Einbeziehung der VWL in die prämienbegünstigten

Hallo zusammen,

wenn man in eine Genossenschaftswohnung zieht und von denen einen Antrag auf Wohnungsbauprämie für die erworbenen Geschäftsanteile bekommt: Ist das Feld „Einbeziehung der vermögenswirksamen Leistungen in die prämienbegünstigten Aufwendungen…“ anzukreuzen, wenn man im betroffenen Jahr zwar gehaltsmäßig genau in den entsprechenden Grenzen liegt, aber gar keine VWL beantragt hat?

Macht es dann überhaupt einen Unterschied, ob man hier ankreuzt oder nicht?

Gruß,
Robert

wenn man in eine Genossenschaftswohnung zieht und von denen
einen Antrag auf Wohnungsbauprämie für die erworbenen
Geschäftsanteile bekommt: Ist das Feld „Einbeziehung der
vermögenswirksamen Leistungen in die prämienbegünstigten
Aufwendungen…“ anzukreuzen, wenn man im betroffenen Jahr
zwar gehaltsmäßig genau in den entsprechenden Grenzen liegt,
aber gar keine VWL beantragt hat?

Macht es dann überhaupt einen Unterschied, ob man hier
ankreuzt oder nicht?

Fragen:

  1. Wurden denn VL-Zahlungen geleistet?

  2. Wurde die Höchst-BMGl der WoP ausgeschöpft?

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo Ronald,

also wie erwähnt hätte derjenige gar keine VL beantragt, dann könnte er logischerweise auch keine erhalten haben, oder sehe ich das falsch? VL müssen doch beantragt werden, automatisch wird doch hier nichts gezahlt?

Der erworbene Genossenschaftsanteil im betroffenen Jahr hätte bei über 1500€ gelegen. Die Grenze liegt hier, soweit ich informiert bin, bei 512€ und wäre damit ausgeschöpft.

Gruß

Hallo Ronald,

also wie erwähnt hätte derjenige gar keine VL beantragt, dann
könnte er logischerweise auch keine erhalten haben, oder sehe
ich das falsch?

Ja.

VL müssen doch beantragt werden, automatisch
wird doch hier nichts gezahlt?

VL zahlt der Arbeitgeber.

Darauf wird vom Finanzamt Arbeitnehmer-Sparzulage festgesetzt, wenn sie der Arbeitnehmer beim Finanzamt beantragt und innerhalb der Einkommensgrenzen liegt.

Der erworbene Genossenschaftsanteil im betroffenen Jahr hätte
bei über 1500€ gelegen. Die Grenze liegt hier, soweit ich
informiert bin, bei 512€ und wäre damit ausgeschöpft.

Dann wäre es Quatsch, die VL mit einzubeziehen. Bzw. es ginge der Antrag ohnehin ins Leere, denn es sind immer die VL gemeint, die auf den gleichen Vertrag bzw. beim gleichen Institut eingezahlt wurden. Es gibt also wahrscheinlich gar keine VL einzubeziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald