Einbruch. Versicherung zahlt nicht

Hallo Zusammen
Hab momentan ein Problem. Aber ihr habt mir schon öfter geholfen.
Vor einigen Wochen ist bei uns nachts eingebrochen worden. Während wir zu dritt im Haus waren und schliefen. Die Täter haben sich wahrscheinlich eines Türfallengleiters bedient, mit der man problemlos eine geschlossene (nicht verschlossene) Tür öffnen kann. Meine Tochter kam nachts aus der Disco und hat vergessen, sie zu verschließen. Jedenfalls hat man in den unteren Räumen ziemlich viel mitgehen lassen. Zu guterletzt haben sie auch noch meinen Autoschlüssel genommen und sind mit meinem Auto weggefahren. Allerdings nicht weit gekommen. Unfall gehabt und Auto stehen lassen. Schnell getürmt. Vorher haben sie noch einen Aktenkoffer mit Hausunterlagen auf irgendeine Wiese geschmissen. Ein zur Arbeit fahrender Kripobeamter fand morgens diesen Koffer mit meinen Unterlagen, klingelte uns aus dem Bett und erklärte uns, dass man bei uns eingebrochen hatte. Er hat dann auch selbst die Kollegen gerufen.
Soviel zum Tathergang. Die Versicherung will natürlich nix bezahlen. Weil die Tür nicht beschädigt ist und somit auch kein Beweis für einen Einbruch vorliegt. Wir natürlich zum Anwalt. Der konnte uns aber auch nicht wieder gut stimmen. „Wer nicht ordentlich seine Haustür verschließt, ist selbst schuld. Oder trägt auf jeden Fall eine Mitschuld. Wir sind hier ja nicht in Amerika. Hier brauchen Versicherungen ihre Versicherten in ihren Unterlagen nicht darauf hinzuweisen, dass man sich nachts einschliessen muss. Das sagt der logische Menschenverstand“. Auf meine Frage, ob dass beim Mittagschlaf auch so ist oder man auf dem Dachboden was längeres zu erledigen hat, ist er nicht drauf eingegangen.
Jetzt mal mein Frage. Brauch die Versicherung wirkich niemanden drauf hinweisen, das der Versicherungsschutz erlischt, wenn man die Tür nur ins Schloss gedrückt hat. Muß man sich wirklich immer einschließen oder nur in der Zeit von abends bis morgens. In den Unterlagen steht alles mögliche, nur davon nichts. Und mein Menschenverstand ist nicht genug ausgeprägt, um sowas alles zu wissen.Was macht man denn jetzt.

Hallo,
eine Rechtsberatung im individuellen Fall dürfen wir hier nicht machen. Aber als Tipp: Versuch einen anderen Anwalt zu finden. Ich bin mir sicher, dass der zu einem anderen Ergebnis kommen wird, was dann mit meinem übereinstimmen würde…
Gruß
Andreas

Hallo,

also ich kenne eigentlich keine Versicherung, die vorschreibt die Tür abzuschließen wenn man sich in der Wohnung befindet, auch nicht Nachts!

Problem ist, dass bei einer geschlossenen, nicht verschlossenen Tür oft keine Einbruchspuren nachweisen lassen, was aber auch nicht zwingend erforderlich ist. Auch Spuren in der Wohnung bzw. kausale Zusammenhänge (hier evtl. der Diebstahl des Autos) können einen Einbruch beweisen. Auch kann hier der Kripobeamte u.U. als „Zeuge“ auftreten und so eine kausalität herstellen.

Aber der Weg zum Anwalt (evtl. Versicherungsrechtler) ist hier bestimmt der richtige, da die Versicherung sich auf die Ausführungen eines „Laien“ wohl nicht einlassen wird.

Genau so wie ihr hab ich es mir ja auch gedacht. Nur mein Anwalt denkt da anders. Der sagt, das, „selbst wenn man im Haus ist, müßte man es den Dieben so schwer wie möglich machen. Und dafür hat man ja Türschlösser. Um sie abzuschließen“. In Amerika muß man in Unterlagen darauf hinweisen, dass man keine Katzen in eine MIcrowelle stecken darf. In Deutschland ist das anders. Angeblich ist hier das oberte Gesetz der klare Menschenverstand. Und der sagt. Immer abschließen. (Worte meines Anwaltes). Jetzt such ich Hilfe auf diesem Weg, um den Anwalt zu zeigen, man auch in Deutschland den Versicheten darlegen muß, wann die Versicherung zu zahlen und wann nicht. Zum Beispiel in meinem Fall hätte ich ja angeblich mehr Vorsorge treffen müssen. Aber ich weiß nicht, wo das aufhört. Wenn man auf dem Dachboden längere Zeit in alten Kisten rumsucht, im Bügelkeller bügelt oder nachmittags mit seiner Frau im Schlafzimmer ist. (Oder eben so wie in meinem Fall die Tochter nachts nach einem Discobesuch schnell ins Bett wollte.) Ich weiß nicht, was das alles mit Menschenverstand zu tun hat. Da muß es doch Regelungen geben.

Hallo,

eine Verpflichtung, die Haustür abzusperren, während man im Hause ist, wird keine Versicherung auferlegen. Das widerspricht jeglicher Vernunft. Auf der einen Seite soll man Rauchmelder installieren, dass man im Notfall schnell das Haus verlassen kann, aber auf der anderen Seite den Fluchtweg durch abgeschlossene Türen verhindern.

Hier sollte man einen sachkundigen Rechtsanwalt suchen.

Gruß Woko

+1 und mehr
Hallo,
also es kann doch nicht sein, dass Du als Mandant Deinem Anwalt sagen mußt, wie der Job richtig zu machen ist.

Schleunigst einen spezialisierten Anwalt aufsuchen. Das was ich da lese, was der angeblich von sich gibt zeigt nur, dass er von Versicherungsmaterie keine Ahnung hat.

Es gibt definitiv keine Anforderung bei Anwesenheit in der Wohnung die Haustür abzuschließen. Wenn sich der Anwalt so sicher ist, kann er die besagte Regelung ja bestimmt vorzeigen.

Gruß
Andreas

Hallo,

einschließen muss man sich generell nicht. Es gibt aber diverse Urteile (z.B. OLG Az. 19 U 140/05, Az.: 3 U 34/05) die aussagen, dass die Versicherung nicht zahlen muss, wenn es keine Einbruchsspuren - etwa an der Haustür - gibt, da dann kein Einbruch vorläge, oder der Versicherte aufgrund der Beschaffenheit der Tür diese zumindest nachts hätte abschließen müssen. Allerdings sind diese Urteile wohl schon etwas älter.

Die Tür muss aber nicht tagsüber ebenfalls abgeschlossen sein, aber zumindest so einbruchssicher, dass sie nicht einfach aufgedrückt werden kann. Es gilt auch, dass nicht geleistet werden muss wenn Fenster/Balkon-Terassentüren im Erdgeschoss aufgelassen werden, z.B. weil man in den Keller geht und dort die Wäsche macht. Wenn tagsüber im ersten Stock Fenster geöffnet sind und dann ein Einbruch geschieht, sieht die Sache wohl schon anders aus, weil hier mehr „kriminelle Energie“ aufgewandt werden muss, um einzusteigen.

Nichtsdestoweniger wurde ja am 01.01.08 die Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verabschiedet und die Rechter der Versicherungsnehmer gestärkt. Dort ist z.B. auch die Rede davon, dass es trotz grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers zumindest eine Teilleistung gibt.

Daher würde ich ebenfalls zusehen, ob ich einen anderen Anwalt ermuntern kann sich der Sache anzunehmen.

Gruß
Nita

Hallo,

Nichtsdestoweniger wurde ja am 01.01.08 die Novelle des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verabschiedet und die
Rechter der Versicherungsnehmer gestärkt. Dort ist z.B. auch
die Rede davon, dass es trotz grob fahrlässigem Verhalten des
Versicherungsnehmers zumindest eine Teilleistung gibt.

Das ist die sog. Quotelung. Wobei man sagen muss, dass auch NULL zu 100 eine Quote ist, bei der der Versicherer Leistungsfrei ist. Aber hier gibt es noch viel zu wenig Erfahrung bzw. keine Urteile die in dieser Richtung Klartext sprechen.