Ein ratloser Kleinunternehmer

Hallo,
nehmen wir einmal an, ein Existenzgründer entscheidet sich für die Kleinunternehmerregelung und stellt seine Rechnungen im ersten Geschäftsjahr nach entsprechender Vorschrift (ohne Ausweis von Mwst.). Nach Ablauf des Geschäftsjahres beauftragt er einen Steuerberater reicht sämtliche Einnahme- und Ausgabebelege ein und lässt sich von ihm den ganzen Papierkram erledigen, der dann auch beim FA eingereicht wird. Nach einigen Monaten trifft den Existenzgründer der Schlag beim Anblick der Steuerberater-Rechnung und er beschliesst, die Steuer zukünftig alleine zu machen. Soweit zur Vorgeschichte.

Dieser Mensch will nun lernen und sieht sich an, wie die Vorjahres-Belege durch den Steuerberater gebucht und erfasst wurden und wundert sich, dass jeder Ausgabe-Beleg brutto erfasst und berechnet wurde. War er doch der Meinung, die Kleinunternehmerregelung bedeutet, dass er nur die NETTO-Ausgaben als Betriebsausgaben geltend machen kann. Hat er sich da getäuscht?

LG
Rene

Hallo Rene,

War er doch der Meinung, die
Kleinunternehmerregelung bedeutet, dass er nur die
NETTO-Ausgaben als Betriebsausgaben geltend machen kann. Hat
er sich da getäuscht?

Ja. Die Vorsteuer ist Betriebsausgabe: Der Kleinunternehmer nach 19(1) UStG bucht die Ausgaben brutto. Vielleicht ist der Mensch im Beispiel über § 15 (1) UStG gestolpert: „Vorsteuerbeträge abziehen“ bezieht sich dort aber nur auf die USt. Als Betriebsausgabe abziehen kann sie jeder Überschussrechner, auch der 19(1)-Kleinunternehmer.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM

Ja. Die Vorsteuer ist Betriebsausgabe: Der Kleinunternehmer
nach 19(1) UStG bucht die Ausgaben brutto. Vielleicht ist der
Mensch im Beispiel über § 15 (1) UStG gestolpert:
„Vorsteuerbeträge abziehen“ bezieht sich dort aber nur auf die
USt. Als Betriebsausgabe abziehen kann sie jeder
Überschussrechner, auch der 19(1)-Kleinunternehmer.

Da freut sich der Kleinunternehmer, dass er fuer das viele Geld, das er an den SB bezahlen musste, eine richtige Aufstellung bekommen hat, von der er jetzt lernen kann.

GLG
Rene

Hallo nochmal,

weils exemplarisch - denke ich - für viele in dieser Situation nützlich ist, noch ein Nachklapp: Obwohl das Honorar wehtut, ist es vor diesem Hintergrund sicherlich nicht verkehrt, gerade das erste Jahr „nach draußen zu geben“. Idealerweise gar nicht mal der billigsten Kanzlei, sondern einem StB, der genau zu diesem Vorgehen bereit ist: Die ganze Kiste durchbuchen bis zur fertigen Überschussrechnung und den Steuererklärungen, und dann noch zwei Stunden Zeit nehmen, um das ganze zu diskutieren.

Mit so einem „Musterjahr“, in dem schon viele Einzelheiten angesprochen sind, der Aufbau des Anlagenverzeichnisses angelegt ist, die Struktur von Kontierung und Ablage der Belege definiert ist etc., kann man viel leichter alleine weitermachen.

Es hat viele StBs, mit denen man so ein Vorgehen von vornherein absprechen kann.

Selbst die Hl. WPs machens nicht anders. Alte Weisheit in dieser Szene: „Und leuchtet mir auch sonst kein Licht, find Rettung ich im Vorbericht“…

Schöne Grüße

MM

Hallo ratloser Kleinunternehmer,

da ich fast täglich Rechnungen schreibe, muss ich doch mal was loswerden.
Steuerberater sind an Gebühren gebunden, bei welchen Sie jedoch einen Spielraum haben! Es kann natürlich sein, dass deiner den Spielraum überschritten hat, dann mus er dir auch die differens erstatten. Es wäre also möglich hier etwas noch zurück zu erhalten. Im allgemeinen kann ich mir dies jedoch nur schwer vorstellen, da die Arbeit doch meist unterschäzt wird. Wenn du möchtest kann ich mal für dich nachschauen, dann brauche ich jedoch mehr infos. Gruß