Hi zusammen.
Folgende Fragen:
Urlaubsanspruch, Wenn ein AN vom 01.01 bis 30.09 in einem Unternehmen angestellt ist und er noch 10 Tage resturlaub hat. Kann er die 10 Tage nehmen oder wird der gesamte Urlaubsanspruch (28 Tage) durch 12 geteilt und x 9 genommen? ergo nur 3 Tage?
Krankengeld, Wenn ein AN 2,5 Wochen, danach 2 Wochen und dann wieder 1 Woche krankgeschrieben ist (wegen unterschiedlicher sachen), danach direkt freigestellt wird vom AG bis zum Ende der kündigung, fällt er ins krankengeld? Oder startet das krankengeld nur dann, wenn man 6 Wochen am Stück krankgeschrieben ist wegen der gleichen Krankheit?
Freistellung, Wenn ein AN nach Hause geschickt wird mit dem Hinweis, „ab heute hast du frei“ kann der AN dann einfach zu Hause bleiben? Benötigt es da nicht etwas schrifltiches?
Das ist es erstmal 
Vielen Dank schonmal.
grüße
destiny
Hallo
Urlaubsanspruch, Wenn ein AN vom 01.01 bis 30.09 in einem
Unternehmen angestellt ist und er noch 10 Tage resturlaub hat.
Kann er die 10 Tage nehmen oder wird der gesamte
Urlaubsanspruch (28 Tage) durch 12 geteilt und x 9 genommen?
ergo nur 3 Tage?
Kommt darauf an, was vertraglich (AV, TV) dazu vereinbart ist.
Krankengeld, Wenn ein AN 2,5 Wochen, danach 2 Wochen und dann
wieder 1 Woche krankgeschrieben ist (wegen unterschiedlicher
sachen), danach direkt freigestellt wird vom AG bis zum Ende
der kündigung, fällt er ins krankengeld? Oder startet das
krankengeld nur dann, wenn man 6 Wochen am Stück
krankgeschrieben ist wegen der gleichen Krankheit?
Ich denke, der AN ist freigestellt? Ist er denn überhaupt AU? Sonst: nach 6 Wochen gleicher Krankheit.
Freistellung, Wenn ein AN nach Hause geschickt wird mit dem
Hinweis, „ab heute hast du frei“ kann der AN dann einfach zu
Hause bleiben? Benötigt es da nicht etwas schrifltiches?
Der AN sollte seine Arbeitsleistung nachweislich zur Sicherheit anbieten.
Gruß,
LeoLo
Hallo
Hallo LeoLo
Urlaubsanspruch, Wenn ein AN vom 01.01 bis 30.09 in einem
Unternehmen angestellt ist und er noch 10 Tage resturlaub hat.
Kann er die 10 Tage nehmen oder wird der gesamte
Urlaubsanspruch (28 Tage) durch 12 geteilt und x 9 genommen?
ergo nur 3 Tage?
Kommt darauf an, was vertraglich (AV, TV) dazu vereinbart ist.
Da hier die Wartezeit erfüllt ist, gilt mE der abschließende Katalog zu Teilurlaubsansprüchen des § 5 BUrlG unmittelbar und zwingend, da dieser nicht zu Ungunsten des AN in AV oder TV abbedungen werden kann (§ 13 BUrlG).
ME findet im vorliegenden Fall daher keine Zwölftelung mehr statt.
&Tschüß
Wolfgang
hi
danke für eure Antworten.
also im AV steht nichts wegen der urlaubstage und einen tv gibts nicht.
Vielen dank.
Ugh.
also im AV steht nichts wegen der urlaubstage und einen tv
gibts nicht.
Dann frage ich mich, woher die 28 Urlaubstage kommen: Bei einer 5-Tage-Woche komme ich auf 20 und bei 6 Arbeitstagen pro Woche auf 24 Tage Urlaubsanspruch nach dem BUrlG. 28 kriege ich nicht hingebastelt, denn eine 7-Tage-Woche kann ich mir auch nicht vorstellen …
___/___
Aga,
CBB
Hallo Wolfgang
Urlaubsanspruch, Wenn ein AN vom 01.01 bis 30.09 in einem
Unternehmen angestellt ist und er noch 10 Tage resturlaub hat.
Kann er die 10 Tage nehmen oder wird der gesamte
Urlaubsanspruch (28 Tage) durch 12 geteilt und x 9 genommen?
ergo nur 3 Tage?
Kommt darauf an, was vertraglich (AV, TV) dazu vereinbart ist.
Da hier die Wartezeit erfüllt ist, gilt mE der abschließende
Katalog zu Teilurlaubsansprüchen des § 5 BUrlG unmittelbar und
zwingend, da dieser nicht zu Ungunsten des AN in AV oder TV
abbedungen werden kann (§ 13 BUrlG).
ME findet im vorliegenden Fall daher keine Zwölftelung mehr
statt.
Eine Zwölftelung darf per AV oder TV wirksam vereinbart sein. Der Teilanspruch darf für den o.g. Fall dabei 4 Wochen nicht unterschreiten. Die Unabdingbarkeit des Gesamturlaubes bei Ausscheiden im 2. Kalenderhalbjahr nach erfüllter Wartezeit erfasst nur den gesetzlichen Mindesturlaub. Darüber hinausgehende Ansprüche können abbedungen sein.
Gruß,
LeoLo