Ich habe momentan Sorge mit einer Einbringung. Ich interpretiere diesen Begriff (hoffentlich zurecht) als „Sacheinlage“ in eine Kapitalgesellschaft:
Was für eine Art Vertrag liegt denn im zivilrechtlichen Sinne vor, wenn durch eine Einbringung (nicht gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen) zweifellos Eigentum verschafft wird? -
Ein Kaufvertrag nach §433 BGB?
(Das kann ich mir zwar nicht vorstellen, nur was ist es sonst?)
Die Frage zielt ab auf die steuerliche Bewertung im Einbringungszeitpunkt. Liegen tatsächliche ANSCHAFFUNGSKOSTEN hinsichtlich des Wertes der Zuwendung an die Gesellschaft vor, egal wie hoch diese vereinbart sind oder ist stattdessen ein EINLAGE-Wert (Teilwert) nach § 6 Abs.1 Nr.5 EStG anzusetzen?
Ich habe momentan Sorge mit einer Einbringung. Ich
interpretiere diesen Begriff (hoffentlich zurecht) als
„Sacheinlage“ in eine Kapitalgesellschaft:
also, ich denke du hast auch schon die zur vfg. stehenden BMF schreiben gelesen, wenn nicht empfehle ich: BMF, 25.03.1998, IV B 7 - S 1978 - 21/98/IV B 2 - S 1909 - 33/98, BStBl I 1998, 268
zu zweifels-auslegungsfragen des UmwStG.
nur schreibst du:
Was für eine Art Vertrag liegt denn im zivilrechtlichen Sinne
vor, wenn durch eine Einbringung (nicht gegen Gewährung von
Gesellschaftsanteilen) zweifellos Eigentum verschafft wird? -
das keine gewährung von geschäftsanteilen durch die einbringung gewährt werden. dann ist die ganze sache keine einbringung i.s.d. §§ 20ff. UmwStG, weshalb auch nicht der buchwert maßgebend sein kann.
so, also ist es ein (sagen wir) einlage. es wird eigentum verschafft (oder forderungen werden abgetreten) jedoch liegt kein gegenleistung vor. es kann demzufolge kein kaufvertrag als schuldrechtlicher vertrag vorliegen. hier wäre zweifelsfreie eine schenkung zu sehen, da es wohl eine bereicherung des anderen ist und sich beide darüber einig sind, oder?
nur frage ich mich ehrlich, wozu solche einlage? wenn nichteinmal eine minimale veränderung der geschäftsanteile von statten geht? es muss ja nicht unbedingt bei einer 25.000 € gmbh und einer sacheinlage von 10.000 € zu einem stammkapital von 35T€ kommen. es können ja auch anteile vom 10T€ in die rücklagen eingebucht werden.
zur frage der bewertung. anschaffungskosten setzen doch lt. HGB 255 „aufwendungen“ voraus um etwas zu erlangen. dies scheint hier nicht gegeben, weshalb wohl steuerlich keine bewertung zu AK stattfinden kann. es bleibt wohl nur der teilwert. eine buchwertübernahme (i.s. vom UmwStG setzt ja auch gewährung von gesch.anteilen voraus).
vielleicht wirds mir klarer, wenn du den sinn von dem geschäft erlaeutern könntest …
Danke zunächst für dein Statement. Ich wollte die Frage nicht durch zuviele Fakten „aufbauschen“, da ich den Kern besonders hervorheben wollte. Ich versuche, die Frage noch einmal anders aufzubauen:
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Wenn eine Privatperson in ihr Einzelunternehmen (bzw. PersGes) ein WG einlegt, bleibt es in ihrem Eigentum, es ändert sich jedoch die Vermögenssphäre (PV=>BV). Dieser Vorgang ist eine Einlage i.S.d §4 Abs.1 S.5 EStG, die i.d.R. mit dem Teilwert anzusetzen ist.
=> Soweit alles klar.
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Wie qualifiziert man nun handels- bzw. zivilrechtlich und steuerrechtlich einen vergleichbaren Vorgang, bei dem das Eigentum einer juristischen Person (KapGes) verschafft wird, um deren Eigenkapital zu erhöhen?
=> Auch hier tritt ein Wechsel der Vermögenssphäre (PV=>BV) ein, allerdings erst nach nach dem Eigentumswechsel. Die KapGes stellt diese BV-Mehrung in die Kapitalrücklage ein (§ 272 Abs.1 Nr.2 HGB). Strittig ist nun die Höhe dieses Wertes, weshalb mich brennend interessiert, womit ich es eigentlich zu tun habe… Dieses Wissen vorausgesetzt, kann man dann die Bewertungsvorschriften des EStG anwenden, also beispielsweise Ansatz von Anschaffungskosten oder eines Teilwerts…
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Real-Beispiel:
Alleinges’er schließt mit KapGes einen Erbbaurechtsvertrag ab, wonach ein Grundstück gegen einen angemessenen Erbbauzins von der KapGes genutzt werden kann, und zwar als Steinbruch (Erbbaurecht und Ausbeuterecht unproblematisch). Mit derselben Urkunde wird das zivilrechtliche Eigentum an sämtlichen Gebäuden, wesentlichen Bestandteilen und Zubehör einschließlich etwaiger Belastungen verschafft.
Problem: Der Steinbruch wurde fortgeführt, nicht neu begonnen!
Die o. g. Wirtschaftsgüter wurden durch einen Gutachter bewertet.
Die zukünftigen 100% Rekultivierungskosten wurde ebenfalls durch ein Sachverständigengutachten ermittelt.
Entsprechend Ausbeuteanteil wurden 50% dieser Rekultivierungskosten bereits vor der Einbringung verursacht. Diese anteilige „historische“ Belastung muss daher den Wert der Vermögenszuführung per Saldo mindern.
Frage: Besteht im Zeitpunkt der Einbringung steuerlich eine Bindung an die gefundenen Werte (quasi „Anschaffungskosten-Verzicht“) oder gilt hier der steuerliche Bewertungsvorbehalt §5(6) EStG mit der Folge: Teilwertbindung §6(1)Nr.5 EStG?
Und für alle, die den Sinn der Frage nicht nachvollziehen können: Über Teilwerte kann man streiten, über AK nicht! Und die Wertfindung für die Belastung erscheint äußerst fragwürdig!
(Ich sage nur: „Abzinsung“ )