Einbruchschaden an Wohnungszugang

Hi

in die Mitwohnung von A wird in der Nacht zum 2ten Weihnachtsfeiertag eingebrochen. Mieter A kommt in der Nacht gegen 4:00 heim und findet seine Wohnung durchwühlt vor, entwendet wurde Hifi und Haushaltstechnik, Kripo war da, nimmt die Sache auf. Darum geht es aber nicht.

Die Türzarge mit Schliessfalle ist so zerfetzt dass eine Sicherung durch Reparatur von einem Laien nicht durchführbar ist. Der Haseigentümer B wurde heute erst informiert, da er nicht erreichbar war. B meint dass der schaden ihn nicht interessiere und dass die Reparaur der Tür Sache des Mieters ist.

Wie sollte sich A verhalten und wie wird so ein Fall normal gehandhabt? Hausratversicherung von A existiert nicht.

mfG
LCB

Hallo,

Die Türzarge mit Schliessfalle ist so zerfetzt dass eine
Sicherung durch Reparatur von einem Laien nicht durchführbar
ist. Der Haseigentümer B wurde heute erst informiert, da er
nicht erreichbar war. B meint dass der schaden ihn nicht
interessiere und dass die Reparaur der Tür Sache des Mieters
ist.

Nur soweit es unter Kleinreparaturen fällt, die im Mietvertrag vereinbart sein müssten. Ansonsten hat der Vermieter für Reparatur zu sorgen.

Wie sollte sich A verhalten und wie wird so ein Fall normal
gehandhabt?

Dass der Vermieter das erledigt.

Hausratversicherung von A existiert nicht.

Die würde dafür auch gar nicht eintreten, da es sich bei der Tür nicht um Hausrat handelt.
Gruß
Karl

Hallo,

Die Türzarge mit Schliessfalle ist so zerfetzt dass eine
Sicherung durch Reparatur von einem Laien nicht durchführbar
ist. Der Haseigentümer B wurde heute erst informiert, da er
nicht erreichbar war. B meint dass der schaden ihn nicht
interessiere und dass die Reparaur der Tür Sache des Mieters
ist.

Nur soweit es unter Kleinreparaturen fällt, die im Mietvertrag
vereinbart sein müssten. Ansonsten hat der Vermieter für
Reparatur zu sorgen.

Wie sollte sich A verhalten und wie wird so ein Fall normal
gehandhabt?

Dass der Vermieter das erledigt.

Hausratversicherung von A existiert nicht.

Die würde dafür auch gar nicht eintreten, da es sich bei der
Tür nicht um Hausrat handelt.

Danke!

Ich weiss nicht wo die Grenze einer Kleinreparatur ist. Die Schlossfalle ist völlig aus der Zarge rausgerissen, die Blende innen V-förmig von der Wand weggerissen und auf Schlosshöhe gesplittert, ich denke da muss ein grosses Stück der Platte ersetzt werden, und das erfordert einen Tischler, Vater von A (D) bekäme das vermutlich mit seinen Hausmitteln nicht wieder hin.

Bist du dir da sicher? Woanders bekam ich die Auskunft eine Hausversicherung des Eigentümers würde solche Schäden übernehmen.
Der Vermieter lässt das ganze Haus verkommen, das ist sozusagen der Slum der Strasse - in einem sonst eher hochwertigen Wohnumfeld).
Aber wenn eine Versicherung wenn auch ev. nur Teilweise übernähme, müsste doch der Vermieter zumindest die entsprechenden Aufträge erteilen.

Was tun wenn B nichts tut?

Die Wohnung provisorisch per Vorhängeschloss sichern?
Das würde D schon schaffen.

So wie sie jetzt ist sie für jeden zugänglich, einige verbliebene Wertgegenstände wurden von A 3 Häuser weiter zu seiner Mutter geschafft.

Hallo,

Nur soweit es unter Kleinreparaturen fällt, die im Mietvertrag
vereinbart sein müssten.

Ich weiss nicht wo die Grenze einer Kleinreparatur ist. Die
Schlossfalle ist völlig aus der Zarge rausgerissen, die Blende
innen V-förmig von der Wand weggerissen und auf Schlosshöhe
gesplittert, ich denke da muss ein grosses Stück der Platte
ersetzt werden, und das erfordert einen Tischler, Vater von A
(D) bekäme das vermutlich mit seinen Hausmitteln nicht wieder
hin.

Im Mietvertrag müsste stehen, bis zu welcher Höhe der Mieter selber zu zahlen hat. So wie du den Schaden beschrieben hast, dürfte das darüber liegen. Dh : Sache des Vermieters.

Bist du dir da sicher? Woanders bekam ich die Auskunft eine
Hausversicherung des Eigentümers würde solche Schäden
übernehmen.

Dass mit der Hausversicherung solche Schäden abgedeckt sind, das ist nicht die Regel. Kann zwar im Einzelfall sein, wenn der Vermieter einen besonders umfangreichen Versicherungsschutz gewählt hat, klingt aber eher unwahrscheinlich.

Aber wenn eine Versicherung wenn auch ev. nur Teilweise
übernähme, müsste doch der Vermieter zumindest die
entsprechenden Aufträge erteilen.

Der Vermieter muss den Auftrag erteilen, egal ob er gegen den Schaden versichert ist oder nicht.

Was tun wenn B nichts tut?

Dem Vermieter schriftlich eine Frist setzen. Und darin ankündigen, dass, sollte B nichts tun :

  1. der Mieter angesichts der objektiven Dringlichkeit kurzfristig selber einen Handwerker beauftragen wird
  2. die Aufwendungen B in Rechnung stellen wird, bzw A die mit kommenden Mietzahlung verrechnen wird.

Die Wohnung provisorisch per Vorhängeschloss sichern?
Das würde D schon schaffen.

Auch den Aufwand würde ich B in Rechnung stellen.
Gruß
Karl

Hallo,
waum solle eigentlich nicht möglich sein ,dass die zutreffende
Hausratversicherung dafür aufkommt.

Im Regelfall wird hierfür genau von diesr der mögliche Versdicherungsfall geregelt

Zu behaupten geht nicht zeigt eigentlichn nur die Unfähigkeit

Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

waum solle eigentlich nicht möglich sein ,dass die zutreffende
Hausratversicherung dafür aufkommt.

Weil die Versicherungsbedingungen das nicht hergeben, siehe als Bsp http://www.ammerlaender-versicherung.de/pdf/Hausrat/…

Im Regelfall wird hierfür genau von diesr der mögliche
Versdicherungsfall geregelt

Dann wäre ich dankbar für einen entsprechenden Link zu solchen Versicherungsbedingungen.

Zu behaupten geht nicht zeigt eigentlichn nur die Unfähigkeit

Was soll denn der starke Tobak ???
Gruß
Karl

Hallo auch!

Wie sollte sich A verhalten und wie wird so ein Fall normal
gehandhabt? Hausratversicherung von A existiert nicht.

Erst mal muss ich meckern! Eine Hausratversicherung halte ich persöhnlich für unabdingbar, wenn man eine eigene Wohnung hat.
Aber zur Sache: Jede Hausratversicherung, die ich kenne, trägt auch die Schäden, die unmittelbar mt dem Einbruch zusammenhängen! Also wäre dieses Problem mit einer Hausratversicherung nicht entstanden!
Da nun keine Versicherung vorhanden ist, muss meiner Meinung nach der Mieter selbst für die Reparatur der Tür aufkommen.

Frohes Neues!
Andreas
(Bevor der Aufschrei losgeht, meine Hausratversicherung übernimmt dieses jedenfalls! Steht in deren AGBs!)

Hi
ob ein Lehrling sich eine Hausratversicherung leisten muss, dessen gesamte Habe inkl. Mobiliar 3000€ nicht überschreitet weiss ich nicht so recht, ich denke aber dass muss er selbst entscheiden. Darum gehts aber nicht.

Aber zur Sache: Jede Hausratversicherung, die ich kenne, trägt
auch die Schäden, die unmittelbar mt dem Einbruch
zusammenhängen! Also wäre dieses Problem mit einer
Hausratversicherung nicht entstanden!

Da habe ich aber eben auch andere Auskünfte erhalten, nämlich dass gerde die Schäden eben NICHT abgedeckt wären.

Da nun keine Versicherung vorhanden ist, muss meiner Meinung
nach der Mieter selbst für die Reparatur der Tür aufkommen.

Beruht die Meinung auf irgendeiner rechtlichen/vertraglichen Grundlage, wenn ja welcher?

LCB

Hi

Zu behaupten geht nicht zeigt eigentlichn nur die Unfähigkeit

Was soll denn der starke Tobak ???

geht nicht gibts für Pumuckl nicht…

Hallo Andreas,

Aber zur Sache: Jede Hausratversicherung, die ich kenne, trägt
auch die Schäden, die unmittelbar mt dem Einbruch
zusammenhängen!

Die Hausratversicherung deckt zum Hausrat (Eigentum) des Versicherungssnehmers gehörige Dinge ab, mehr nicht.
Die Wohnungstür gehört jedoch dem Vermieter.

Also wäre dieses Problem mit einer Hausratversicherung nicht entstanden!

Eben nicht. Siehe zB auch § 1 6a) der AGBs http://www.ammerlaender-versicherung.de/pdf/Hausrat/… .

Da nun keine Versicherung vorhanden ist, muss meiner Meinung
nach der Mieter selbst für die Reparatur der Tür aufkommen.

Stimmt nicht. Hatte selbst mal (als Vermieter) einen solchen Fall.

(Bevor der Aufschrei losgeht, meine Hausratversicherung
übernimmt dieses jedenfalls! Steht in deren AGBs!)

Kein Aufschrei. Aber vielleicht wähle ich dann deine Versicherung, wenn die das abdeckt. Wäre für den Link zu diesen AGBs dankbar.
Gruß

Hi

Vermieter B behauptet derzeit er hätte keine Hausversicherung, und scheint dies als ausreichende Begründung dafür anzusehen, dass A den schaden trägt.

mfG, LCB

(Bevor der Aufschrei losgeht, meine Hausratversicherung
übernimmt dieses jedenfalls! Steht in deren AGBs!)

Kein Aufschrei. Aber vielleicht wähle ich dann deine
Versicherung, wenn die das abdeckt. Wäre für den Link zu
diesen AGBs dankbar.
Gruß

Hallo!
Nach wie vor bin ich da anderer Meinung!
Aber extra für dich: Meine Versicherung ist die Öffentliche Versicherung Oldenburg. einen Link zu den AGBs habe ich leider nicht, aber ich zitiere mal aus den Bedingungen und Erläuterungen der Hausratversicherungen:
§2 Versicherte Kosten

  1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendige Kosten
    f) für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnungdurch Einbruchdiebstahl, Raub oder ein Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach dem Einbruch entstanden sind (Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen).

Ich kann mir nicht vorstellen, dass andere Versicherungen das anders Handhaben. Auf wunsch schicke ich gerne einen entsprechenden Scan per Mail!

Andreas

Hallo!

Da nun keine Versicherung vorhanden ist, muss meiner Meinung
nach der Mieter selbst für die Reparatur der Tür aufkommen.

Beruht die Meinung auf irgendeiner rechtlichen/vertraglichen
Grundlage, wenn ja welcher?

LCB

OK! Mit der rechtlichen Seite habe ich vielleicht zu schnell gehandelt. Da bin ich mir selbst nicht absolut sicher. Aber in dem Mietvertrag für meine Oberwohnung (Ja ich bin böser Vermieter!) habe ich solch einen Passus drin, damit eben diese Probleme nicht auftreten. Außerdem bin ich der Meinung, dass 73,50€ halbjährlich nicht umbedingt zu viel ist, um viel beruhigter schlafen zu können, zumal noch ne menge anderer Dinge mitversichert sind!

Gruß
Andreas

Hallo Andreas,
vielen Dank für den Hinweis.
Habe danach nochmals in die Bedingungen meiner Versicherung (Ammerländer) geschaut. Und siehe da : auch die decken das ab, fast identische Formulierung, auch unter §2 Versicherte Kosten. Wäre nie darauf gekommen, nach der so eindeutigen Aussage unter §1 Versicherte Sachen.
Brauch also doch nicht wechseln.
Gruß
Karl

Ich möchte mich mal in Eure rege Diskussion einschalten.

Klar ist, dass eine Hausratversicherung auf Seiten des Mieters bzw. eine Gebäudesachversicherung auf Seiten des Vermieters (jeweils mit entsprechendem Deckungsschutz) einen solchen Streitfall gar nicht erst aufkommen lassen würde.
Es bleibt zu hoffen, dass hier BEIDE etwas für die Zukunft daraus lernen.

Ansonsten gilt grundsätzlich: für die Durchführung/Beauftragung der Schadensbeseitigung am Vermietereigentum ist grundsätzlich der VM verantwortlich. Das ergibt sich aus § 535 BGB.

Ob und von wem der VM ggfs. Kostenersatz verlangen kann, ist eine andere Sache - u.U. sogar verschuldensunabhängig vom Mieter (Kleinreparatur!). Bei einem Einbruchschaden am VM-Eigentum, welches sich nicht innerhalb der abgeschlossenen Mieträume befindet, kann sich der VM aber diesbezgl. nur an den eigentlichen Schadensverursacher/Einbrecher halten … so er denn jemals ermittelt wird - und soweit nicht eine Versicherung zahlt. Innerhalb der abgeschlossenen Mieträume liegt dagegen i.d.R. die Beweislast beim Mieter - verständlicherweise, da i.A. auch nur der Mieter oder Personen, die sich mit seiner Erlaubnis/seinem Wissen in den Mieträumen aufhalten, Zugriff darauf haben - und der VM eben vom Zugriff ausgeschlossen ist.

siehe z.B.
Wird die Terassentür einer Mietwohnung bei einem Einbruch beschädigt, ist der Vermieter dazu verpflichtet, sie reparieren zu lassen - und zwar unabhängig davon, ob der Mieter aus seiner Hausratversicherung dafür eine Entschädigung erhalten hat oder nicht. (Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12. Dezember 1997 - 221 C 376/97)
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/bw084.htm
(Aber z.B. auch anders beim Schaden an einer Wohnungstür VON INNEN - s.o!)

oder
Einbruchdiebstahl: Nur Schäden durch Einbruch oder Einsteigen oder Gebrauch von Nachschlüsseln sind versichert. Keinen Versicherungsschutz genießt, wer seine Wohnungstür offenstehen ließ. Auch wer es dem „Klettermaxe“ zu leicht macht, also trotz Baugerüst während seiner Abwesenheit oder nachts ein Fester geöffnet ließ, muss seinen Schaden selbst tragen. Merke: Von vorhandenen Sicherheitseinrichtungen sollte man stets Gebrauch machen, zumal wenn sie in den Versicherungsunterlagen vermerkt sind. Das heißt beispielsweise: Beim Verlassen der Wohnung einstiegsgefährdete Fenster schließen, etwaige Fenstersicherungen betätigen, das Wohnungstürschloss zweimal umschließen. Vandalismus-Schäden, die beim Einbruch verursacht werden, sind ebenfalls gedeckt. Schäden an Fenstern oder der Wohnungseingangstür melden Sie auf jeden Fall dem Vermieter, da die Reparaturen an diesen Bauteilen seine Sache sind.
http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-merk…
(wobei mir die Aussagen, was die Versicherung tatsächlich bezahlt viel zu pauschal sind)

ganz interessant auch - Seite 3!
http://www.haus-der-immobilie.net/pdf_dateien/Newsli…