ich habe mal eine Frage zu der Ein-Mann GmbH. Was mich irritiert ist, es gibt ja folgende Organe für die GmbH: Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung. Aufsichtsrat lassen wir jetzt mal weg.
Wie sieht das denn aus, muss eine GmbH eine Gesellschafterversammlung haben? Wenn ja, wie läuft das denn bei einer Ein-Mann GmbH ab? Ist derjenige Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung zugleich oder gibt es da extra Regelungen?
Wie sieht das denn aus, muss eine GmbH eine Gesellschafterversammlung haben?
Ja.
Wenn ja, wie läuft das denn bei einer Ein-Mann GmbH ab?
Nur auf dem Papier. Da steht dann, dass der alleinige Gesellschafter in den Geschäftsräumen eine Gesellschafterversammlung abgehalten hat. In Wirklichkeit findet diese nie statt.
Ist derjenige Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung zugleich?
haftet man bei dem Konstrukt genauso, als wäre man Einzelperson, das Ganze nennt sich Durchgriffshaftung. Wenn man damit die Haftungsfrge klären will, so geht der Schuss voll daneben. Mal so nebenbei angemerkt.
Noch eine kleine Zusatzfrage. Eine GmbH mit einem Gesellschafter und fünf Mitarbeitern, ist das trotzdem eine Ein-Mann GmbH, weil nur ein Gesellschafter vorhanden ist? Also was ich damit meine, bezieht sich das Ein-Mann auf die Gesellschafteranzahl?
Aber wofür denn eine GmbH dann? Dann könnte man ja auch andere Rechtsformen nehmen.
Bei Wikipedia steht:
Im Falle einer Durchgriffshaftung haften die Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, obwohl es sich um eine Gesellschaftsform mit Haftungsbeschränkung handelt.
Da steht auch noch „Gesellschafter“… wann tritt denn offiziel diese Durchgriffshaftung ein? Das muss doch irgendwo festgehalten sein?
Ich sehe gerade, da steht noch:
Die Durchgriffshaftung besitzt keine gesetzliche Regelung und entstand in der Rechtsprechung und Fachliteratur. Im Fall des Missbrauchs der juristischen Person durch den Gesellschafter, kann dieser sich nicht mehr auf die Haftungsbeschränkung berufen (§ 242 BGB). Die Durchgriffshaftung wird durch den Bundesgerichtshof auch auf der Basis der vorsätzlichen Sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) legitimiert, da es sich um eine Schädigung der Gläubiger handele.
Also steht diese Durchgriffshaftung in keinem Gesetz? Sondern ist auf Urteile zurückzuführen oder wie muss man das verstehen?
Noch eine kleine Zusatzfrage. Eine GmbH mit einem
Gesellschafter und fünf Mitarbeitern, ist das trotzdem eine
Ein-Mann GmbH, weil nur ein Gesellschafter vorhanden ist? Also
was ich damit meine, bezieht sich das Ein-Mann auf die
Gesellschafteranzahl?
haftet man bei dem Konstrukt genauso, als wäre man
Einzelperson, das Ganze nennt sich Durchgriffshaftung. Wenn
man damit die Haftungsfrge klären will, so geht der Schuss
voll daneben. Mal so nebenbei angemerkt.
wann tritt denn
offiziel diese Durchgriffshaftung ein? Das muss doch irgendwo
festgehalten sein?
der Begriff ist durch die Rechtsprechung auf der Basis verschiedenster Quellen aus unterschiedlichen Gesetzen entwickelt worden. Hier eine Auswahl, die direkt oder indirekt eine Rolle spielen:
§ 43 GmbHG, § 266a StGB (zur Frage des Vorsatzes), §§ 34 u. 69 AO, § 15a (zur Frage des Vorsatzes) u. 92 InsO, § 823 II BGB
Generell ist für die Durchgriffshaftung vorsätzliches Handeln Voraussetzung, wobei beim typischen GF einer Einmann-GmbH die Grenze zwischen Vorsatz, Grobfahrlässigkeit und einfachem Irrtum fließend sind, alldieweil es in dieser Gattung sehr viele Personen hat, die bei verständiger Würdigung der Situation (Aufgaben, Verantwortung einerseits und eigene Kompetenz andererseits) bereits die Bestellung zum GF nicht hätten annehmen dürfen, so dass letztlich alles, was sie mit dem Vermögen der GmbH machen, „in Bausch und Bogen“ mindestens grobfahrlässig genannt werden darf.
Ist jetzt ein bissel überspitzt formuliert. Die Sache mit der Durchgriffshaftung kann aber in der Krise der GmbH leicht teuer werden, wenn die Krise in Insolvenz mündet und der GF willkürlich über die noch vorhandenen Mittel verfügt hat oder Verbindlichkeiten eingegangen ist, auch wenn es ihm gelungen ist, Straftatbestände (z.B. § 84 GmbHG) zu umschiffen.