…wird die Beantwortung meiner kurzen Frage sein, denke ich.
Nach Fernabsatz-Gedönsegesetz, also ich bestelle im INet, hab ich 14 Tage Umtauschrecht ohne Angaben von Gründen. Wer hat die Beweispflicht wann ich die Sendung erhalten habe, bzw. wann die 14 tage beginnen - Käufer oder Verkäufer?
Ich danke euch von Herzen.
Mit freundlichem Gruß
Sebastian
wie kommst du …
… denn darauf? Es gibt weder das zitierte Gesetz noch 14 Tage Umtauschrecht. Denk Dir doch die Regelungen zur Beweislast einfach auch noch dazu…
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… denn darauf? Es gibt weder das zitierte Gesetz noch 14
Tage Umtauschrecht. Denk Dir doch die Regelungen zur
Beweislast einfach auch noch dazu…
Natürlich gibt es ein Fernabsatzgesetz und 14 tägiges Umtauschrecht ist dort auch geregelt. War auch garnicht meine Frage, sondern wer beweisen muss, wann die Ware zugestellt wurde und die Frist beginnt.
… denn darauf? Es gibt weder das zitierte Gesetz noch 14
Tage Umtauschrecht. Denk Dir doch die Regelungen zur
Beweislast einfach auch noch dazu…
Natürlich gibt es ein Fernabsatzgesetz und 14 tägiges
Umtauschrecht ist dort auch geregelt.
Natürlich gibt es das Fernabsatzgesetz seit gut fünf Jahren nicht mehr und natürlich gibt in den entsprechenden Regeln des BGB kein 14 tägiges Umtauschrecht, sondern eine 14 tägige Widerrufsfrist.
Nur mal so…
C.
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Hallo!
OK, sehr freundlich.
Aber du weißt immerhin was ich meine.
Es tut mir leid, dass ich nicht weiß wo es steht, wahrscheinlich würde ich gar nicht fragen wenn dem so wäre.
Dennoch, wenn jemand eine Antwort auf die Frage wüsste, wäre ich ihm sehr dankbar.
Bei einem Fernabsatzvertrag, bei welchem Vertragspartner liegt die Last zu beweisen, wann der Zugang der Ware erfolgte?
mfg Sebastian
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Nochmal hallo!
Bei einem Fernabsatzvertrag, bei welchem Vertragspartner liegt
die Last zu beweisen, wann der Zugang der Ware erfolgte?
Immer bei dem, der daraus eine für ihn günstige Rechtsposition ableitet und der sich deswegen darauf beruft.
Will also der Verkäufer den Kaufpreis einklagen, muss er den Eingang der Ware beweisen. Beruft sich der Käufer auf rechtzeitigen Widerruf, liegt es an ihm, dies zu beweisen.
Danke sehr.
Nur zum Verständnis:
Wenn jemand eine bestellte Sendung umschickt, weil sie ihm nicht gefällt (das bietet der Versender auch so an), aber nicht beweisen kann dass er sich durch einen verzögerten versand (frist beginnt mit der belehrung) noch in der Frist befindet (keine quittung vom Paketmann). Derjenige möchte sein Geld zurück und schickt die Ware an die angegebene Adresse.
Die günstigere Rechtsposition ist ja eigentlich von keinem erreichbar. Beide machen den Vertrag ja rückgängig und keiner hat einen Vor- Oder Nachteil gegenüber vorher. Verkäufer hatte sein Geld bereits und Käufer die Ware. Für die Versankosten gibt es doch so eine >40 €-Klausel, soweit ich weiß.
Aber Danke schonmal soweit.
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… denn darauf? Es gibt weder das zitierte Gesetz noch 14
Tage Umtauschrecht. Denk Dir doch die Regelungen zur
Beweislast einfach auch noch dazu…
Natürlich gibt es ein Fernabsatzgesetz und 14 tägiges
Umtauschrecht ist dort auch geregelt.
Natürlich gibt es das Fernabsatzgesetz seit gut fünf Jahren
nicht mehr und natürlich gibt in den entsprechenden Regeln des
BGB kein 14 tägiges Umtauschrecht, sondern eine 14 tägige
Widerrufsfrist.
Nur mal so…
Zur Hilfe kann man die einschlägigen Bestimmungen des § 312a-fBGB zu Fernabsatzverträgen mal selber unter http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html#BJNR00195…
nachsehen, da steht alles über Fristen.
C.