Ein Komplizierter Fall

…den ich mir da ausgedacht habe:

Alles rein fiktiv:
Mal angenommen:
Eine Mieterin wohnt (durch Hartz IV gesponsort) in einer kleinen Mietwohnung. Jetzt will sie ausziehen, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist etc. Laut Mietvertrag muss sie die Wohnung beim Auszug renovieren (Bodenbeläge raus, Wände und Decken weiss…).
Ok.
Sie bietet aber an das sie einen Nachmieter weiss, der die Wohnung auch so unrenoviert übernehmen würde.
Dieser Mieter will aber nicht sofort einziehen sondern erst einen Monat später.
Der Vermietr lässt sich drauf ein, beredet auch alles mit dem Nachmieter, alles klar. „Nur“ einen Monat Mietausfall.
Jetzt (gestern, also am 01.08.) hätte der Mieter einziehen müssen, Mietvertrag ist nicht unterschrieben, weil er den erst mit dem Arbeitsamt abklären musste…etc.
Aber…der Mieter ist vom Vermieter nicht zu erreichen, er geht an keins seiner beiden Telefone etc. Und das seit 2 Wochen.
Kleine Telefonbuchrecherche hat die Nummer seiner Mutter (der Mieter ist Mitte 40, wohnt bei seiner Mutter) hervorgebracht, diese sagt das ihr Sohn nicht ausziehen will, das er die Wohnung gar nicht haben wollte.

Was kann der Vermieter jetzt tun?
Immerhin 2 Monate Mietausfall (vor dem nächsten ersten wird sicher keiner in die Wohnung einziehen können) sind kein Pappenstiel.
Kann er die 2 Monate (bestand ein mündlicher Vertrag?) einklagen?
Wenn der vermeindliche Mieter Hartz IV bekommt…ist da was zu holen?

Tüssi

Bianca

Ansprüche gegen „abgesprungenen“ Nachmiet-Interessenten:
Grundsätzlich ist natürlich auch ein mündlicher Mietvertrag gültig und richtet sich eben rein nach dem „nackten“ BGB ab § 535 ff
http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html
(bitte ggfs. einzelne § aufschlagen)

Mangels Vertrag/Schriftstück/Zeugen wird sich allerdings das Problem stellen, dass nicht bewiesen werden kann, dass mit dem ursprünglich willigen Nachmiet-Interessenten ein Mietverhältnis zustande gekommen ist.

Ansprüche gegen die scheidende Mieterin:
Die Kündigung bedarf dagegen der Schriftform > § 568 und natürlich sind die gesetzlichen Kündigungsfristen auch einzuhalten (§ 573c für den Mieter 3 Monate) - soweit der Vermieter den Mieter nicht rein freiwillig vorzeitig von seinen Pflichten entbunden hat.
> Siehe zum Nachmieter-Märchen auch: [FAQ:1258]

I.Ü. haftet auch eine wegen Nachmieterstellung vorzeitig entbundene scheidungswillige Mieterin i.d.R. auch dann weiter wenn der Nachmieter bzw. eher der Nachmiet-Interessent wieder „abspringt“, und zwar längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das Mietverhältnis ohne Nachmieterstellung durch ordentliche Kündigung hätte beendigen können.

Also eigentlich: Mietzahlungspflicht bzw. Schadensersatz = JA
> aber nur gegen die scheidende Mieterin,
denn mit dem ursprünglich willigen Nachmieter scheint ja kein Mietverhältnis - zumindest kein beweisbares - zustandegekommen zu sein

Wo (zur Zeit) nichts zu holen ist, macht es durchaus Sinn, Kosten zu sparen, da die der Gläubiger ja erstmal „vorlegen“ muss - ein aufgrund Urteil/Klage oder Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid erteilter Titel gilt aber 30 Jahre lang …
Allerdings bedeutet das dann auch: dem Schuldner immer auf der Spur bleiben …

Unterschied mit/ohne Rechtsanwaltskosten - abhängig vom Streitwert - z.B.:
bei Klage mit Rechtsanwalt:
http://www.allianz-profi.de/
> rechts unten Prozesskostenrechner

bei gerichtl. Mahnverfahren:
http://www.mahnung-online.de/
> Kosten-/Gebührenrechner
bei Nutzung des dort angebotenen Online-Service fallen aber die angegebenen RA-Kosten an!
ggfs. einfach das Formular „Antrag auf gerichtl. Mahnbescheid“ (Schreibwarenhandel) mit Hilfe der amtlichen Seite selbst ausfüllen - dann fallen nur „1/Gerichtsgebühren“ an:
https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag?_t…

Sollte die scheidende Mieterin dem Mahnbescheid widersprechen, steht dann allerdings ebenfalls eine Zahlungsklage (verbunden mit weiteren Kosten) an.
Also ggfs. vorher gut überlegen, wie man seine Ansprüche auch glaubhaft machen und beweisen kann!

Hallo!

Schade, bis hierhin :

I.Ü. haftet auch eine wegen Nachmieterstellung vorzeitig
entbundene scheidungswillige Mieterin i.d.R. auch dann weiter
wenn der Nachmieter bzw. eher der Nachmiet-Interessent wieder
„abspringt“,

hattest Du ja viele schöne Paragraphen aufgeführt, aber wo’s wirklich interesaant wird, fehlt es leider daran. „I.Ü.“ und „i. d. R.“ werden aber kein Gericht der Welt überzeugen können.

Mir stellt sich der Fallso dar, als hätten sich die Parteien einvernehmlich auf die Beendigung des Mietverhältnisses geeinigt, wobei die Mieterin ganz bestimmt nicht für das Verhalten des „Nachmieters“ die Haftung übernehmen wollte.

Und wenn der sagt, dass er grundsätzlich abschlussbereit sei, aber noch etwas abzuklären habe, dann ist eben kein Vertrag zustande gekommen, auch kein mündlicher.

Die Wohnung ist also frei und der Vermieter kann sich nun einen Monat lang beim Streichen von Wänden und Decken - denn auch darauf bleibt er sitzen - in Ruhe überlegen, ob sich eine professionelle Beratung vor dem Eingehen derartiger Geschäfte nicht auszahlen würde.

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Mir stellt sich der Fallso dar, als hätten sich die Parteien
einvernehmlich auf die Beendigung des Mietverhältnisses
geeinigt, wobei die Mieterin ganz bestimmt nicht für das
Verhalten des „Nachmieters“ die Haftung übernehmen wollte.

Das würde wohl so sein, stimmt. Ja.

Und wenn der sagt, dass er grundsätzlich abschlussbereit sei,
aber noch etwas abzuklären habe, dann ist eben kein
Vertrag zustande gekommen, auch kein mündlicher.

Mal angenommen: Das was noch abzuklären war wurde abgeklärt. „Nur noch“ die Unterschrift fehlte…?

I.Ü. haftet auch eine wegen Nachmieterstellung vorzeitig
entbundene scheidungswillige Mieterin i.d.R. auch dann weiter
wenn der Nachmieter bzw. eher der Nachmiet-Interessent wieder
„abspringt“,

hattest Du ja viele schöne Paragraphen aufgeführt, aber wo’s
wirklich interesaant wird, fehlt es leider daran. „I.Ü.“ und
„i. d. R.“ werden aber kein Gericht der Welt überzeugen
können.

Ich will hier kein Gericht überzeugen … und auch niemand sonst :wink:
„I.d.R.“ weist lediglich darauf hin, dass es immer auch Ausnahmen/Sonderfälle/Abweichungen vom Regelfall gibt.

z.B.
Ein Vormieter muß unter bestimmten Voraussetzungen für die Mietschulden seines Nachmieters haften - Oberlandesgericht Celle (AZ: 2 U 150/02
_Ein Mieter hatte einen auf mehrere Jahre befristetetn Mietvertrag geschlossen, mußte aber nach 4 Monaten Beruflich umziehen, er präsentierte einen Nachmieter, dieser wurde vom Vermieter angenommen.

Der Nachmieter zahlte aber keine Miete, so daß der Vermieter vor Gericht zog und den Vormieter nun auf mangelnde Vertragstreue des Nachmieters verklagte - der Vermieter bekam recht!_

http://www.mieter-themen.de/article3.html

Da du ja anscheinend deine Brötchen damit verdienst (Altstadtkanzlei.de), wirst du dieses/weitere Urteile in dieser Richtung doch sicher kennen bzw. kannst die gesetzliche Rechtsgrundlag gewiss noch ergänzen … :wink:

Mir stellt sich der Fallso dar, als hätten sich die Parteien
einvernehmlich auf die Beendigung des Mietverhältnisses
geeinigt, wobei die Mieterin ganz bestimmt nicht für das
Verhalten des „Nachmieters“ die Haftung übernehmen wollte.

Egal ob sie Haftung übernehmen wollte oder nicht - der Vermieter wollte durch die Freistellung sicher auch nicht etwaigen Schaden daraus tragen, dass der von der Mieterin präsentierte „Nachmieter“ letzendlich wieder abgespringt.
Mir stellt sich der Fall so dar, dass der Vermieter sich nur auf vorzeitige Vertragsaufhebung eingelassen hat, weil ihm daraus kein Schaden erwachsen sollte, da ein Nachmieter gestellt werden sollte.
Das ist gewiss ganz persönliche Ansichtssache, da wir nicht wissen, was wirklich vereinbart wurde und gewollt war - bzw. unter welchen Bedingungen.
Üblicherweise (i.d.R.) verteilen nicht persönlich/verwandtschaftlich verbundene Menschen aber nicht einfach mal so Geschenke an andere.

Und wenn der sagt, dass er grundsätzlich abschlussbereit sei,
aber noch etwas abzuklären habe, dann ist eben kein
Vertrag zustande gekommen, auch kein mündlicher.

Eben - und wenn die Mieterin wegen der Nachmieterstellung freigestellt wurde, der präsentierte „Nachmieter“ aber nicht tatsächlich Nachmieter wurde und der Vermieter nicht zu vertreten hat, dass kein Vertrag mit dem „Nachmieter“ zustande kam, dann wurde eben kein Nachmieter gestellt. Eine auf Nachmieterstellung beruhende Mietaufhebungsvereinbarung also nicht erfüllt …

z.B.
Ein Vermieter ist nur dann verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Mietverhältnis zu entlassen, wenn der einen geeigneten Nachmieter stellt und sein Interesse an der Vertragsauflösung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages erheblich übersteigt. Der Nachfolgemieter muss solvent, zumutbar und bereit sein, das Mietverhältnis „wie es steht und fällt“ fortzuführen (LG Bremen 2 S 105/00, ZMR 2001, 545).
http://www.mieturteile.de/Mietrecht/Urteile/Nachmiet…

oder weiteres zum Thema Nachmieterstellung - vorzeitige Vertragsentlassung
… Der Vermieter hat eine angemessene Überlegungsfrist, während er prüfen und entscheiden kann, ob der vorgeschlagene Nachmieter in Frage kommt.
Die Gerichte billigen ihm eine Überlegungsfrist von bis zu drei Monaten zu. Ist der vorgeschlagene Nachmieter geeignet, ist der Vermieter zwar nicht verpflichtet, mit ihm einen Mietvertrag abzuschließen. Doch von dem Zeitpunkt an, zu dem der vom Mieter angebotene Nachmieter bereit ist, die Wohnung zu übernehmen, wird der Mieter von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter frei , muss also auch keine Miete mehr zahlen.

http://www.mieter-themen.de/printout807.html

Daher meine Ansicht: die Mieterin, die durch Nachmieterstellung frei werden wollte/sollte, ist erst dann und ab dem Zeitpunkt wirklich „frei“, zudem auch tatsächlich ein Nachmieter in den Vetrag eingetreten ist.
I.d.R. - denn wenn der Vermieter zu vertreten hat, dass der Vertrag mit dem Nachmieter nicht zustande kam, dann ist sie eben unter Umständen doch frei.

Huhu!

z.B.
Ein Vormieter muß unter bestimmten Voraussetzungen für die
Mietschulden seines Nachmieters haften
- Oberlandesgericht
Celle (AZ: 2 U 150/02

betrifft den Fall, dass es einen Mietvertrag zwischen Ver- und Nachmieter gibt, der Nachmieter aber nicht gezahlt hat. Hier gab es aber erst gar keinen vertrag, den der Nachmieter hätte brechen können.

Mir stellt sich der Fall so dar, dass der Vermieter sich nur
auf vorzeitige Vertragsaufhebung eingelassen hat, weil ihm
daraus kein Schaden erwachsen sollte, da ein Nachmieter
gestellt werden sollte.

Das ist der in der Rechtswissenschaft sehr beliebte „Motivirtum“,der in freier Wildbahn stets mit demAttribut „unbeachtlich“ anzutreffen ist.

Üblicherweise (i.d.R.) verteilen nicht
persönlich/verwandtschaftlich verbundene Menschen aber nicht
einfach mal so Geschenke an andere.

Jedenfalls wenn sie schlau genug sind. Wenn der Vermieter aber seinen Wunsch, der Nachmieter möge den Vertrag unterzeichnen, nicht als Bedingung im Auflösungsvertrag festgezurrt hat, dann kann er sich jetzt in einen Körperteil nach Wahl beißen, denn dann kann er von niemandem die Miete beanspruchen.

dann wurde eben kein Nachmieter gestellt. Eine auf
Nachmieterstellung beruhende Mietaufhebungsvereinbarung also
nicht erfüllt …

Zu denken wäre dann eventuell an den „Wegfall der Geschäftsgrundlage“

z.B.
Ein Vermieter ist nur dann verpflichtet, den Mieter
vorzeitig aus dem Mietverhältnis zu entlassen, wenn der einen
geeigneten Nachmieter stellt und sein Interesse an der
Vertragsauflösung dasjenige des Vermieters am Bestand des
Vertrages erheblich übersteigt. Der Nachfolgemieter
muss solvent, zumutbar und bereit sein, das
Mietverhältnis „wie es steht und fällt“ fortzuführen
(LG
Bremen 2 S 105/00, ZMR 2001, 545).

Schön zitiert, aber leider ohne Fallrelevanz, denn der Vermieter hat das Mietverhältnis aufgelöst und Punkt. Ob er dazu verpflichtet war, ist vollkommen egal, er hat’s getan.

Daher meine Ansicht: die Mieterin, die durch
Nachmieterstellung frei werden wollte/sollte, ist erst dann
und ab dem Zeitpunkt wirklich „frei“, zudem auch tatsächlich
ein Nachmieter in den Vetrag eingetreten ist.

Und wenn sie mit dem Vermieter vereinbart, dass sie auf jeden Fall frei sein soll, dann ist sie auf jeden Fall frei.

I.d.R. - denn wenn der Vermieter zu vertreten hat, dass der
Vertrag mit dem Nachmieter nicht zustande kam, dann ist sie
eben unter Umständen doch frei.

Huhu!

Ebenfalls Huhu!

Wenn die von dir vorausgesetzten Aspekte zutreffen, stimme ich dir natürlich zu.

Jetzt würde mich nur interessieren, was Mieterin-Vermieter nun wirklich vereinbart haben …