Einberufung Wehrübung > Ablehungsgründe

hallo www-ler

ich weiss eure kreativität zu schätzen.
ein mitarbeiter von uns ist zu einer 14-tätigen wehrübung einberufen worden.
für uns (unser unternehmen) ist er unabkömmlich, zumal
er entscheidendes fachwissen für unsere umstrukturierungsmassnahmen
mitbringt. in dem wehrübungsmonat oktober geht es bei uns rund …

so, nun wollen wir das kreiswehrersatzamt anschreiben,
dass unser mitarbeiter an dieser wehrübung aus beruflichen gründen
nicht teilnehmen kann.
wie muss man das formulieren ?
welche gründe akzeptiert das amt ?

hat jemand einen tip
ich habe naemlich keine lust, einen riesen schriftverkehr anzustossen.

danke vorab
gruss
stefan

Hallo Stefan!

Ich gehe mal davon aus, es handelt sich um ein Privatunternehmen. § 13 Wehrpflichtgesetz sieht eine Unabkömmlichstellung nur für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst vor. Dort steht nämlich …kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden…

Ein öffentliches Interesse kann m. E. nur bei öffentlichen Arbeitgebern, nicht aber bei „normalen“ Firmen vorliegen.

Ferner steht in Absatz 2, dass nur Verwaltungbehörden, Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts ein sogenanntes „Vorschlagsrecht“ haben. Es können also nur solche Behörden jemanden für die Unabkömmlichstellung vorschlagen.

Ich arbeite übrigens beim öffentlichen Dienst und kann dir sagen, dass sogar bei uns die Kreiswehrersatzämter sehr, sehr hartnäckig mit diesem Verfahren sind.

Ich würde dir raten, selbst dort anzurufen und mal nachzufragen, ob es nicht möglich sei, dass sie bei dieser Wehrübung auf deinen Mitarbeiter verzichten. Allerdings, wie ich die Sturköpfe dort kenne, wird dich das einiges an Überredungskunst kosten :wink:

Hoffe, ich konnte dir ein bisschen weiterhelfen!

Viele Grüße
Flo

Hallo Stefan,

ich würde dem Amt mitteilen, dass bei einem Entfall des Kollegen als Projektleiter ein wichtiger Auftrag für das Unternehmen aus denen auch Folgeaufträge schon erwachsen sind dann mit einer grossen Wahrscheinlichkeit wegfallen werden. Das Projekt wurde bereits seit soundsoviel Monaten vorbereitet.

Hieraus wären dann Massnahmen wie Abeitsplatzabbau notwendig. Deshalb soll die Einberufung verschoben werden.

Christian

Hallo Stefan,

beim Kreiswehrersatzamt die Dringlichkeit der Anwesenheit für diesen Zeitraum des AN erklären. Wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber, egal, ob Privatfirma oder öffentlicher Dienst, wegen einer Wehrübung entzogen wird, steht dem Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung zu. Da der grundsätzliche Pflichtwehrdienst geleistet wurde, und kein dringender Verteidungsfall zu Grunde liegt, wird das Kreiswehrersatzamt zumindest für den vorgesehenden Zeitraum eine Verschiebung gestatten. Dies muß allerdings der Wehrpflichtige beantragen, nicht der Arbeitgeber. Dieser wird nur um Stellungnahme der Unabkömmlichkeit aufgefordert.

Gruß

Rolf

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