Hallo Ralf,
Das sieht ja aus, als ob doch noch Gerechtigkeit kommt.
Du weißt ja, vor Gericht und auf hoher See… Dazu noch ein Zitat aus der Pressemitteilung des BVerfG vom 31. Mai 1994 (zu der Entscheidung - 1 BvL 8/85 - vom 23. März 1994)
Die Regelung des Arbeitsförderungsgesetzes, wonach auch bei Arbeitslosen, die keiner Kirche angehören, bei der Berechnung des Nettoentgelts, nach dem sich die Höhe des Arbeitslosengeldes bestimmt, ein Kirchensteuer-Hebesatz berücksichtigt wird (§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das hat das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts entschieden. In den Gründen seiner Entscheidung führt das Bundesverfassungsgericht aus, die Freiheit des religiösen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG) werde von der genannten Regelung nicht berührt, denn die Leistungssätze für das Arbeitslosengeld seien ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitslose in seinem früheren Beschäftigungsverhältnis Kirchensteuer entrichtet habe oder nicht, gleich hoch. Die Regelung gebe also weder einen Anreiz, aus einer Kirche auszutreten, noch einen Anreiz, die Mitgliedschaft in einer Kirche anzustreben. Sie habe auch nicht, wie vielfach fälschlich angenommen werde, zur Folge, daß diejenigen Arbeitslosen, die nicht Mitglied einer Kirche seien, mit Beträgen belastet würden, die einer Kirche zugute kämen.
Auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt. Zwar betreffe die Regelung einerseits Arbeitslose, die als Mitglied einer Kirche in ihrem vorangehenden Beschäftigungsverhältnis Kirchensteuer entrichtet hätten, andererseits Arbeitslose, die keiner Kirche angehörten. Der Gesetzgeber habe jedoch an das der Sozialversicherung zugrundeliegende Beitrags- oder Versicherungsprinzip anknüpfen und demgemäß bestimmen dürfen, daß den Versicherten ohne Rücksicht auf ihre Kirchenzugehörigkeit bei gleicher Beitragsleistung auch gleiche Versicherungsleistungen gewährt würden.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld falle allerdings in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Damit sei es zwar vereinbar, daß die Lohnabzüge für die Berechnung des Nettolohns nicht individuell ermittelt würden, sondern daß der individuelle Bruttolohn pauschal um die bei Arbeitnehmern „gewöhnlich“ anfallenden Abzüge zu vermindern sei. Nicht mehr mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar wäre es jedoch, wenn die Kirchensteuer bei der Berechnung des Nettolohns auch dann noch als „gewöhnlich“ anfallender Abzug in Ansatz gebracht würde, wenn nicht mehr eine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmern einer Kirche angehörte. Der Gesetzgeber müsse daher die weitere Entwicklung beobachten.
Zu einer Überprüfung, ob die Kirchensteuer auch künftig noch als „gewöhnlich“ anfallender Abzug anzusehen sei, bestehe schon deshalb Anlaß, weit ein großer Teil der Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern keiner Kirche angehöre.
Das bedeutet für mich das ich einen Widerspruch abgeben
sollte, aber an wen?
Das würde ich im Moment nicht noch tun. Ich kann mich daran erinnern, als es vor ca. 2 Jahren darum ging, ob SV-Beiträge auf das Weihnachtsgeld verfassungskonform sind; damals druckte die Bild-Zeitung druckte einen Widerspruch zum Ausschneiden ab… Andere Tageszeitungen und das Finanzamt baten jedoch, von dem Widerspruch Abstand zu nehmen, da die Erstattung - sollte das Gericht entsprechend entscheiden - automatisch erfolgen würde.
Und hier noch ein Link zu einer ellenlangen (aber durchaus aufschlußreichen) Info zum Thema: http://www.kirchensteuer.de/prozess.html
Viele Grüße
Tessa