Hallo,
eine im Baumarkt gekaufte Mischbatterie erweist sich als defekt. Leichtere Mängel (schwergängig) werden anfänglich hingenommen, nach ca. 1 Jahr dann Totalschaden (Wasserfontaine). Der Kaufpreis wird erstattet. Kann der Kunde die Kosten für den Einbau des von Anfang an (Zeugen) defekten Gerätes durch eine Fachfirma beim Verkäufer geltend machen?
warum baut man eine Mischbatterie ein, von der man weiß, daß sie defekt ist?
Hätte man hier nicht gleich reklamieren müssen um unnnötige Kosten zu vermeiden?
Gruß
Tina
P.S.
Ich will den UP nicht angreifen, mich würde nur die Antwort interessieren. Ich würde nämlich aus dem Bauch heraus sagen, daß man eine gewisse Eigenverantwortung hat und das - wenn auch nur leicht defekte - Gerät gleich hätte umtauschen müssen. Aber da mein Bauchgefühl ja kein geltendes Recht ist, würde mich die rechtliche Seite einfach interessieren.
Hallo,
dass die Batterie defekt ist, ist natürlich erst nach Montage sicher zu erkennen gewesen. Eine Glühlampe etwa gibt auch erst im tatsächlichen Betrieb zu erkennen, ob sie i.O. ist.
Hallo,
eine im Baumarkt gekaufte Mischbatterie erweist sich als
defekt. Leichtere Mängel (schwergängig) werden anfänglich
hingenommen, nach ca. 1 Jahr dann Totalschaden
(Wasserfontaine). Der Kaufpreis wird erstattet. Kann der Kunde
die Kosten für den Einbau des von Anfang an (Zeugen) defekten
Gerätes durch eine Fachfirma beim Verkäufer geltend machen?
Hätte mich gewundert, wenn das, was du sagst, vom BGH so entschieden worden wäre. Und das wurde es offenbar auch nicht, denn der Anspruch kann sich ja aus § 280 BGB ergeben. Das steht auch in dem Link so drin.
Hätte mich gewundert, wenn das, was du sagst, vom BGH so
entschieden worden wäre. Und das wurde es offenbar auch nicht,
denn der Anspruch kann sich ja aus § 280 BGB ergeben. Das
steht auch in dem Link so drin.
Ja richtig. Aber es ist höchst fraglich, ob den Verkäufer eine Pflichtverletzung trifft. Bei einem einfachen Sachmangel wie in diesem Fall wohl eher nicht.
Hallo,
in §280 BGB Abs.1 Satz.2 (http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html) steht:
„Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“
Was ist damit gemeint? Dass jemand anders den Gegenstand kaputt gemacht hat, zum Beispiel beim Einbau? Oder ist damit gemeint, dass der Verkäufer vom Hersteller einen defekten Artikel geliefert bekommen hat?
Gruß
loderunner (ianal)
in §280 BGB Abs.1 Satz.2
(http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html) steht:
„Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten hat.“
Was ist damit gemeint? Dass jemand anders den Gegenstand
kaputt gemacht hat, zum Beispiel beim Einbau? Oder ist damit
gemeint, dass der Verkäufer vom Hersteller einen defekten
Artikel geliefert bekommen hat?
Gem. § 276 I BGB hat der Schulder „Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten […]“, d.h. er muss die Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben. Dies ist im vorliegenden Fall insofern schwierig, da dem Baumarkt ja nicht zugemutet werden kann jede einzelne Mischbatterie, die er vom Hersteller bekommt auszupacken, einzubauen und zu überprüfen ob sie defekt ist. Deswegen wird grds. das Vertretenmüssen verneint, wenn der Verkäufer zumindest Stichprobenartig die Lieferung überprüft oder (wie im verlinkten Fall) der Mangel von außen nicht ersichtlich ist.