Einbahnstraßen - ein theoretischer Unfall

Hi,

aus der Einbahnstraße kommt rückwärts ein PKW heraus, die Straße rechtwinklig dazu kommt auch ein PKW - Crash.

Also, aus Sicht des Straßenbenutzers ist die Einbahnstraße rechts abgehend und in diese Richtung. Wenn nun der andere PKW rückwärts aus dieser Einbahnstraße kommt und es entsteht ein Crash, Mitschuld oder nicht? Schließlich kam da einer aus der Straße (Einbahnstraße) von rechts entgegen der Einbahnstraße bei gleichrangiger Einmündung…

Wie wäre der Fall, wenn derjenige die Einbahnstraße verkehrt herum befährt und die Regel rechts vor links benutzt, dann der Crash, was nun?

Welches Recht gilt? Rechts vor links oder Einbahnstraße verkehrt befahren mit Unfall???

Gruß
André

Hallo Andre,

auf einer Einbahnstrasse darf nur zum Einparken rückwärts gefahren werden
http://www.sicherestrassen.de/_VKZ.htm

Der Fall ist also eindeutig. Der Rückwärtsfahrer hat Schuld.

Viele Grüße
Utemaus

Hallo Andre,

Im zweiten Fall trägt auch wieder derjenige die Schuld, der sich falsch verhält. Das ist derjenige, der die Einbahnstrasse falsch herum befährt. Eine Rechts vor links Regelung am Anfang einer Einbahnstrasse gibt es nicht, da keine Notwendigkeit besteht, denn aus einer Einbahnstrasse darf niemand in der falschen Richtung herausfahren.
Viele Grüße
Utemaus

Hallo Utemaus,

es muss in beiden Fällen zivilrechtlich damit gerechnet werden, dass dem anderen Fahrer eine Teilschuld angerechnet wird (im OWi-Verfahren gibt es das nicht). Grund: Es gibt Einbahnstraßen, die für Radfahrer in beiden Richtungen frei gegeben sind. Dort gilt, wenn nichts ausgeschildert ist, die übliche Rechts-vor-Links-Regel.

Gruß
HaWeThie

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Hallo,

Du übersiehst, das Fahrzeuge mit Sondersignal (Krankenwagen, Feuerwehr, Polizei) durchaus verkehrtherum aus einer Einbahnstraße kommen könnten, insofern muss der „Schuldlose“ zumindest damit rechnen, das da einer kommt - und dieses „man hätte damit rechnen müssen“ reicht meist schon für eine Mitschuld.

Gruß,
Micha

Hallo Micha,

Du übersiehst, das Fahrzeuge mit Sondersignal (Krankenwagen,
Feuerwehr, Polizei) durchaus verkehrtherum aus einer
Einbahnstraße kommen könnten, insofern muss der „Schuldlose“
zumindest damit rechnen, das da einer kommt - und dieses „man
hätte damit rechnen müssen“ reicht meist schon für eine
Mitschuld.

Naja, das hätte man dann aber schön laut HÖREN müssen, wenn ein Fahrzeug mit Martinshorn aus der Einbahnstraße falschrum kommt, oder? Außerdem kann man sich darauf verlassen, dass die auch immer nochmal schaun bevor sie da rauspreschen. Und wie gesagt, wenn man nicht schwerhörig ist… muss ich damit auch nicht rechnen :o) Oder?

Viele Grüße,

Dennis =o)

prinzipiell ist die vorfahrt zu beachten.
aus der von utemaus genannten seite (Urteile/Meinungen zu Zeichen 220 Einbahnstraße):
Wer in einer Einbahnstraße in die falsche Richtung fährt, hat keine Vorfahrt, da es schon an einem Recht zum Fahren mangelt (BGH (Z)). Der Wartepflichtige darf aber nicht darauf vertrauen, dass aus der verbotenen Richtung kein Fahrzeug kommt (OLG Saarbrücken). Das gilt besonders bei Radwegen, die üblicherweise in Gegenrichtung benutzt werden (BGH (Z)).

ein genaues urteil habe ich nciht gefunden, koennte aehnlich wie dieses sein:
http://www.rechtplus.de/haftung/haftung_urteil.php?h…

§ 8 Vorfahrt
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

  1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
  2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

Zeichen 205! Vorfahrt gewähren!
Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren!
Zeichen 301 Vorfahrt
Zeichen 306 Vorfahrtsstraße