Einbehalt bei Handwerkern lt BGB möglich?

Guten Tag,

Eine Frage, ein Fliesenleger hat seine Arbeiten abgeschlossen und die Rechnung an den Privatkunden gestellt. Dieser würde gerne einen Sicherheitseinbehalt machen, da die Firma wahrscheinlich bald insolvent sein wird.

  1. Kann man dies ohne vorherige Vereinbarung, wenn der Beginn der Arbeiten vor 2008 war?
  2. wenn kein schriftlicher Vertrag gemacht wird, wie sind hier die Zahlungsfristen?
  3. Könnte man sich hier auf die VOB berufen oder gilt da nur das BGB?
  4. Wie und was wäre möglich für einen Privatkunden?

Hallo

Eine Frage, ein Fliesenleger hat seine Arbeiten abgeschlossen
und die Rechnung an den Privatkunden gestellt. Dieser würde
gerne einen Sicherheitseinbehalt machen, da die Firma
wahrscheinlich bald insolvent sein wird.

Ja und? Das heißt aber nicht, das man einfach etwas von der Rechnung einbehalten darf. Würde das jeder so machen, wäre es kein Wunder wenn die Firma Pleite geht.

  1. Kann man dies ohne vorherige Vereinbarung, wenn der Beginn
    der Arbeiten vor 2008 war?

Nein, Einbehalte müssen, soweit mir bekannt, vertraglich vereinbart sein, oder verlangst Du von Deinem Elektromarkt auch einen Einbehalt für den neuen Fernseher, falls der im Gewährleistungszeitraum insolvent werden würde?

  1. wenn kein schriftlicher Vertrag gemacht wird, wie sind hier
    die Zahlungsfristen?

Was steht denn auf der Rechnung?

  1. Könnte man sich hier auf die VOB berufen oder gilt da nur
    das BGB?

VOB muß ausdrücklich vereinbart werden, ansonsten gilt BGB.

Meiner Meinung nach, muß ein Sicherheitseinbehalt vorher vereinbart werden. Außerdem wird dieser Einbehalt i. d. R. nicht vom Barbetrag einbehalten, vielmehr übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bürgschaft über den vereinbarten (5% der Rechnungssumme)Einbehalt. Nach Erhalt dieser Bürgschaftsurkunde muß der Einbehalt ausbezahlt werden.

Aber: ianal!

Gruß
Tina

Hallo

  1. Kann man dies ohne vorherige Vereinbarung, wenn der Beginn
    der Arbeiten vor 2008 war?

Nein, Einbehalte müssen, soweit mir bekannt, vertraglich
vereinbart sein, oder verlangst Du von Deinem Elektromarkt
auch einen Einbehalt für den neuen Fernseher, falls der im
Gewährleistungszeitraum insolvent werden würde?

Ja, Sicherheitseinbehalte nur bei vertraglicher Vereinbarung.

  1. wenn kein schriftlicher Vertrag gemacht wird, wie sind hier
    die Zahlungsfristen?

Was steht denn auf der Rechnung?

Die Frage ist doch eher: Ist die VOB Vertragsbestandteil? Dann gibt es schon mal 24 Werktage = 4 Wochen Prüffrist für Abschlags- und 2 Monate für die Schlussrechnung. Und erst nach erfolgter Prüfung wird die Zahlung fällig.

  1. Könnte man sich hier auf die VOB berufen oder gilt da nur
    das BGB?

VOB muß ausdrücklich vereinbart werden, ansonsten gilt BGB.

Einverstanden.

Gruß
smalbop

Hallo,

Die Frage ist doch eher: Ist die VOB Vertragsbestandteil? Dann
gibt es schon mal 24 18 Werktage = 4 Wochen Prüffrist ab Zugang für
Abschlags- und 2 Monate alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang für die Schlussrechnung. Und erst nach
erfolgter Prüfung wird die Zahlung fällig.

Gruß
Der Franke

Hallo,

  1. wenn kein schriftlicher Vertrag gemacht wird, wie sind hier
    die Zahlungsfristen?

Sofort fällig
http://dejure.org/gesetze/BGB/641.html

Gruß
Der Franke

Guten Morgen

18 Werktage

Das ist richtig, habe mich glatterdings vertan.

alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig

Eben, sagte ich ja: Die Zahlung wird nach erfolgter Prüfung fällig. Spätestens nach 2 Monaten.

Jedenfalls aber veranlasst bei einem VOB-Vertrag, so es einer ist, den Auftragnehmer nichts, schon nach wenigen Tagen Mahnungen zu versenden.

Gruß
smalbop