Einbauküche zur entgeltichen Nutzung im Mietvertrag

Hallo meine Lieben,

ich habe mal eine wichtige Frage.
Ich möchte einen Mietvertrag für eine Neubauwohung, in der keine Einbauküche enthalten ist. Der Vermieter ist bereit in Vorkasse zu gehen, sodass sich der Mieter- nach eigenen Wünschen eine Küche aussuchen und einbauen lassen kann.
Er müsste dann halt nur ein monatliches Endgeld „zusätzliche Miete“ - für eine gewissen Nutzungsdauer; max. 4 Jahre dürfen es ja nur sein… entrichten. Ein Kapitalzins wird auf Grund des „NichtKaufes und der NichtVermietung“ nicht mit draufgeschlagen.

Instandhaltung- und setzungspflicht hat daher auch auch nicht der Vermieter.

Meine Frage… Wie formuliere ich das alles am besten?? :S

Wer fragt das an ? Vermieter oder Mieter ?

Während ich die die monatliche Miete für die Stellung der Küche verstehen kann, so aber nicht dass Instandhaltung/Reparatur (der Küchengeräte ?) nicht Vermietersache sein soll.

Klingt ja fast so als gäbe der Vermieter dem Mieter einen Kredit für den Küchenkauf. Dann wäre die Küche aber Eigentum des Mieters.

Was ist aber wenn Mieter schon vor Abzahlung der Küche auszieht oder ausziehen muss ? Nimmt der dann die Küche mit und zahlt weiter ?

MfG
duck313

Genau das stimmt.

Also so wollte ich es machen
" Einbauküche wird nur zum Gebrauch überlassen

Manchmal hat ein Vermieter auch gar kein Interesse eine vorhandene Küche mit der Wohnung mit zu vermieten, sei es, weil die Küche schon alt ist oder weil er eben keine Kosten für eventuelle Reparaturen haben möchte. Stattdessen überlässt er diese Einbauküche dem Mieter zur Nutzung.

In diesem Fall sollte dringend eine wirksame Zusatzklausel in den Mietvertrag aufgenommen werden, durch die ausdrücklich geregelt wird, dass die Küche inklusive der Elektrogeräte lediglich zur Nutzung überlassen wurde und den Vermieter weder eine Instandhaltungs- noch eine Instandsetzungspflicht trifft. In einem solchen Fall müssen die Mieter die Kosten für eventuelle Reparaturen tragen. Für den Fall, dass ein Elektrogerät kaputtgeht, können die Mieter den Vermieter allerdings auffordern, das defekte Gerät zu entfernen und dieses durch ein eigenes Gerät ersetzen, das sie beim Auszug natürlich mitnehmen dürfen."

Nur halt, dass der Mieter über 4 Jahre eine die Angebotssumme ohne Aufschlag von Kapitalzins an den Vermieter entrichtet.

Ist das möglich? Und wenn wie in den Zusatzvereinbarungen nochmal eine einen „Nebenvertrag“ hinweisen? Oder direkt im MV integrieren??

Bin echt ratlos :frowning:

Und ich frage das, als Person, die den MV schreiben soll.

Hallo,

dann entscheide Dich für eine der folgenden Optionen:

entweder
Der Vermieter kauft die EBK. Sie ist und bleibt Bestandteil der Wohnung und wird als Ausstattung bei der Miete berücksichtigt. Reparaturen sind grundsätzlich vom VM zu tragen.

oder
der Vermieter vermietet die Wohnung ohne EBK, der Mieter kauft sich seine Wunsch-EBK, die bei einem Ende des Mietverhältnisses auch wieder vom Mieter ausgebaut werden muß, so sich die Parteien (Mieter und Vermieter, nicht irgendwelche Nachmieter) nicht auf eine Eigentumsübertragung einigen. Reparaturen sind vom Mieter zu tragen.

Dann sind die Verhältnisse klar und führen nicht zu vermeidbarem Ärger beim Ende des Mietverhältnisses.

Alberca

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Vielen vielen Lieben Dank!!!

Eigentlich ist was ich dachte echt Quastsch…

Ich denke ich werde es wie Vorschlag 1 machen

Allerdings, was ist, wenn der Mieter nach 1 oder zwei Jahren wieder auszieht?

Das wäre sein gutes Recht. Dann hat die Wohnung doch für den nächsten Mieter gleich eine Küche.
Kann es sein, Du hast Vorschlag 1 nicht richtig verstanden ? Denn die Frage nach dem Auszug des Mieter ist dabei doch ohne Belang.
Deine Wohnung hat nun eben eine EBK, viele Mieter werden darüber froh sein. Dieses Ausstattungsdetail berücksichtigst Du irgendwo bei der Miethöhe.
Beispiel: lässt Du ein neues Bad einbauen dann steigert das ja auch den Wert deiner Wohnung und rechtfertigt eine höhere Miete (im Rahmen natürlich) als bei einem uralten Standardbad.

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Ja das stimmt natürlich…ist aber blöd für den Vermieter, wenn die Mieter sich eine sehr hochpreisige Küche ausgewählt haben… da liegt mein Problem -,-

Wenn der Vermieter die Küche stellt, dann ist das die Küche seiner Wahl, und nicht die, die der Mieter wünscht. Oder der Vermieter sagt, er ist bereit, so und so viel zu zahlen, und wenn der Mieter etwas teureres haben möchte, dann kann er gerne den Aufpreis zahlen, die Küche bleibt trotzdem nach seinem Auszug in der Wohnung, auch ohne Ausgleichszahlung des Vermieters an den Mieter. Das sollte aber auf jeden Fall schriftlich festgehalten werden, sonst ist Ärger vorprogrammiert?

Dafür kann man eine Mindestmietzeit im Vertrag vereinbaren, da muss der Mieter allerdings zustimmen. Die Maximale Zeit des Kündigungsverzicht ist 4 Jahre ab Vertragsunterzeichnung, nicht ab beginn der Mietzeit.

Es gibt noch die Möglichkeit, dass der Mieter sich die Küche selber kauft und der Vemieter am ende der Mietzeit diese zum Marktwert übernimmt. Dann sollte die Auswahl der Küche aber unter beiden Partein abgesprochen werden.

Wer erlaubt denn „hochpreisig“ ? Das wärst doch Du.
Also setzte eine Höchstsumme fest was die Küche (mit Montage) kosten darf.
Ideal ist das alles nicht. Willst Du den Mieter denn unbedingt nehmen oder hast ihm sogar schon was zugesagt ? Willst oder kannst Du die Miethöhe noch anpassen, weil mit Küche die Wohnung mehr wert ist ?

MfG
duck313

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