Hallo!
geht es um Mehrfamilienhaus/Mietshaus ? Dann gelten wirklich nur die technischen/baulichen Gründe als Ausnahme. Mit allen Nachteilen. Mieter darf Abrechnung kürzen !
Die Vorschrift gilt für den Einbau eines Wärmezählers VOR dem Warmwasserspeicher,wenn der von der Heizung(Gas,Öl,Fernwärme) beheizt wird.
Nur so kann man die aufgewendete Energie für die WW-Bereitung genau ermitteln.
Die pauschale Methode mit den 18% der Heizkosten (Heizung und WW gemeinsam) geht nicht mehr !
In den Wohneinheiten hat es dann Wasseruhren für Warmwasser und Kaltwasser. Jetzt kann man es genau ausrechnen und das sogar fast allein ohne Hilfe einer Abrechenfirma.
MfG
duck313