Einbehalten der Kaution?

Hallo!
Ich ziehe in 2 Monaten um und bin gerade dabei die Wohnung wieder herzurichten. Mein Katzen haben in der Auslegware einige Fäden gezogen und auch in der einen Tür sind Katzspuren zu sehen. Meine Frage ist nun…Kann der Vermieter ein Teil der Kaution einbehalten?

Gruß Stephie

Hallo!
Ich ziehe in 2 Monaten um und bin gerade dabei die Wohnung
wieder herzurichten. Mein Katzen haben in der Auslegware
einige Fäden gezogen und auch in der einen Tür sind Katzspuren
zu sehen. Meine Frage ist nun…Kann der Vermieter ein Teil der
Kaution einbehalten?

Natürlich KANN er, die Frage ist, ob er es auch DARF, d.h. ob er ein Recht dazu hat. :wink:´
So wie Du es schilderst, mußt die die Reparatur auf jeden Fall in irgendeiner Form leisten, u.z. entweder, indem Du es selbst machst/machen läßt (dann mußt Du natürlich die Kaution bekommen) oder indem Du es den Vermieter machen läßt. Der kann dann z.B. auf Basis eines Kostenvoranschlags die Zahlung des Aufwands von Dir verlangen; ob Du das dann zahlst (und dann die Kaution komplett bekommst) oder es Dir von der Kaution abziehen läßt, ist unterm Strich egal.

Hallo!
Ich ziehe in 2 Monaten um und bin gerade dabei die Wohnung
wieder herzurichten. Mein Katzen haben in der Auslegware
einige Fäden gezogen und auch in der einen Tür sind Katzspuren
zu sehen. Meine Frage ist nun…Kann der Vermieter ein Teil der
Kaution einbehalten?

Hi Stephie,

soweit eine Versicherung besteht, sollte diese noch vor dem Auszug verständigt werden. Ob sie eintrittspflichtig für den Schaden ist, muss in den Versicherungsunterlagen im Rahmen der Tierhaltung enthalten sein.

Der Schaden an der Auslegeware und der Schaden an der Türe muss der Mieter ersetzen. Selbstverstzändlich kann der Vermieter - auch wenn der Vorgang bei der Versicherung liegt - bis der Schaden beseitigt ist - die Kaution zurückhalten. Schadenersatzansprüche bestehen aber nur im Rahmen der Leistung „neu für alt“. Bei der Auslegeware gehe mal von 5 Jahren Nutzungsdauer aus. Dann die Zeit berechnen, wo die Auslegeware lag und die restliche Zeit ist dann anteilig im Schadenersatz zu beachten. Kratzer in der Türe sind handwerklich ( wenn man es kann auch selbst ) beseitigen zu lassen. Besteht der Vermieter auf neue Türen hat er auch nur den Anspruch „neu für alt“. Nutzungsdauer mindestens 20 Jahre.

Da der Mieter hier auch in der kalten Jahreszeit auszieht sind wahrscheinlich auch Nachzahlungen zu erwarten so dass der Vermieter die Kaution auch aus diesem Grund noch zurückhalten darf.

Gruss Günter