Ein Schornstein

A und B sind direkte Nachbarn. A heizt mit einem Holzofen, der Schornstein hat exakt die Mindesthöhe, wurde von Schornsteinfeger abgenommen, alles ist gut. B sieht das leider nicht so, der Schornstein ist ganz in der Nähe seines Hauses und er klagt regelmäßig über Belästigung durch den Rauch. B könne sein Dachgeschoss nicht lüften ohne dass der Rauch hinein weht.
Ist A rechtlich auf der sicheren Seite? Welche Möglichkeit hat B die Situation zu ändern? - Ändert sich etwas wenn B die Situation 2 Jahre lang ertragen hat und sich erst dann darüber beschwert?

Und rein präventiv: Nein, das ist keine verfluchte Hausaufgabe, ich habe das selbst formuliert; wer es nicht glaubt darf das gerne für sich behalten.
Ich freue mich auf informationshaltige Antworten.

Viele Grüße

A und B sind direkte Nachbarn. A heizt mit einem Holzofen, der
Schornstein hat exakt die Mindesthöhe, wurde von
Schornsteinfeger abgenommen, alles ist gut. B sieht das leider
nicht so, der Schornstein ist ganz in der Nähe seines Hauses
und er klagt regelmäßig über Belästigung durch den Rauch. B
könne sein Dachgeschoss nicht lüften ohne dass der Rauch
hinein weht.
Ist A rechtlich auf der sicheren Seite?

Baurechtlich wahrscheinlich - siehe aber die betreffende Landesbauordnung und insbesondere die Ausführungsverordnung dazu.
Immissionsschutzrechtlich vielleicht - siehe die 1. BImSchVund das BImSchG.
Privatrechtlich wahrscheinlich nicht - siehe betreffendes Landes-Nachbarrechtsgesetz.

Welche Möglichkeit hat
B die Situation zu ändern?

  1. Reden
  2. Klagen
  • Ändert sich etwas wenn B die
    Situation 2 Jahre lang ertragen hat und sich erst dann darüber
    beschwert?

Nein. Erstens kann die Belästigung ja nicht ständig bemerkt werden, sondern nur, wenn die „richtigen“ Parameter (Holzfeuer, offenes Fenster, Windrichtung) zusammentreffen, zweitens sind zwei jahre zu kurz für eine Verjährung nachbarrechtlicher Ansprüche. Und öffentlich-rechtliche Vorgaben verjähren nie.

Gruß
smalbop

Und öffentlich-rechtliche
Vorgaben verjähren nie.

verwirkung kann bereits nach einem jahr eintreten, d.h. die geltendmachung von ansprüchen im örecht wäre bereits dann rechtsmissbräuchlich.

dazu bedarf es aber neben dem zeitmoment auch eines umstandsmoments. an letzterem wird es hier bei „ständigem beklagen“ des nachbarn fehlen.

Und öffentlich-rechtliche
Vorgaben verjähren nie.

verwirkung kann bereits nach einem jahr eintreten, d.h. die
geltendmachung von ansprüchen im örecht wäre bereits dann
rechtsmissbräuchlich.

Schwarzbau legalisiert nach einem Jahr? Wohl kaum.

smalbop

Hallo,

Und öffentlich-rechtliche
Vorgaben verjähren nie.

verwirkung kann bereits nach einem jahr eintreten, d.h. die
geltendmachung von ansprüchen im örecht wäre bereits dann
rechtsmissbräuchlich.

Schwarzbau legalisiert nach einem Jahr? Wohl kaum.

Und ein Schwarzbeu ist das einzig Dir vorstellbare, was gegen öffentlich-rechtliche Vorgaben verstoßen könnte?

Junge, junge, Deine Welt ist klein…
Gruß
loderunner (ianal)

Schwarzbau legalisiert nach einem Jahr? Wohl kaum.

  1. habe ich nicht von einer legalisierung gesprochen, sondern die durchsetzungsmöglichkeit der rechte von nachbarn (nur diese verhindert die verwirkung)

  2. bin ich nicht davon ausgegangen, dass ein schwarzbau vorlag, zumal im sachverhalt davon keine rede war…

eine baugenehmigung entfaltet ihre feststellende wirkung (-> formelle legalität), dass das vorhaben mit dem öffentlichen recht (im rahmen des prüfungsprogramms) in einklang steht, auch dann, wenn tatsächlich vorschriften entgegenstehen.

daher kann im falle der verwirkung der dritte (oftmals nachbar) keine rechte herleiten, obwohl die baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche vorschriften verstößt. er hat nämlich einen vertrauenstatbestand gesetzt (sog. umstandsmoment).

Hallo

Und öffentlich-rechtliche
Vorgaben verjähren nie.

verwirkung kann bereits nach einem jahr eintreten, d.h. die
geltendmachung von ansprüchen im örecht wäre bereits dann
rechtsmissbräuchlich.

Schwarzbau legalisiert nach einem Jahr? Wohl kaum.

Und ein Schwarzbeu ist das einzig Dir vorstellbare, was gegen
öffentlich-rechtliche Vorgaben verstoßen könnte?

Selbst bezüglich des im Betreff genannten Schornsteins ist mir der „Schwarzbau“ als solcher nicht das einzige, was nach mehr als einem Jahr noch gegen öffentlich-rechtliche Vorgaben verstoßen könnte - wie meiner Antwort auch unschwer zu entnehmen war. Aber wenn man sie nicht richtig liest und dann auch nicht beim Thema der Ausgangsfrage bleibt, kann man natürlich leicht Opfer der eigenen Rabulistik werden.

Junge, junge, Deine Welt ist klein…

Schlimmer noch: Selbst ein Jurist, der sich auf sämtlichen Rechtsgebieten bestens auskennt, lebt in einer winzigen (und noch dazu absurden) Welt. Bin darum wie stets froh, keiner zu sein.

Gruß
smalbop

Schwarzbau legalisiert nach einem Jahr? Wohl kaum.

  1. habe ich nicht von einer legalisierung gesprochen, sondern
    die durchsetzungsmöglichkeit der rechte von nachbarn (nur
    diese verhindert die verwirkung)

Nein, du sprachst von der Verjährung öffentlich-rechtlicher Vorgaben nach einem Jahr. Aber öffentlich-rechtliche Vorgaben - wie z. B: Bauvorschriften - haben ja nichts zu tun mit privatrechtlichen (nachbarrechtlichen) Ansprüchen, wenn sie nicht gerade nachbarschützend sind - und selbst dann sind sie nicht vom Nachbarn durchsetzbar, sondern nur von der Behörde zugunsten des Nachbarn bei entsprechendem öffentlichem Interesse. Das dann aber auch nach weit mehr als einem Jahr noch.

  1. bin ich nicht davon ausgegangen, dass ein schwarzbau
    vorlag, zumal im sachverhalt davon keine rede war…

Sofern es eine Möglichkeit geben sollte, aus öffentlichem Recht gegen den Schornstein vorzugehen - dies ist Teil der Ausgangsfrage - dann muss dazu notwendig entweder ein illegaler Zustand des Schornsteins oder ein illegaler Betrieb des Schornsteins vorliegen.

eine baugenehmigung entfaltet ihre feststellende wirung (->
formelle legalität), dass das vorhaben mit dem öffentlichen
recht (im rahmen des prüfungsprogramms) in einklang steht,
auch dann, wenn tatsächlich vorschriften entgegenstehen.

Stimmt, nur dürfte eine Baugenehmigung für einen Schornstein eher die große Ausnahme sein. Ich persönlich bin großer Anhänger des Baugenehmigungsverfahrens auch in solchen Fällen, weil damit nach recht kurzer Zeit Rechtsklarheit herrscht zumindest in Bezug auf das Bauordnungsrecht.

daher kann im falle der verwirkung der dritte (oftmals
nachbar) keine rechte herleiten, obwohl die baugenehmigung
gegen öffentlich-rechtliche vorschriften verstößt. er hat
nämlich einen vertrauenstatbestand gesetzt (sog.
umstandsmoment).

Doch, z. B. aus illegalem Betrieb des Schornsteins nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit, auch nach fünfzig Jahren noch. Wie es doch so schön in allen Baugenehmigungen heißt: „Diese Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.“

smalbop

Aber wenn man sie nicht richtig liest und dann
auch nicht beim Thema der Ausgangsfrage bleibt, kann man
natürlich leicht Opfer der eigenen Rabulistik werden.

ich finde es immer gefährlich, wenn man von rabulistik spricht und noch nicht einmal die grundbegriffe des öffentlichen rechts kennt.

und genau daraus „was nach mehr als einem Jahr noch gegen öffentlich-rechtliche Vorgaben verstoßen könnte“ sieht man, dass du es immer noch nicht begriffen hast…

Bin darum wie stets froh, keiner zu sein.

und ich erst !

ich finde es immer gefährlich, wenn man von rabulistik spricht
und noch nicht einmal die grundbegriffe des öffentlichen
rechts kennt.

und genau daraus „was nach mehr als einem Jahr noch gegen
öffentlich-rechtliche Vorgaben verstoßen könnte“ sieht man,
dass du es immer noch nicht begriffen hast…

Schön schön, wie wäre es, wenn du dann mal den UP an deinem überlegenen Wissen teilhaben lassen würdest und ganz einfach die Ausgangsfrage beantwortest? Dann werden ja alle sehen, wie viel besser du Bescheid weißt.

Hallo,
ich betone es für Dich nochmal:

verwirkung kann bereits nach einem jahr eintreten, d.h. die
geltendmachung von ansprüchen im örecht wäre bereits dann
rechtsmissbräuchlich.

Und Deine Antwort darauf:

Schwarzbau legalisiert nach einem Jahr? Wohl kaum.

Wo in obigem Text stand denn, dass es sich auf alles, also auch auf jeden Schwarzbau bezieht? Natürlich nirgends. Mit meinem provokanten Posting wollte ich nur darauf hinweise, dass eben nicht alles, sondern nur manches verwirkt. Aber eben auch nicht gar nichts, wie ursprünglich behauptet. Offensichtlich hast Du das falsch verstanden. Beides.
Gruß
loderunner (ianal)

Ähm ja… Hier hab ich ja wieder was los getreten…
Also vielen Dank euch allen, insbes. auch an smalbop, der die Frage nach den Möglichkeiten des B in herausragender Weise fehlinterpretiert hat. ^^