Einbehalten von Nebenkosten und späte Forderungen

Hallo allerseits,

ich habe da zwei kleine Fragen, die mich interessieren:

Darf ein Vermieter ~1 Monat nach Schlüsselübergabe und Einzug des Nachmieters noch Forderungen bzgl. Reparatur defekter Teile und Schönheitskorrekturen stellen?

Wenn keine Kaution gezahlt wurde und der Mieter noch eine Rückzahlung von den gezahlten Nebenkosten zu erwarten hat - darf der Vermieter für o.g. Korrekturen das Geld von den Nebenkosten einbehalten?

Vielen Dank schoneinmal für die Antworten :wink:

MfG

piffer

Hallo

bis 6 Monate nach Mietende können Forderungen gestellt werden. Diese sollten natürlich schriftlich erfolgen und dem Mieter evtl. Gelegenheit gegeben werden selbst einzugreifen.

Gruss

Hallo,

es sei denn es wurde ein Übergabeprotokoll geschrieben und die Wohnung als mängelfrei vom VM übernommen. Dann kann er das i.d. Regel nicht mehr.

Gruß
Nita

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es sei denn es wurde ein Übergabeprotokoll geschrieben und die
Wohnung als mängelfrei vom VM übernommen. Dann kann er das
i.d. Regel nicht mehr.

Erstmal Danke für die Antworten.

Wenn der Vermieter dann in seiner Forderung die Reparatur eines defekten Teiles verlangt, aber der defekt nicht vom Mieter verursacht wurde sondern z.B. vom Nachmieter… muß der Vermieter beweisen, daß der Mieter es war, oder der Mieter seine „unschuld“?

Hallo,

bitte gern geschehen. Zu deiner neuen Frage:

Leider weiss ich die Antwort nicht rechtssicher, bin ja auch kein Anwalt. :smile:

Sicherlich kommt es aber eben auf die Übergabe der Wohnung an. Ist diese einvernehmlich erfolgt? Dann kommt es auf das defekte Teil an. Warum konnte der Mangel erst jetzt entdeckt werden? Drittens wird es sicherlich schwieriger für einen VM das Verursachen von Schäden dem ehemaligen Mieter aufzuerlegen, wenn bereits ein neuer Mieter einige Zeit das Mietobjekt bewohnt. Die Einrede des alten Mieters könnte ja immer sein, das die in Rede stehende Sache bereits seit einiger Zeit von jemand anderem in Gebrauch genommen ist.

Zusammenfassend ist also zu sagen - und etwas anderes habe ich persönlich auch nirgendwo gefunden - das nach der einmal erfolgten Übergabe der Altmieter nicht mehr haftbar gemacht werden kann.

Dazu auch: quote

Der Sinn und Zweck eines bei Mietbeginn erstellten Übergabeprotokolls besteht darin, dass der Zustand der Mietsache beweissicher festgehalten wird (so bereits BGH, NJW 1983, S. 446). Ist in dem Übergabeprotokoll kein Schaden vermerkt und hat der Mieter dieses Protokoll unterschrieben, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Zustand der Mietsache durch das Protokoll richtig wieder gegeben wird. Der Mieter ist daher mit späteren Einwendungen ausgeschlossen und kann insbesondere bei Vertragsende nicht geltend machen, dass die jetzt festgestellten Schäden bereits bei Mietbeginn vorhanden waren.

Macht der Mieter die Unrichtigkeit des Protokolls geltend, ist er hierfür beweispflichtig. Bietet der Mieter zum Beweis dafür, dass der Schaden bereits bei Beginn des Mietverhältnisses vorgelegen hat, Zeugen an, muss er auch vortragen, wann diese Zeugen den beschädigten Gegenstand das erste Mal gesehen haben; anderenfalls dürfen diese Zeugen nicht vernommen werden, da ein sog. Ausforschungsbeweis unzulässig ist (OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.03.2003, 10 U 64/02, GE 2003, S. 1080).

unquote

Dies stützt im Prinzip meine Ausführungen.

Gruß
Nita