Ein paar Fragen aus meinem Studium. Bitte um Hilfe

Also ich habe mal ein paar Fragen, die ich aus Aufgaben habe, die ich lösen soll.
Ich wäre sehr dankbar, wenn ihr mal ein paar Anregungen dazu posten könntet.
Also:

Der Gewerbetreibende Kahn und seine Frau, die in seinem Betrieb als Sekretärin angestellt ist, werden auf der abendlichen Heimfahrt vom Kino bei einem Autounfall, den ein betrunkener anderer Fahrer verursacht, verletzt. Der Firmenwagen des Herrn Kahn wird dabei völlig zerstört.

Die Versicherung des Schuldigen zahlt dafür an Herrn und Frau Kahn:

  1. Schmerzensgeld
  2. Verdienstausfall für Frau Kahn
  3. Ersatz für den zerstörten Wagen
  4. Ersatz für die zerstörte Perlenkette von Frau Kahn

Sind die Zahlungen von Herrn und Frau Kahn zu versteuern?

Herr Jung erbt von seiner Mutter Aktien, die sie schon mehrere Jahre besessen hatte und verkauft sie nach acht Monaten mit 3.000 € Gewinn. Liegt ein Fall von §§ 22 iVm 23 EStG vor?

In welchem Jahr ist dieser Vorfall zu berücksichtigen?:
Ein Scheck über 800 €, den Herr X am 31.12.2001 erhalten, aber erst am 17.1.2002 zur Bank gebracht hat.

VIELEN DANK!

kein hausaufgabendienst hier!

Also ich habe mal ein paar Fragen, die ich aus Aufgaben habe,
die ich lösen soll.
Ich wäre sehr dankbar, wenn ihr mal ein paar Anregungen dazu
posten könntet.

hi klara,

wir sind kein dienst hier um hausaufgaben zu lösen. die lösung der aufgaben hat doch den lernzweck im blick, oder? wenn du hier nun fertige lösung bekommst, hast du NICHTS gelernt. also, mache doch ggf. ein paar eigene lösungsvorschläge mit begründung warum/warum nicht und dann können wir mal sehen…

gruss vom

showbee

wir sind kein dienst hier um hausaufgaben zu lösen. die lösung
der aufgaben hat doch den lernzweck im blick, oder? wenn du
hier nun fertige lösung bekommst, hast du NICHTS gelernt.
also, mache doch ggf. ein paar eigene lösungsvorschläge mit
begründung warum/warum nicht und dann können wir mal sehen…

Das ist mir völlig klar. Diese 3 (Teil-)Aufgaben sind aus einer Sammlung von ca. 30 freiwilligen (also keine Noten) Aufgaben, mit denen ich gar nicht recht was anzufangen weiss. Ich wollte ja auch keine durchformulierten Antworten, sondern nur vielleicht ein paar Anregungen, wie ich es auch geschrieben habe.
Aber gut, ich kann ja mal drauf los raten.

zu. 1.:

  1. ich denke nicht, dass Schmerzensgeld versteuert werden muss. Wenn ja, dann dürfte das ja wohl nur unter §23 EStG fallen, aber ich glaube nichts passendes gesehen zu haben.
  2. Der Verdienstausfall ist denke ich zu versteuern nach §19 Abs. 1 Nr. 1 „andere Bezüge… für eine Beschäftigung im… privaten Dienst“.
  3. Der Ersatz für den zerstörten Wagen ist, denke ich, nicht zu versteuern. Eine Norm fällt mir dazu aber nicht ein.
  4. Die Perlenkette erst recht nicht, aber ich habe dafür auch keine Begründung.

zu 2.:
Ich denke, es liegt kein Fall von §§ 22 iVm 23 EStG , weil ein größerer Zeitraum zwischen (originärer) Anschaffung und Veräußerung liegt.

zu. 3.: Ich denke, dass der Vorfall ins Jahr 2001 gehört, weil er dort in den Wirkungsbereich des Herrn X gekommen ist. Eine Norm o.ä. weiss ich dafür aber auch nicht.

Was sagst du dazu?
Danke

hilfe…
rehi klara,

oho, ich denke das wird lang hier :wink: … ich frage mich gerade, in welchem zusammenhang solche aufgaben zum steuerrecht machst. ich denke mal an irgendeiner uni, in der man versucht steuerrecht in 10 vorlesungen durchzuziehen, oder?

Der Gewerbetreibende Kahn und seine Frau, die in seinem
Betrieb als Sekretärin angestellt ist, werden auf der
abendlichen Heimfahrt vom Kino bei einem Autounfall, den ein
betrunkener anderer Fahrer verursacht, verletzt. Der
Firmenwagen des Herrn Kahn wird dabei völlig zerstört.

Die Versicherung des Schuldigen zahlt dafür an Herrn und Frau
Kahn:

  1. Schmerzensgeld
  2. Verdienstausfall für Frau Kahn
  3. Ersatz für den zerstörten Wagen
  4. Ersatz für die zerstörte Perlenkette von Frau Kahn

Sind die Zahlungen von Herrn und Frau Kahn zu versteuern?

deine ideen:

  1. ich denke nicht, dass Schmerzensgeld versteuert werden muss.
    Wenn ja, dann dürfte das ja wohl nur unter §23 EStG fallen,
    aber ich glaube nichts passendes gesehen zu haben.

also, schmerzensgeld ist in der tat nicht steuerpflichtig, da es keiner der einkunftsarten zuzuordnen ist. ich weiss zwar nicht, wie du auf §23 kommst, sicherlich vermutetst du hinter „sonstige einkünfte“ ein sammelbecken, dem ist aber nicht so!

schmerzensgeld soll ja keine vermögensnachteile ausgleichen, sondern nur die tatsache, das man „schmerzen“ hatte … grob gesagt!

  1. Der Verdienstausfall ist denke ich zu versteuern nach §19
    Abs. 1 Nr. 1 „andere Bezüge… für eine Beschäftigung im…
    privaten Dienst“.

ja, er ist zu versteuern, aber nach §24 Nr. 1a EStG.

  1. Der Ersatz für den zerstörten Wagen ist, denke ich, nicht zu
    versteuern. Eine Norm fällt mir dazu aber nicht ein.

jetzt wirds schon komplizierter.
der sachverhalt lt. abgekürzt: „Gewerbetreibende Kahn … Der
Firmenwagen des Herrn Kahn wird dabei völlig zerstört“

nun, der wagen an sich ist also betriebsvermögen des kahn. aufwendungen für diesen sind soweit betrieblich veranlasst betriebsausgaben und mindern seinen steuerlichen gewinn. genauso der PKW im rahmen der AfA. wird ein wagen nun zerstört, bedeutet dies eine abschreibung auf den teilwert (meist schrottwert in dem fall). ergo, gewinnmindernder vorgang. aus diesem grunde ist die versicherungsentschädigung insoweit ein sonstiger ertrag im gewerbe des K und somit einkünfte aus gewerbebetrieb.

  1. Die Perlenkette erst recht nicht, aber ich habe dafür auch
    keine Begründung.

nicht steuerbar, da privat veranlasste kosten ersetzt werden. es ist davon auszugehen, das der schmuck wieder neu angeschafft wird, dann ist das der ausgleich dafür.

Herr Jung erbt von seiner Mutter Aktien, die sie schon mehrere
Jahre besessen hatte und verkauft sie nach acht Monaten mit
3.000 € Gewinn. Liegt ein Fall von §§ 22 iVm 23 EStG vor?

Ich denke, es liegt kein Fall von §§ 22 iVm 23 EStG , weil ein
größerer Zeitraum zwischen (originärer) Anschaffung und
Veräußerung liegt.

in der tat, erbe ist keine anschaffung i.s.d. § 23 EStG. der rechtsnachfolger tritt in die fussstapfen des erblassers und somit gilt also für die berechnung der steuerschädlichen frist der anschaffungszeitpunkt der erblassers.

In welchem Jahr ist dieser Vorfall zu berücksichtigen?:
Ein Scheck über 800 €, den Herr X am 31.12.2001 erhalten, aber
erst am 17.1.2002 zur Bank gebracht hat.

Ich denke, dass der Vorfall ins Jahr 2001 gehört, weil er dort
in den Wirkungsbereich des Herrn X gekommen ist. Eine Norm o.ä.
weiss ich dafür aber auch nicht.

genaugenommen müsste man hier erst die einkunftsart prüfen und wie man die einkünfte ermittelt. entweder gewinn oder überschuss der einnahmen über die werbungskosten.

da aber bei beiden die lösung die gleiche ist, ist es egal, auch wenn die begründung eine andere ist!

hat man gewinneinkünfte und ermittelt man den gewinn nach betriebsvermögensvergleich (bilanzierung), dann würde der scheck ein aktivposten im umlaufvermögen sein bei übergabe. die gewinnauswirkung also im jahr der übergabe. ist das prinzip der periodengerechten abgrenzung von aufwand und ertrag. gehört der ertrag mit dem der scheck bezahlt wurde sogar in frühere zeiträume ist es natuerlich anders im bsp.!

hat man gewinneinkünft und ermittelt man den gewinn nach § 4 Abs, 3 EStG (sogen. einnahme-überschuss-rechnung), gilt das gleiche wie bei den überschusseinkunftsarten, das „zufluss-abfluss-prinzip“. hierbei sind vorgaenge dem jahr zuzuordnen, in welchem die zahlung erfolgte … § 11 EStG (einnahmen sind dann zugeflossen, sobald über sie wirtschaftlich verfügt werden kann. ausgaben sind in dem zeitpunkt geleistet, in dem die wirtschaftliche verfügungsmacht über die betreffenden gelder aufgegeben wurde)…

ein scheck vermittelt die wirtschaftliche verfügungsmacht, da er bei sicht zahlbar ist. schuldrechtliche vereinbarungen sind egal (die partner datieren den scheck vor).

also, steuerrecht ist nicht so einfach … ggf. besorgst du dir ein gutes steuerlehrebuch, da stehen gerade solche standartfälle drinn!

gruss vom

showbee