Einbau eines Treppenlifts im Treppenhaus

Hallo, ich wohne seit 50 Jahren ( im 3. OG) in einem Mehrfamilienhaus und bin Eigentümer von 2 Wohnungen. Vor einigen Jahren habe ich mir die Zusicherung, schriftlich, von allen Eigentümern eingeholt , dass ich bei Bedarf, oder Wunsch, mir einen Treppenlift, auf meine Kosten, einbauen lassen darf. Nun haben sich im Laufe der Jahre die Eigentumsverhältnisse zum Teil geändert, sodass jetzt andere Besitzer im Haus wohnen, teilweise sind die Wohnungen auch mit Mietern belegt. Falls ich jetzt einen Treppenlift einbauen möchte, gilt die bereits gemachte Zusicherung weiterhin, oder muss ich eine neue Erlaubnis der jetzigen Eigentümer einholen?
Herzlichen Dank im Voraus für alle, die etwas zu diesem Thema wissen!
loewe41

Wäre nach dem Einbau noch die gefordete Mindestbreite der Treppe vorhanden?

Dann lasse durch die ETV beschließen, dass dir der Einbau gestattet wird.
Auf diese Gestattung hast du einen Anspruch nach § 20 WEG. Sollte die ETV den Beschluss ablehnen, so kann dieser durch einen Beschluss eines Gerichtes ersetzt werden.

Hallo X-Strom, vielen Dank für die schnelle Antwort, die Treppenbreite ist ausreichend. Wurde bereits abgeklärt.
Grüße
loewe41

Hallo,

im Grunde ist eine Genehmigung durch alle Eigentümer rechtlich einem Beschluss der Eigentümerversammlung gleichzusetzen; es gibt nur einen Haken: ein solcher Beschluss hätte vom Verwalter verkündet und in die Beschlusssammlung der Gemeinschaft aufgenommen werden müssen, um einem Beschluss der Eigentümerversammlung tatsächlich gleichgestellt zu sein.

Daher ist dieser Ratschlag

der einzig richtige, wenn man wirklich Rechtssicherheit haben will.

Gruß
C.

Hallo, der Beschluss ist im vorliegenden Protokoll vermerkt, die eigentliche Frage ist folgende: Ist der Beschluss noch gültig, obwohl jetzt teilweise andere Besitzer der Wohnungen da sind?
M.f.G.
loewe41

Hallo,

grundsätzlich: natürlich ist es „sinnvoll“, wenn ein Beschluss gültig bleibt, auch wenn
a) seitdem Jahre vergangen sind und
b) es zwischenzeitlich Eigentümerwechsel gab.

Das muss ja auch so sein. Andernfalls bestünde ja bspw. die Gefahr, dass man eine Markise wieder aus der Wand brechen muss, nur weil einem neuen Eigentümer die Farbe nicht gefällt.

Das Problem ist, dass in Deinem Fall zumindest mir noch nicht ganz klar ist, ob die Voraussetzungen dafür, dass der Beschluss wirksam im Umlaufverfahren gefasst wurde, erfüllt sind und das sind diese:

  • Verkündung durch den Verwalter und
  • Aufnahme in die Beschlusssammlung der WEG

Was für ein Protokoll ist denn damit gemeint? Das einer Eigentümerversammlung? Steht da sinngemäß „Frau Loewe beantragte am dreiundzwölfzigsten Jantobuar 20xx die Genehmigung des Einbaus eines Treppenliftes zu einem von ihr gewünschten Zeitpunkt. Dem Antrag wurde im Umlaufverfahren von allen Eigentümern zugestimmt und ist daher genehmigt.“

Falls die Antwort auf die letzten beiden Fragen „ja“ lautet, bist Du eigentlich auf der sicheren Seite. Im Zweifel ruf mal bei der Hausverwaltung an und erkundige Dich. Ganz sicher bist Du, wenn Du wie schon vorgeschlagen erneut den Antrag stellst und Dir diesen von der nächsten Eigentümerversammlung genehmigen lässt.

Gruß
C:

Vielen Dank, die Genehmigung wurde im mir vorliegenden Protokoll eingetragen.
M.f.G.
loewe41