Ein-/Widerspruchsfrist bei Wertpapiergeschäften

Trudeliese hat bei Ihrer Hausbank auf Anraten des Wertpapierspezialisten vor 4 Wochen Anlagen getätigt!

Durch Krankheit des Beraters hat sie bis dato kein Protokoll in den Händen, was sie reklamiert hat, es war eine teleonische Vereinbarung zwischen ihr un dem Berater.

Nun hat sich die Anlage innerhalb von 4 Wochen halbiert, also 50% Verlust!

Besteht hier die Möglichkeit einer Rückabwicklung, bzw, eine Frist?!

Zumal bis dato kein Protokoll vorliegt.

Ist ein 50% Verlust innerhalb von 4 Wochen nicht ein gravierender Fehltip des Bankangestellen, zumal es sich um eine Anlage der Bank handelt, der Hausbank von Trudeliese…

Was ist zu tun, kann was getan werden (Rückabwicklung des Geschäfts!?),
oder!?

Bitte um Hilfe, Tipps, Ideen usw.; Danke im Voraus!

Trudeliese

Guten Tag,

bei 50% Plus wäre das fehlende Protokoll aber nicht so dramatisch - oder?

Gruß,

Nun hat sich die Anlage innerhalb von 4 Wochen halbiert, also
50% Verlust!

Mal abgesehen von dem ausstehenden Protokoll: wenn eine solche Wertermittlung im Gespräch thematisiert wurde und die Anlage zum ermittelten Risikoprofil paßt, dann ist an Schadenersatz oder Rückabwicklung nicht zu denken.

Nur weil früh ein erheblicher Verlust auftritt, heißt das nicht, daß falsch beraten wurde.

Gemäß § 34 (2a) WpHG gilt
„Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss über jede Anlageberatung bei
einem Privatkunden ein schriftliches Protokoll anfertigen. Das Protokoll ist
von demjenigen zu unterzeichnen, der die Anlageberatung durchgeführt hat; eine
Ausfertigung ist dem Kunden unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung,
jedenfalls vor einem auf der Beratung beruhenden Geschäftsabschluss, in Papierform
oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Wählt
der Kunde für Anlageberatung und Geschäftsabschluss Kommunikationsmittel, die die
Übermittlung des Protokolls vor dem Geschäftsabschluss nicht gestatten, muss das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Ausfertigung des Protokolls dem Kunden
unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung zusenden. In diesem Fall kann der
Geschäftsabschluss auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Erhalt des Protokolls
erfolgen, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden für den Fall, dass
das Protokoll nicht richtig oder nicht vollständig ist, ausdrücklich ein innerhalb von
einer Woche nach dem Zugang des Protokolls auszuübendes Recht zum Rücktritt von dem
auf der Beratung beruhenden Geschäft einräumt. Der Kunde muss auf das Rücktrittsrecht
und die Frist hingewiesen werden. Bestreitet das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
das Recht zum Rücktritt nach Satz 4, hat es die Richtigkeit und die Vollständigkeit des
Protokolls zu beweisen.“

Das heißt also sie haben ein Rücktrittsrecht wenn das Beratungsprotokoll fehlerhaft bzw. nicht vollständig ist. Die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Beratungsprotokolls ist durch die Bank zu beweisen. Erfahrungsgemäß sind Beratungsprotokolle stark angreifbar. Wie sieht es denn mit den Produktinformationen aus? Haben sie zur Anlage welche bekommen oder wurden sie detailiert über Zuwendungen aufgeklärt?

Hallo,
wurde denn mit Trudeliese schon mal eine Basisdokumentation gemacht? Um was für eine Anlage handelte es sich? Passt die Anlage in das Risikoprofil (siehe Basisdokumentation)? Wurde wirklich eine Anlageberatung gemacht, oder war es eine „reine“ Order (sieht man auf der Kaufabrechnung)?
Ohne die Beantwortung dieser Fragen ist eine Bewertung nicht möglich.

Grüße
Deli