ein Mitarbeiter möchte gerne Einblick in seine Personalakte haben.
Die Personalabteilung sagt dazu, dass das nur über den Vorgesetzten gehe; also der MItarbeiter sagt seinem Vorgesetzten er möchte in seine Personalakte schauen, dieser leitet die Anfrage an die Personalabteilung weiter und der Mitarbeiter bekommt dann Bescheid, wann er Einblick nehmen darf.
Ist das rechtlich erlaubt? Dem Mitarbeiter kommt nämlich der Verdacht nahe, dass dadurch irgendwelche „schlimmen Sachen“ vorher entfernt werden könnten.
von einem Umweg über den Vorgesetzten sagt § 83 BetrVG nix:
Da steht aber auch nix das es verboten wäre den Weg grundsätzlich
über den Vorgesetzten einzuleiten.
Ich fürchte so ein pauschales Nö ist da nicht zutreffend.
Ich habe (Achtung! REINES Bauchgefühl!!!) ein Problem damit, dass es nur über den Vorgesetzten erfolgen kann.
Kein Problem habe ich allerdings mit der Terminierung. Da in der Regel ein Personalfuzzi daneben sitzt, damit nichts entwendet werden kann, kann kein AN verlangen, dass diese sofort alles fallen lassen, weil er sein Recht gem §83 BVerfG wahrnehmen will.
Es gibt sogar Personalabteilungen, wo ein fester Terminplan gilt (bspw. 1 Woche vorher anmelden, dann der nächstmögliche DO 14-16 Uhr)…
Mit den rechtlichen Grundlagen tue ich mich allerdings gerade etwas schwer - da müsste ich Urteile durchwühlen, wozu ich gerade nicht wirklich Lust und Zeit habe
Ich habe (Achtung! REINES Bauchgefühl!!!) ein Problem damit,
dass es nur über den Vorgesetzten erfolgen kann.
Kein Problem habe ich allerdings mit der Terminierung. Da in
der Regel ein Personalfuzzi daneben sitzt, damit nichts
entwendet werden kann, kann kein AN verlangen, dass diese
sofort alles fallen lassen, weil er sein Recht gem §83 BVerfG
wahrnehmen will.
Alle mir vorliegenden Kommentare (Klebe; Fitting; Däubler) gehen davon aus, daß das Einsichtsrecht JEDERZEIT (zu den üblichen Arbeitszeiten) besteht. Es kann sehr wohl vom Personaler verlangt werden, nicht dringliche Arbeiten zu verschieben, wenn ein AN seine Akte (während der bezahlten Arbeitszeit) einsehen will, da das Ermöglichen der Einsichtnahme auch zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Personalers gehören muß.
Das Recht der jederzeitigen Einsichtnahme schließt auch Anmeldungen über Dritte sowieso aus.
Es gibt sogar Personalabteilungen, wo ein fester Terminplan
gilt (bspw. 1 Woche vorher anmelden, dann der nächstmögliche
DO 14-16 Uhr)…
M. E. rechtswidrig (s.o.)
Mit den rechtlichen Grundlagen tue ich mich allerdings gerade
etwas schwer - da müsste ich Urteile durchwühlen, wozu ich
gerade nicht wirklich Lust und Zeit habe
Alle mir vorliegenden Kommentare (Klebe; Fitting; Däubler)
gehen davon aus, daß das Einsichtsrecht JEDERZEIT (zu den
üblichen Arbeitszeiten) besteht. Es kann sehr wohl vom
Personaler verlangt werden, nicht dringliche Arbeiten zu
verschieben, wenn ein AN seine Akte (während der bezahlten
Arbeitszeit) einsehen will, da das Ermöglichen der
Einsichtnahme auch zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des
Personalers gehören muß.
Da ist doch schon die Einschränkung *g*
Ganz ehrlich: Im Personalwesen sind Dinge wie Personalgespräche, Abrechnung und sonstige sehr vertrauenswürdige Dinge nicht die Ausnahme sondern das tägliche Geschäft.
Da schicke ich jeden unangemeldeten Besucher raus, wenn er stört - und das tut er häufig.
Das Recht der jederzeitigen Einsichtnahme schließt auch
Anmeldungen über Dritte sowieso aus.
Ja - das sehe ich auch so - nur gefunden habe ich nix (habe aber auch nicht gesucht, muss ich zugeben)
Es gibt sogar Personalabteilungen, wo ein fester Terminplan
gilt (bspw. 1 Woche vorher anmelden, dann der nächstmögliche
DO 14-16 Uhr)…
aus dem Link habe ich jetzt den Satz heraus: „Der Arbeitnehmer hat die betrieblichen Belange zu berücksichtigen und sich bei seinem Vorgesetzten abzumelden.“ Ist das vielleicht als „nur über den Vorgesetzten auf die PA zugreifen dürfen“ missverstanden worden? Oder der AG hat das ein bisschen arg weit ausgelegt.
Ist das vielleicht als „nur
über den Vorgesetzten auf die PA zugreifen dürfen“
missverstanden worden? Oder der AG hat das ein bisschen arg
weit ausgelegt.
Da wir hier nur über rein fiktive Fallbeispiele reden, kann diese Frage wohl nie beantwortet werden
Ist das vielleicht als „nur
über den Vorgesetzten auf die PA zugreifen dürfen“
missverstanden worden? Oder der AG hat das ein bisschen arg
weit ausgelegt.
Da wir hier nur über rein fiktive Fallbeispiele reden, kann
diese Frage wohl nie beantwortet werden
Ihr könnt ja eine Annahme treffen:
Nehmen wir den Fall an, dass …