keine weiteren Informationen kommen.
Aber spielen wir mal hier weiter:
Wenn der Verkauf - egal auf welcher Grundlage - versagt wird, was ändert sich dann?
Egal ob die Fläche beim Alteigentümer bleibt oder eine Vorkaufsrecht ausgeübt wird, es bleibt „fremdes“ Eigentum zwischen den eigenen Flächen. Was wäre gewonnen?
Gruß
Jörg Zabel
Servus,
Was wäre gewonnen?
die pachtweise Nutzung des Stückes zwischen den beiden eigenen wäre dann wohl leichter zu erreichen, wenn der Eigentümer es nicht so verwerten kann wie eigentlich beabsichtigt.
Aber das ist schon sehr spekulativ - man müsste die ganze Situation kennen.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder