Einbauküche/Geschirrspüler defekt

Nehmen wir an jemand hat einen Mietvertrag unterschrieben, indem vermerkt ist, dass Defekte in der Einbauküche selbst zu reparieren bzw. die Kosten dafür zu tragen sind.
Nun könnte der Geschirrspüler defekt sein.
Wäre jetzt wirklich der Vermieter zuständig so wie im BGB beschrieben oder der Mieter?

Hallo,

Nehmen wir an jemand hat einen Mietvertrag unterschrieben,
indem vermerkt ist, dass Defekte in der Einbauküche selbst zu
reparieren bzw. die Kosten dafür zu tragen sind.

Tja, das kann anch dieser Formulierung der M oder der VM sein…

Nun könnte der Geschirrspüler defekt sein.

Hmm, bei Vertragsabschluß, davor, oder danach?

Wäre jetzt wirklich der Vermieter zuständig so wie im BGB
beschrieben oder der Mieter?

Bei so wenig Infos einfach nicht zu beurteilen.

vlg MC

HI, danke für die Aufmerksamkeit.

Angenommen: eine Person ist Mieter und hat einen Mietvertrag unterschrieben indem vermerkt ist, dass technische Geräte in der EBK selbst zu reparieren seien, wenn sie kaputt gehen sollten.
Nach 6 Jahren ginge dann evtl. der Geschirrspüler kaputt.
Wer hat diesen Schaden zu zahlen, vorrausgesetzt, der Mieter hat den Defekt nich verursacht.
Danke schonmal

Hallo,

Angenommen: eine Person ist Mieter und hat einen Mietvertrag
unterschrieben indem vermerkt ist, dass technische Geräte in
der EBK selbst zu reparieren seien, wenn sie kaputt gehen
sollten.

Ist dies im Wohnraummeitvertrag beinhaltet oder ein extra Vertrag mit einem anden Datum?

Wäre der Extravertrag eine Vereinbarung über ein Nutzungsgebühr?

Nach 6 Jahren ginge dann evtl. der Geschirrspüler kaputt.
Wer hat diesen Schaden zu zahlen, vorrausgesetzt, der Mieter
hat den Defekt nich verursacht.

Das häng von der Gültigkeit des Vertrages ab.

vlg MC