Einbenennung bei alleinigem Sorgerecht?

Hallo,

für meine 2-jährige Tochter habe ich das alleiniges Sorgerecht. Mein Ex-Mann hat kein Interesse an Kontakt oder ähnlichem. Ich habe nun vor wieder zu heiraten und würde gern den Namen meines Verlobten annehmen. Eine Einbenennung des Kindes ist möglich, bisher ist mir aber nicht klar, ob ich die Einwilligung des leiblichen Vaters benötige. Im Netz habe ich widersprüchliche Informationen gefunden. Kann mir jemand verraten, ob der leibliche Vater trotz fehlenden Sorgerechts zustimmen muss und ob das notariell ablaufen muss.

Danke schon im voraus.

Hallo,

das BGB ist doch eindeutig

§ 1618
Einbenennung
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend

„… oder das Kind seinen Namen führt.“ heißt doch, er muß zustimmen, falls das Kind wie sein Vater heißt. Tut er das nicht, kann man versuchen, dies über das Familiengericht zu erzwingen.

Alles Gute
Heike

Hallo,

nur um das noch einmal zusammen zu fassen:

Wenn ich alleiniges Sorgerecht habe und das Kind NICHT den Namen des leiblichen Vaters führt, kann ich das allein entscheiden und brauche keine Einwilligung.

Das würde ich jetzt aus dem Satz:
Die Erteilung, Voranstellung oder
Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen
Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den
Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen
führt.

Vielen lieben Dank für die Auskunft!

Stimmt der Vater nicht zu, müssen Sie das Familiengericht bemühen und darlegen, dass der gemeinsame Name zum Wohle des Kindes ist; dürfte kein Problem werden.