mal angenommen, ein buchhaltungspflichtiger Einzelkaufmann zieht mit seinem Einzelunternehmen mitten im Geschäftsjahr von Stadt A nach Stadt B. Also meldet er sein Gewerbe in Stadt A ab und in Stadt B an und bekommt eine neue Steuernummer. Müßte er am Jahresende dann zwei Bilanzen erstellen, also einmal für die Tätigkeit in Stadt A, und dann einmal für die Tätigkeit der Firma B, oder müsste er nur eine für das gesamte Jahr erstellen? Die Tätigkeit und die Kunden des Einzelunternehmens bleiben trotz Umzugs die selben, nur der Wohn- und Geschäftsstandort ändert sich.
Die Tätigkeit und die Kunden des Einzelunternehmens
bleiben trotz Umzugs die selben
gibst Du bereits die Antwort. Für die Feststellung der Meßbeträge wird hier von dem Ergebnis ausgegangen, das in der GuV für das gesamte Wirtschaftsjahr ausgewiesen ist, und der Gewerbeertrag wird nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zerlegt. Wenn dieses Vorgehen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führen würde - z.B. bei einem Unternehmen, das seinen Gewerbeertrag fast ausschließlich im Weihnachtsgeschäft erzielt, aber während des gesamten Kalenderjahres mit gleichbleibendem Personalbestand „auf Vorrat“ arbeitet -, soll die Zerlegung nach einem Maßstab erfolgen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser wiedergibt.
und als Prüfungsausschussmitglied bei der StB-Kammer schon gar
nicht, da werden die Prüflinge mit solchen Fragen gequält
-))))
=> ja, ich habe lebhafte Erinnerungen an letztes Jahr im März. Man könnte meinen, es bereitet euch Prüfern Vergnügen, die armen Prüflinge so richtig ins Schwitzen zu bringen
=> ja, ich habe lebhafte Erinnerungen an letztes Jahr im März.
Man könnte meinen, es bereitet euch Prüfern Vergnügen, die
armen Prüflinge so richtig ins Schwitzen zu bringen
Was meinst du, warum ich diese Tätigkeit so liebe ???
Des Geldes wegen bestimmt nicht, dafür gibt es nur eine kleine Aufwandsentschädigung, mehr nicht…