Einbehaltene Kaution für Reperaturen

Hallo,

nehmen wir mal an:
ein Mietverhältnis endet, bei der Wohnungsübergabe stellt der Vermieter fest, daß die Fenster seinerzeits schlecht oder schlampig gestrichen wurden und behält 1000 € Kaution ein, damit diese Arbeiten erledigt werden können.

Nun kann man sehen, daß sich innerhalb der letzten 10 Wochen nichts verändert hat, das Haus inzwischen wieder vermietet ist, die Fenster im gleichen Zustand sind, wie früher.

Wie ist hier die Rechtslage? Kann man ihn ultimativ auffordern, die einbehaltene Kaution zweckbezogen einzusetzen oder zurückzuzahlen? Oder bleibt das schlicht ihm überlassen, was er mit den Kohlen macht ?

Grüße
Rankin

Oder bleibt das schlicht ihm überlassen,
was er mit den Kohlen macht ?

Hallo Rankin,

nein, er kann nicht einfach Kosten für Reparaturen berechnen, die dann gar nicht ausgeführt werden.

Aber vielleicht werden sie es ja noch?

Gruß!

Horst

Gibt es denn Fristen ?
Wenn mir sowas passieren würde und der Vermieter ein so schwieriger Mensch wäre, wir der im Beispiel, ich würde ihm liebend gerne eine Forderung schicken, nur damit er merkt, daß man nicht mit Allem durchkommt…
Gibt es denn Fristen, in denen die Reparaturen zu erledigen sind ?

Grüße
Rankin

Gibt es denn Fristen, in denen die Reparaturen zu erledigen
sind ?

Sagen wir mal so: Der VM hat in diesem Fall keinerlei Grund, die Sache hinauzuzögern. Es wäre höchstens denkbar, dass der bestellte Malerbetrieb zur Zeit überlastet ist.

Es ist schon nicht in Ordnung, wenn der VM dem Mieter nicht die Gelegenheit gegeben hat, selbst die Mängel zu beseitigen, bzw. einen Malerbetrieb zu beauftragen.

Und natürlich müßte der VM genau abrechnen, also eine Rechnung vorlegen und einen eventuellen Restbetrag auszahlen und kann nicht einfach mal pauschal 1000,- € einbehalten.

Der ehemalige Mieter hat also eine Forderung an den VM und kann diese einfordern. Welche Frist er dafür setzt, bleibt ihm überlassen.

Gruß!

Horst

Moin,
VM muss den Schaden nicht beseitigen lassen.
Allerdings muss er erstmal überhaupt eine Forderung an den M haben. Dazu gehört die rechtlich ordnungsgemäße mietvertragliche Übertragung der Durchführung von Schönheitsreparaturen an den M .
Dazu gehört eine ordnungsgemäße Feststellung eines vom Mieter verursachten Schadens, also eines Schadens, der nicht schon bei Mietbeginn vorhanden war.
Dazu gehört die Aufforderung zur Schadensbeseitigung an den M mit Fristsetzung.
Wird der Mangel vom M nicht in der gesetzten Frist beseitigt, kann der VM den Schaden beseitigen oder beseitigen lassen.
Den ihm entstandenen Schaden kann er sich aber auch in Geld auszahlen lassen.
Unabhängig davon muss die Kaution auch ordnungsgemäß abgerechnet werden. Also sind Rechnungen vorzulegen bzw. Kostenvoranschläge. Bei Abrechnung mit Kostenvoranschlägen ist zu beachten, dass die MwSt vom M nicht zu bezahlen ist.

vnA