Ein mieter beschädigt eine Wohnungstür eines Miteigentümers,

Der Mieter von A, ist dement und hat eine Wohnungstür des Miteigentümers beschädigt (B)

B und A haben kein gutes Verhältnis, sodass B sich an die Verwaltung wendet und angibt die Mutter /Mieterin von A hätte seine Tür zerkratzt.

A hat sich die Tür inzwischen angesehen und eine Beschädigung entdeckt, die A sich vorstellen könnte, dass die Mutter diese gemacht hat von ca. 7 x 12 cm.

Nun war/ ist die Tür aber ohnehin schon länger beschädigt und hätte, wenn das nun beschädigte Stück so stört eigentlich schon lange gestrichen gehört.

A kann anhand von Bildern beweisen, dass einige der Beschädigungen bereits vorhanden waren, einige Beschädigungen liegen auch so hoch, dass die Mutter von A mit einer KÖrpergröße

von 1,52 und sehr krummen Rücken da gar nicht ran kommen kann.

Nun hat A sich dazu entschlossen für den von der Mutter verursachten Schaden aufzukommen, wenn tatsächlich bewiesen ist, dass es die Mutter war und niemand Anderes.

Nun die Fragen:

  • Gilt hier auch die Regel Alt für neu?
  • Da B selbst angibt Bauunternehmern, Hausmeister, Gartengestalter, Trockenbauarbeiter, Fliesenleger, Tischler usw. zu sein,
    nimmt A An, das B. selbst Hand anlegen will, wenn A sich bereit erklärt für den Schaden aufzukommen,
  • Kann A das ausschließen und wer entscheidet letztendlich darüber, wer für wieviel Schaden aufkommt.
    Denn A hat nicht vor B die ohnehin beschädigte Tür zu bezahlen.

ERneut vielen Dank für Antworten.

Bürger 79

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