Mal die Lösungen
Hi !
Bevor es gleich Kritik hagelt: Es handelt sich hierbei wohl kaum um Hausaufgaben, da diese Art des Stoffes in keiner Schulform unterrichtet wird, für die eine Schulpflicht besteht. Das ist meines Erachtens auch kein Stoff der an einer Berufsschule gelehrt wird.
Von daher kann ich einen Verstoß nicht erkennen. Durch die Beantwortung frage ich mich praktisch selbst ab.
- Ein Unternehmer stellt seine Bilanz zum 31.12.2003 am
01.04.2004 auf. Hierbei geht
es auch um die Bewertung einer Forderung gegenüber den Kunden
K. K befindet sich
seit dem 10.12.2003 in Zahlungsschwierigkeiten. Dies erfährt
der Unternehmer erst
am 15.01.2004. Darf er diese Erkenntnis bei der Aufstellung
seiner Bilanz
berücksichtigen?
Hier geht es konkret um die bilanzrechtlichen Begriffe „Werterhellung“ und „Wertbegründung“ und deren Unterscheidung.
Hierbei handelt es sich um eine sog. „werterhellende“ Information, da die Zahlungsschwierigkeiten schon im alten Geschäftsjahr bekannt waren bzw. „begründet“ waren. Man konnte also schon mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sagen, dass es hier zu einem Teil- oder Totalausfall kommen könnte.
Wertbegründet wäre es hingegen gewesen, wenn das Unternehmen erst nach dem 31.12. in diese Sit. gekommen wäre, also in die Urpsrünge für eine mögliche spätere Zahlungsunfähigkeit.
- Die X-AG kauft die Y-GmbH für 10 Mio. €. Die Schulden der
Y-GmbH belaufen sich
auf 4 Mio. €, der Wert der Vermögensgegenstände beträgt 13
Mio. €. Welche Art des
Geschäftswertes liegt vor, wie hoch ist er und muss ihn die
X-AG bilanzieren?
Also hierbei handelt es sich um einen sog. „derivativen“ Geschäftswert. Dieser unterscheidet sich dadurch vom sog. „originären“ Geschäfts- oder Firmenwert, da er eben entgeltlich erworben wurde. Originäre Geschäfts-oder Firmenwerte dürfen dabei weder nach handelsrechtlicher, noch nach internationaler Rechnungslegung bilanziert werden. Hier ist er jedoch entgeltlich erworben, also kann er nach HGB bilanziert werden, wohingegen nach int. RL eine Bilanzierungspflicht besteht.
Wert = Kaufpreis - (Vermögen - Schulden)
= 10 - (13 - 4 ) = 1 Mio. Euro
- Ein Verlag sichert sich von einem Schriftsteller die
Rechte für sein neuestes Werk
sowie die Verlagsrechte für mehrere zukünftige Werke. Darf der
Verlag den dafür
gezahlten Betrag bilanzieren?
Ja darf er, da es sich hier um einen entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögenswert handelt. Diese müssen nach HGB (§ 248 HGB) bilanziert werden. International verhält es sich ähnlich.
- Bei der Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs hat die B-GmbH
Gebühren für ihre
Handelsregister-Eintragung gezahlt. Besteht Aktivierungsgebot
oder –wahlrecht?
Es besteht ein Wahlrecht, dieses aber in der Tat nur für Kapitalgesellschaften. Nachlesen kann man das auch in § 269 HGB.
- Ein Einzelunternehmer kauft seinem Sohn aus betrieblichen
Mitteln ein neues Auto,
welches von seinem Sohn ausschließlich privat genutzt wird.
Weil der Unternehmer
ahnt, dass sein Sohn sehr nachlässig mit dem Wagen umgehen
wird, will er diesen in
seiner Bilanz in zwei statt den üblichen vier Jahren
abschreiben. Wie ist dies zu
beurteilen?
Der Fall muss auch unter steuerrechtlichen Aspekten gesehen werde, insb. wegen dem sog. „Maßgeblichkeitsgrundsatz“. Es ist also auf Handelsbilanz und (!) Steuerbilanz zu schauen. Für die Steuerbilanz gibt es best. AfA-Tabellen. Es könnte u.U. ein Fall der latenten Steuern sein. Allerdings bin ich mir da nicht so ganz sicher.
- Ein Handelsunternehmen erhält Waren unter
Eigentumsvorbehalt des Herstellers
geliefert. Die Rechnung wird das Handelsunternehmen erst im
nächsten Geschäftsjahr
ausgleichen. Außerdem hat sie ihre Betriebs- und
Geschäftsausstattung ihrer
Hausbank als Sicherheit für einen Kredit übereignet. Wer hat
die genannten Positionen
zu bilanzieren?
Also hier muss man auch $ 455 BGB bedenken. Der Eigentumsvorbehalt bleibt so lange auch bilanziell außer Acht, wie der Eigentumsvorbehalt nicht geltend gemacht wurde. Will also heißen: So lange man nicht in Zahlungsverzug ist, wird beim Käufer bilanziert.
Auch eine Sicherungsübereigung schadet der Bilanzierung beim sog. Sicherungsgeber nicht. Im Gegenteil, es gilt § 246 (1) HGB.
- Liegt bei den folgenden Beispielen Aktivierungsgebot,
wahlrecht oder –verbot vor?
a. Disagio bei einer Schuldverschreibung
b. Selbst entwickeltes Patent
c. Aufwendungen für die Beschaffung von Eigenkapital
d. Nicht betriebsnotwendiges unbebautes Grundstück
e. Kosten der Einführungswerbung
a) Wahlrecht (§ 250 (3) HGB)
b) Verbot (§ 248 HGB)
c) Verbot (§ 248 HGB)
d) Wahlrecht
e) Bei Kapitalgesellschaften Wahlrecht
- Die A-AG sichert einem Kunden am 30.12.2003 zu, eine
Reparatur aus
Kulanzgründen kostenlos vorzunehmen. Sind Rückstellungen zu
bilden? Wenn ja,
welcher Art?
Dabei handelt es sich um sog. Kulanzrückstellungen. Das kannst Du ja mal selber nachlesen. Die Norm ist § 249 HGB.
- Ein Unternehmen erwartet im folgenden Geschäftsjahr hohe
Verluste aus bereits
abgeschlossenen Verträgen. Darf das Unternehmen Rückstellungen
bilden? Wenn ja,
welcher Art?
Sog. „Drohverlustrückstellungen“. Nach HGB dürfen diese als Rückstellung erfasst werden. Das Steuerrecht sieht hier ein eindeutiges Verbot vor. Mögliche Quelle für latente Steuern.
- Ein Kaufmann veräußert einen Vermögensgegenstand des
Umlaufvermögens für
375 €. Die Anschaffungskosten haben vor einem Jahr 240 €
betragen. Spalten Sie den
Gewinn des Kaufmanns in einen „echten“ Gewinn und einen
Scheingewinn unter
einer Berücksichtigung von einer jährlichen Inflationsrate von
5 % auf!
Also der VG muss ja mit den AK 240 aus dem jeweiligen Konto ausgebucht werden. Der darüber hinausgehende Betrag ist ein „außerordenbtlicher Ertrag“.
- Erklären Sie den Unterschied zwischen dem strengen und dem
gemilderten
Niederstwertprinzip!
Ja könnte ich jetzt machen, aber wird zu lang. Finde ich etwas anstrengend sorry. Einfach mal ein ReWe-Buch aufschlagen oder googeln.
Im Kern geht es aber darum, dass das strenge NWP nur für das UV gilt und demnach immer abzuschreiben ist, wenn Gründe für einen Wertverlust vorliegen. UV wird ja nicht planmäßig, sondern nur außerplanmäßig abgeschrieben.
Mein Lieblingsbeispiel: Dönerfleischhersteller -> vergammeltes Fleisch (Rohstoff) eingekauft -> Gesundheitsamt kommt vorbei -> prüft Fleisch -> sagt es ist schlecht -> Totalabschreibung.
Gemildertes NWP: Unterscheidung zwischen Kapital- und Personengesellschaften. Man muss bei Personenhandelsgesellschaften nicht unbedingt abschreiben. Genaueres bitte nachlesen.
- Ein Unternehmen handelt mit Baumaschinen. Am Jahresende
befindet sich im Bestand
des Unternehmens eine Maschine mit Anschaffungskosten von
1.200.000 €. Aufgrund
der schlechten konjunkturellen Situation liegt die Baubranche
brach, so dass sich auch
die Preise für Baumaschinen im „freien Fall“ befinden. Eine
vergleichbare Maschine
ist beim Hersteller derzeit für 1.050.000 € zu bekommen.
Nehmen Sie zum
Bilanzansatz Stellung!
Ja wie gesagt, ein Anwendungsfall des NWP. Je nach Rechtsform der Unternehmung wäre zu unterscheiden. ISt die Wertminderung allerdings von Dauer, so müssen alle Rechtsformen auf den niedrigeren beizulegenden Wert abschreiben. Kann man das hier bejahen, wäre eine außerplanmäßige Abschreibung um 150.000 Euro auf eben die 1.050.000 Euro vorzunehmen.
- Ein Kaufmann hat ein Darlehn über 150.000 $ aufgenommen.
Zum Zeitpunkt der
Darlehnsaufnahme betrug der amtliche Umrechungskurs 1 € = 0,90
$. In der
Zwischenzeit ist der Euro kräftig gestiegen. Am Bilanzstichtag
beläuft sich der Kurs
auf 1,25. Nehmen Sie zum Bilanzansatz Stellung!
Hm, immer dieses Umrechnen
) Also hier sage ich nur: Höchstwertprinzip beachten. Danach bei Schulden immer den höheren (bzw. „schlechteren“ Wert) für den Bilanzierenden ansetzen. Am besten auch mal nachlesen und selber rechen.
VG
TraderS