Einbehaltung eines Pfands?

Hallo,

Elektriker E schließt Bauunternehmer B einen Baustromkasten an.
Später repariert er eine Maschine des B.

Die Rechnung wird geschrieben, die erste und zweite Mahnung folgen.
Keine Reaktion.
Kurz bevor der Mahnbescheid auf den Weg geschickt wird, bemerkt E, dass mittlerweile Bauunternehmer B2 an der Baustelle tätig ist.

Er erfährt von B2, dass B „nervenkrank“ sei und seit Monaten weder arbeite noch telefonisch oder schriftlich erreichbar sei.
Er erfährt vom Bauherren, dass B „sich abgesetzt habe“.

Fakt ist: B reagiert nicht auf Anrufe, Faxe, Schreiben von Handwerkern, Bauherrem, Bauträger.

E baut nach Fertigstellung des Bauvorhabens den Anschluss ab und behält den Kasten erstmal, da er frei am Straßenrand stehend gestohlen würde.

E schreibt dem B, dass er den Kasten aufbewahrt und ihn nach einem halben Jahr behalten wird, um mit dem Wert des Kastens seine offenen Forderungen zu verrechnen. Zudem mahnt er nochmals diese Forderungen an und stellt die Berechnung von EInlagerungskosten in Aussicht.

B antwortet nicht.
E erfährt, dass nach wie vor B auch für alle anderen Beteiligten nicht erreichbar ist und möchte sich gerne die Auslagen für vermutlich aussichtlose Mahnbescheide sparen.

Kann E nach Ablauf der 6 Monate Wartezeit den Kasten behalten?
Der Wert des Kastens (Vergleiche mit ebay Verkäufen baugleicher Baustromkästen ergeben einen Wert, der die offenen Forderungen knapp erreicht)?

Könnte B, wenn er tatsächlich krank ist, nach erfolgter Genesung Ansprüche an E stellen?

(B befindet sich nicht in Insolvenz, zumindest nicht laut insolvenzbekanntmachungen.de)

Hallo,
für mich ist kein Recht ersichtlich, mit dem der Pfand genommen wurde.
Daher ist ein Verwertung natürlich mehr als Fraglich und der E könnte sich der Unterschlagung und der Nötigung strafbar gemacht haben.
hth

Hallo,

lies Dir mal im BGB die §§1204 bis 1259 durch, dort ist alles rund um Pfand einbehalten, aufbewahren und verwerten haarklein geregelt.

http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/bgb/1204.html

Viele Grüße
Lumpi

Hallo,

lies Dir mal im BGB die §§1204 bis 1259 durch, dort ist alles
rund um Pfand einbehalten, aufbewahren und verwerten haarklein
geregelt.

Dann müsste erstmal das hier erfüllt sein:
„Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.“

Tja, wie einigt man sich mit einer Person, die nicht erreichbar ist?

Dass derjenige nicht reagiert, kann ja wohl kaum als Einverständnis gewertet werden, oder?

Wie sollte sich E nun verhalten? Bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag dem Kasten beim Verrosten zusehen?
Hat sich E evtl. sogar schon strafbar gemacht, als er den Kasten in Besitz genommen hat? (Zur Erinnerung: Ohne angeschlossenes Kabel mit 400V drauf ist so ein allein stehender Kasten in einem Neubaugebiet der Erfahrung nach innerhalb kurzer Zeit „verschwunden“)

In meiner Naivität hatte ich geglaubt, dass sich ein Pfandrecht in einem solchen Fall auch ohne explizites Einverständnis des Gläubigers ergeben würde.

Die AGB des E greifen da auch nicht, da gibt es nur ein Pfandrecht für zur Reparatur überlassene Gegenstände.

Hallo,
ein Gedanke, der mir gerade einfällt, ist das Fundbüro:
Man meldet dort den „Fund“. Evtl. wird das Fundstück dort eingelagert oder es bleibt dort stehen, wo es jetzt ist.
Wenn sich der Eigentümer innerhalb von 6 (oder 12 Monaten) nicht meldet, geht das Fundstück in das Eigentum des Finders über (zumindest mein Kenntnisstand für NRW).
Gruß
RHW

Hat sich E evtl. sogar schon strafbar gemacht, als er den
Kasten in Besitz genommen hat? (Zur Erinnerung: Ohne
angeschlossenes Kabel mit 400V drauf ist so ein allein
stehender Kasten in einem Neubaugebiet der Erfahrung nach
innerhalb kurzer Zeit „verschwunden“)

Hier kann man Geschäftsführung ohne Auftrag bemühen, da der Elektriker den Eigentümer vor wahrscheinlichen Schäden bewahrt. Die Sachen sind aber weiterhin Eigentum von B.

In meiner Naivität hatte ich geglaubt, dass sich ein
Pfandrecht in einem solchen Fall auch ohne explizites
Einverständnis des Gläubigers ergeben würde.

Das kann nur ein Gericht entscheiden, aber ich würde das klar verneinen. Den Kasten wegnehmen könnte nur ein Gerichtsvollzieher. Ich würde einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken und danach mit dem Gerichtsvollzieher über den Kasten reden.

1 „Gefällt mir“

Ich denke auch, dass Geschäftsführung ohne Auftrag (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChr…) hier zumindest strafrechtlich die Handlung des Sicherstellens rechtfertigt.

Falls die Forderung des Dienstleisters von der Verjährung bedroht ist, sollte er unbedingt zu mindest einen Mahnbescheid losschicken (Formular gibt’s im Schreibwarenhandel). Das kostet nicht die Welt, hemmt aber die Verjährung.

Falls die Verjährung nicht droht, würde ich noch warten. Übrigens hat der Auftraggeber eine ähnlich schwierige Situation: Er müsste auf Herausgabe des Kastens klagen. Hierfür braucht er aber eine ladungsfähige Adresse. An diese lässt sich dann auch der passende Mahnbescheid zustellen (oder man erhebt einfach Widerklage auf die Herausgabe-Aufforderung…).