Ein Kunde hat Ware in einem Online-Shop gekauft und auch erhalten. Hinzu hat er außerdem noch ein weiteres Packet erhalten, da ein falscher Aufkleber im Warenhaus aufgeklebt wurde.
Dieser Kunde stellt nun Anspruche gegen die Firma durch die entstandenen Umstände.
Folgende Vorschläge wurden seitens der Firma gemacht:
Abholung der Ware im Laufe eines bestimmten Geschäftstages, den der Kunde frei wählen kann.
Rücksendung der Ware an die Firma und Erstattung der Rücksendungskosten + Gutschein für nächste Lieferung
Rücksendung der Ware an die Firma und Erstattung der
Rücksendungskosten + Einkauf des nächsten Produktes zum EK
Reaktion des Kunden:
Nicht möglich, weil nicht zu Hause für einen ganzen Tag und Versandverpackung wurde entsorgt und keine alternative Verpackung verfügbar.
Nicht akzeptabel da dem Kunden größere Kosten entstehen
Diese Version wurde vom Kunden erst akzeptiert und ein neuer Kaufvertrag ist zu Stande gekommen. Dieser wurde aber storniert, mit der Begründung, dass ein falscher EK vom Unternehmen vorgegeben wurde der angeblich nicht stimmen kann.
Welche Rechtslage greift hier? Könnte dieses als Erpressung gelten? Hat der Kunde Recht den mit seiner Zahlung bestätigten Kaufvertrag (zur Schlichtung) einfach wieder rückgängig zu machen und weiteres Entgegenkommen einzufordern?
Man könnte jetzt sagen, in deinem Beispiel handelt es sich um „unbestelle Ware“ - bei der der Gesetzgeber den Verbraucher besonders schützt.
Bei unbestellter Ware kommt nämlich KEIN Kaufvertrag zustande!
Hier ein Zitat einer Internetseite:
>> Ausnahmen
>> Eine unbestellte Ware bzw. Leistung liegt nach dem Gesetz dann
>> nicht vor, wenn der Empfänger erkennen kann, dass die Ware bzw.
>> Leistung nicht für ihn bestimmt war oder in der irrigen
>> Vorstellung einer Bestellung erfolgte.
Nach deinem Beispiel würde ich mal sagen, diese „Ausnahme“ trifft zu.
Daher sehe ich die vermeindlich angebotene Regelungen/Entschädigung doch relativ großzügig und denke auf eine dieser Möglichkeiten kann der Kunde ohne großen Aufwand eingehen.
Die Ware dann zu behalten, könnte meiner Meinung nach sogar als „Unterschlagung“ gelten - ähnlich wie Fundsachen, die man „einfach so behält“.
Ein Kunde hat Ware in einem Online-Shop gekauft und auch
erhalten. Hinzu hat er außerdem noch ein weiteres Packet
erhalten, da ein falscher Aufkleber im Warenhaus aufgeklebt
wurde.
kann schonmal passieren
Dieser Kunde stellt nun Anspruche gegen die Firma durch die
entstandenen Umstände.
welche umstände? das er ein paket erhalten hat, dass ihm gar nicht gehört?
Folgende Vorschläge wurden seitens der Firma gemacht:
Abholung der Ware im Laufe eines bestimmten Geschäftstages,
den der Kunde frei wählen kann.
Rücksendung der Ware an die Firma und Erstattung der
Rücksendungskosten + Gutschein für nächste Lieferung
Rücksendung der Ware an die Firma und Erstattung der
Rücksendungskosten + Einkauf des nächsten Produktes zum EK
klingt alles drei nach einer sehr kundenfreundlichen lösung
Reaktion des Kunden:
Nicht möglich, weil nicht zu Hause für einen ganzen Tag und
Versandverpackung wurde entsorgt und keine alternative
Verpackung verfügbar.
denke mal die versandverpackung wird nicht nötig sein, wenn firma artikel abholen kommt
Nicht akzeptabel da dem Kunden größere Kosten entstehen
was für kosten? im text steht rücksendungskosten werden erstattet
Diese Version wurde vom Kunden erst akzeptiert und ein
neuer Kaufvertrag ist zu Stande gekommen. Dieser wurde aber
storniert, mit der Begründung, dass ein falscher EK vom
Unternehmen vorgegeben wurde der angeblich nicht stimmen kann.
Welche Rechtslage greift hier? Könnte dieses als Erpressung
gelten? Hat der Kunde Recht den mit seiner Zahlung bestätigten
Kaufvertrag (zur Schlichtung) einfach wieder rückgängig zu
machen und weiteres Entgegenkommen einzufordern?
zunächst mal ist nicht klar, ob der kunde mit seiner zahlung einen kaufvertrag geschlossen hat. viele onlineshops behalten sich immer vor, dass ein kaufvertrag erst mit lieferung der ware zustande kommt, auch wenn der kunde in vorkasse getreten ist.
Schön und gut, was Du da schreibst (naja, eigentlich nicht, denn wir arbeiten hier mit Gesetzen und Rechtsprechung, weniger mit „Zitat einer Internetseite“…), aber auch wenn die Ausnahme des § 241a Abs. 2 hier greift, so heißt es dort ja ausdrücklich:
„Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.“
Das bedeutet: Vertragliche Ansprüche sind immer noch ausgeschlossen, alles, was der Unternehmer verlangen kann, ist die Herausgabe der Sache. Weder kann er die Rücksendung verlangen noch irgendeinen Termin nach dem Motto „jetzt oder nie“ bestimmen. Er hat den Kunden zu fragen, wann es denn genehm ist, und kann die Ware dann dort abholen.
Ergänzungsfrage
Hallo,
der UP schrieb in einem Nebensatz:
„Versandverpackung wurde entsorgt“.
Hat der Empfänger sich dadurch evt. schadensersatzpflichtig gemacht? Oder ist das halt Pech für den Versender, wenn der Empfänger die Verpackung zum Prüfen des Inhalts zerstört hat?
Gruß
loderunner (ianal)
Vielen Dank für die Antworten. Der Kunde sagt allerdings, dass er nicht sagen kann wann er zu Hause ist. Er weigert sich quasi einen Termin zu nennen. Außerdem bringt der Kurier, der normalerweise die Ware des Online-Handels bei Kunden abholt keine Verpackung mit.
Zur Frage:
Hallo,
der UP schrieb in einem Nebensatz:
„Versandverpackung wurde entsorgt“.
Hat der Empfänger sich dadurch evt. schadensersatzpflichtig gemacht? Oder ist das halt Pech für den Versender, wenn der Empfänger die Verpackung zum Prüfen des Inhalts zerstört hat?
Gruß
loderunner (ianal)