Einbruch

Hallo,

man nehme an die Rumänen wären im eigenem Ortteil unterwegs und es gibt eine Einbruchsserie. Ab Sicherung bei Einfamilienhäusern sind nicht ganz einfach zu bewerkstelligen. In der betroffenen Straße würden also schon in jeglichen Vorgärten Bewegungsmelder mit grellen Strahlern hängen, die Serie nimmt aber nicht ab.

Jetzt die Frage,

  1. man hätte so einen Einbrecher jetzt im Haus stehen. Was darf der Betroffene tun und was nicht. In einem anderem Forum habe ich gelesen man dürfe ihn nicht festhalten, kann ich mir aber nicht vorstellen, da jeder das Recht hat einen Verdächtigen einer Straftat solange festzuhalten bis die Personalien festgestellt werden können… Wie ist es ?

  2. Pfefferspray, eine nicht verbotene Substanz die aber offiziell nur gegen Tiere eingesetzt werden darf. Nichtmal im zwigendem Selbstverteidigungsfall?
    Ist es mit Elektroschockern anders?

  3. Ein Betroffener der den Einbruch bemerkt wird den Einbrecher wohl nicht einfach ziehen lassen müssen, die Aufklärungsraten sind gering. Auch dem Weg wird er im nicht versperren können da er sich vielleicht sonst selber in Gefahr bringt. Man nehme an der Betroffene schleicht sich von hinten an und Packt ihn oder haut ihm vielleicht sogar eine über. Gilt das als normale Körperverletzung ob wohl es sich um einen Einbrecher in meinem Haus handelt, der auch Gewaltbereit sein könnte?

Grüße

Basti

Grundsätzlich gibt die §127 STPO, das Recht jeden Einbrecher vorläufig festzunehmen:

http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html

Was das Verhindern der Flucht angeht, so ist es statthaft im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Mittel zu ergreifen. Wenn du dabei angegriffen wirst greifen die Notwehrparagraphen §227 BGB und §32 StGB.

Du darfst also nicht von vorneherein mit Pfefferspray auf den Einbrecher losgehen.

Hallo zu 1:

Ich würde versuchen, den Einbrecher mit allen möglichen körperlichen Mitteln völlig außer Gefecht zu setzen, und ich würde mich auch nicht scheuen, ihm bleibende Schäden zuzufügen ( Handgelenke zertrümmern etc. ) - meine Todesangst, die ich bei Anblick des ungebetenen Gastes hatte, gewährt mir ein recht umfassendes Notwehrverhalten, was jeder Richter nachvollziehen wird.

Zu 2:

Werkzeuge würde ich nicht einsetzen, denn da wird dann das Notwehrverhalten unglaubwürdig - da geht es dann Richtung Verhältnismäßigkeit der Mittel…

Zu 3

Festhalten ist ja nicht nötig, wenn Punkt 1 richtig umgesetzt wurde.

Gruß
Hummel

Da bewegst du dich auf sehr dünnem Eis.

Wenn du in der Lage bist, dem Einbrecher unbewaffnet bleibende Schäden zu verursachen, dann bedeutet dass, dass du eine gewisse kampfsportliche Vorbildung hast und dann weiss auch der Richter, wie er das mit der Verhältnismäßigkeit einzuschätzen hat. Ich wär da vorsichtig.

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und dann weiss auch
der Richter, wie er das mit der Verhältnismäßigkeit
einzuschätzen hat.

Vielleicht solltet ihr berücksichtigen, dass es bei Notwehr gar keine Betrachtung von Verhältnismäßigkeit gibt. Hätte euch schon ein Blick nach Wikipedia gezeigt: http://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr
Gruß
Testare_

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Vorliegend geht es aber primär um das Festnahmerecht, nicht um Notwehr.

Moin,

Du darfst also nicht von vorneherein mit Pfefferspray auf den
Einbrecher losgehen.

Sehe ich ganz anders. Notwehr deckt jede (erforderliche) Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs. Ein (versuchter) Einbruch ist ein rechtswidriger Angriff und - je nach Situation, aber tendenziell auf jeden Fall ja - ist der Einsatz von Pfefferspray auf einen professionellen Einbrecher auch erforderlich, um ihn zu überwältigen.

Gruß

Anwar

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Vorliegend geht es aber primär um das Festnahmerecht, nicht um
Notwehr.

Der Fragesteller sprach von Festnahme, aber bei einem Einbruch ist Notwehr auf jeden Fall auch gegeben.

Gruß

Anwar

Hi,

folgendes habe ich im Netz gefunden. Ich konnte kaum weitere Erkenntnisse über den „Täterschutz“ außerhalb des Gerichtsaals finden. Ich weiß was der Täterschutz in einem Verfahren bedeuted, gibt es den Schutz wie hier beschrieben tatsächlich auch „auf der Straße“ ?

_"Welche Mittel sind LEGAL???

gar keine
in Deutschland gilt das Gebot des Täterschutzes.
Denn Täter haben immer eine sehr schwere Kindheit gehabt - Mutter hat gesoffen, Vater geprügelt.
Später weiterhin ein höchst ungünstiges soziales Umfeld durch asoziale Freunde gehabt, die ihn verdorben haben. Die Lehrer der widerwillig manchmal besuchten Schule waren sowieso Versager und später hat den Täter keiner zur Arbeit getragen.
So das der Täter zwangsläufig sein Menschenrecht auf Nahrung und Eigentum nur durch nachdrückliche, intensive Ausleihe bei seinen Mitmenschen realisieren konnte.

Sehr schwer bestraft wird in Deutschland, wenn du die Menschenwürde eines Täters verletzt.
So z.B. ohne Erlaubnis anfassen, gar fesseln, auf eine Schubkarre setzen und durch Dorf fahren.
Und Pfefferspray oder gar Elektroschocker geht gar nicht.
Denn dann ist ein überragend hohes Gut, die Gesundheit eines Täters, hier in höchster Gefahr.
Eigentlich muss dann Amnesty International eingeschaltet werden.
Falls ein Täter zufällig doch mal ausversehen von der tüchtigen deutsche Polizei ertappt wird, bekommt der Täter kostenlos einen Anwalt zu seiner Verteidigung vom Staat=Steuerzahler.
Denn Täterschutz geht vor Opferschutz in Deutschland.

Das Opfer kann sehen wo es bleibt, Weißer Ring oder andere barmherzige Truppen wie Kirchen genügen. Psychologen oder ähnlicher Firlefanz, dazu noch etwa auf Kosten der Steuerzahler, sind entbehrlich.
Denn Opfer zu werden gehört in Deutschland zum natürlichen Lebensrisiko das hin genommen werden muss."_

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Vorliegend geht es aber primär um das Festnahmerecht, nicht um
Notwehr.

In Frage 2 ging es aber sehr wohl um Notwehr. Und in den Antworten, auf die sich mein Kommentar schließlich bezog, ebenfalls.

Das heißt, du wolltest darauf hinweisen, dass es hier keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit gibt, und hast unterstellt, dass der Fragende von sich aus versteht, dass du das nur auf die Notwehr bezogen wissen wolltest?

Der Fragesteller sprach von Festnahme, aber bei einem Einbruch
ist Notwehr auf jeden Fall auch gegeben.

Notwehr hat andere Voraussetzungen und Folgen als das Festnahmerecht. Wenn der Dieb flieht und die Beute zurücklässt, ist Notwehr nicht mehr möglich. Eine Festnahme aber schon. Im Gegensatz zu dir finde ich, dass man solche Dinge dazu schreiben sollte.

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Das heißt, du wolltest darauf hinweisen, dass es hier keine
Prüfung der Verhältnismäßigkeit gibt, und hast unterstellt,
dass der Fragende von sich aus versteht, dass du das nur auf
die Notwehr bezogen wissen wolltest?

Ich schrieb:
„Vielleicht solltet ihr berücksichtigen, dass es bei Notwehr gar keine Betrachtung von Verhältnismäßigkeit gibt.“
Und genau das meinte ich auch. Ich weiß jetzt wirklich nicht, was daran unklar sein könnte?

Ein Nichtjurist erkundigt sich nach den Rechten des Inhabers einer Wohnung gegen einen Einbrecher. Hier kommt aus dem StGB Notwehr in Betracht, aus dem BGB possessorischer Schutz und aus dem StPO ein Festnahmerecht. Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind unterschiedlich.

Nehmen wir an, der Einbrecher lässt die Beute liegen und ergreift die Flucht. Hier bleibt nur noch das Festnahmerecht, und dabei kommt es sehr wohl auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel an, ganz zu schweigen davon, dass sowieso nur die Festnahme möglich ist und körperliche Gewalt nur insoweit, als sie für die Festnahme erforderlich ist.

Ich bin der Meinung, dass man das so schreiben sollte. Ansonsten bleibt unnötig viel Raum für Missverständnisse. Kein Ding, ich habe es geschrieben, damit sollte das Thema abgehakt sein.

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Hallo,
was Du schreibst ist sicher richtig. Das kann ich als Laie nicht mal annähernd beurteilen. Als Laie konnte ich aber eben leider auch nicht mehr beitragen als ich wusste. Bevor ich ebenfalls Unsinn schreibe, beschränke ich mich da lieber auf punktuelle Kommentare als irgendwelche halbgaren Ausschweifungen. Sorry.
Gruß
Testare_

Notwehr hat andere Voraussetzungen und Folgen als das
Festnahmerecht. Wenn der Dieb flieht und die Beute
zurücklässt, ist Notwehr nicht mehr möglich. Eine Festnahme
aber schon. Im Gegensatz zu dir finde ich, dass man solche
Dinge dazu schreiben sollte.

Und im Gegensatz zu dir (warum eigentlich dieser raue Ton?) finde ich, dass man dann auch dazu schreiben sollte, dass, sofern man sich nicht 100% sicher ist, dass der Dieb gar keine Beute mehr bei sich hat, hier Putativnotwehr gegeben ist.

Das ist, von der blanken Theorie mal weg, im Konkreten sehr wahrscheinlich - dunkle Gestalt rennt nachts aus meiner Wohnung und lässt dabei etwas fallen: Da gehe ich doch nicht davon aus, dass eben jenes fallen gelassene die einzige Beute ist - sondern lediglich jene, die den Dieb am meisten bei der Flucht behindert. Sollte sich diese Annahme später als falsch herausstellen, so sind wir IMHO auf jeden Fall immer noch bei Putativnotwehr.

Gruß

Anwar

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Moin,

mit Sicherheit kannst du noch mehr solchen Unsinn finden, wenn du suchst. Gute Adressen hiefür wären die Blödzeitung oder die NPD.

Gruß

TET

Hallo,

mit Sicherheit kannst du noch mehr solchen Unsinn finden, wenn
du suchst. Gute Adressen hiefür wären die Blödzeitung oder die
NPD.

Wenn es denn reiner Unsinn wäre. Tatsächlich kriegen die Täter allerdings Therapien und ähnliches vom Gericht verordnet, während dem Opfer nur der Weg der Zivilklage bleibt - und wenn da nichts zu holen ist, war’s das eben…

Gruß

Anwar

Wenn es denn reiner Unsinn wäre. Tatsächlich kriegen die Täter
allerdings Therapien und ähnliches vom Gericht verordnet,
während dem Opfer nur der Weg der Zivilklage bleibt - und wenn
da nichts zu holen ist, war’s das eben…

Nein, welch böser, böser Staat. Da bekommen kranke Menschen tatsächlich Therapien verordnet, statt bei Wasser und Brot im Kerker zu verdorren. Wie unmenschlich dem Opfer gegenüber. Ansonsten gibt es in Deutschland durchaus die Möglichkeit eines Adhäsionsverfahrens.

TET

Nein, welch böser, böser Staat. Da bekommen kranke Menschen
tatsächlich Therapien verordnet, statt bei Wasser und Brot im
Kerker zu verdorren.

Naja, ob jetzt jeder „krank“ ist, der ein Verbrechen begeht - ich denke, da kann man unterschiedlicher Meinung zu sein.

Ansonsten gibt es in Deutschland durchaus die Möglichkeit
eines Adhäsionsverfahrens.

Was auch nichts bringt, wenn der Täter nichts zahlen kann.

  • Anwar