Ein oder zwei Bilanzen erstellen?

Hallo,

mal angenommen, ein buchhaltungspflichtiger Einzelkaufmann zieht mit seinem Einzelunternehmen mitten im Geschäftsjahr von Stadt A nach Stadt B. Also meldet er sein Gewerbe in Stadt A ab und in Stadt B an und bekommt eine neue Steuernummer. Müßte er am Jahresende dann zwei Bilanzen erstellen, also einmal für die Tätigkeit in Stadt A, und dann einmal für die Tätigkeit der Firma B, oder müsste er nur eine für das gesamte Jahr erstellen? Die Tätigkeit und die Kunden des Einzelunternehmens bleiben trotz Umzugs die selben, nur der Wohn- und Geschäftsstandort ändert sich.

Danke,

Helge

Servus,

hiermit:

Die Tätigkeit und die Kunden des Einzelunternehmens
bleiben trotz Umzugs die selben

gibst Du bereits die Antwort. Für die Feststellung der Meßbeträge wird hier von dem Ergebnis ausgegangen, das in der GuV für das gesamte Wirtschaftsjahr ausgewiesen ist, und der Gewerbeertrag wird nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zerlegt. Wenn dieses Vorgehen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führen würde - z.B. bei einem Unternehmen, das seinen Gewerbeertrag fast ausschließlich im Weihnachtsgeschäft erzielt, aber während des gesamten Kalenderjahres mit gleichbleibendem Personalbestand „auf Vorrat“ arbeitet -, soll die Zerlegung nach einem Maßstab erfolgen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser wiedergibt.

Schöne Grüße

MM

Hi !

oder müsste er nur eine für das gesamte Jahr erstellen?

Für das Jahr sind zu erstellen:

1 Gewinnermittlung (= Bilanz)
1 Umsatzsteuer-Erklärung
1 Gewerbesteuer-Erklärung (aber mit Zerlegungserklärung)
1 Einkommensteuer-Erklärung
möglicherweise 1 Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung.

BARUL76

.

möglicherweise 1 Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung.

Ein Einzelkaufmann muss ganz bestimmt nicht einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung abgeben.

Und was ist, wenn der Einzelkaufmann in Stadt A wohnt, aber der Betrieb in Stadt B ist?

Und was ist, wenn der Einzelkaufmann in Stadt A wohnt, aber
der Betrieb in Stadt B ist?

Dann gibt er eine Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ab.

Aber eben nicht zur gesonderten und einheitlichen Feststellung.

Jetzt bist du kleinlich :stuck_out_tongue_winking_eye:

Jetzt bist du kleinlich :stuck_out_tongue_winking_eye:

berufsbedingt lässt sich das nicht vermeiden.

als Dozent auch nicht.

und als Prüfungsausschussmitglied bei der StB-Kammer schon gar nicht, da werden die Prüflinge mit solchen Fragen gequält :smile:)))

und als Prüfungsausschussmitglied bei der StB-Kammer schon gar
nicht, da werden die Prüflinge mit solchen Fragen gequält

-))))

=> ja, ich habe lebhafte Erinnerungen an letztes Jahr im März. Man könnte meinen, es bereitet euch Prüfern Vergnügen, die armen Prüflinge so richtig ins Schwitzen zu bringen :wink:

=> ja, ich habe lebhafte Erinnerungen an letztes Jahr im März.
Man könnte meinen, es bereitet euch Prüfern Vergnügen, die
armen Prüflinge so richtig ins Schwitzen zu bringen :wink:

Was meinst du, warum ich diese Tätigkeit so liebe ???

Des Geldes wegen bestimmt nicht, dafür gibt es nur eine kleine Aufwandsentschädigung, mehr nicht…