Ich möchte mich mal in Eure rege Diskussion einschalten.
Klar ist, dass eine Hausratversicherung auf Seiten des Mieters bzw. eine Gebäudesachversicherung auf Seiten des Vermieters (jeweils mit entsprechendem Deckungsschutz) einen solchen Streitfall gar nicht erst aufkommen lassen würde.
Es bleibt zu hoffen, dass hier BEIDE etwas für die Zukunft daraus lernen.
Ansonsten gilt grundsätzlich: für die Durchführung/Beauftragung der Schadensbeseitigung am Vermietereigentum ist grundsätzlich der VM verantwortlich. Das ergibt sich aus § 535 BGB.
Ob und von wem der VM ggfs. Kostenersatz verlangen kann, ist eine andere Sache - u.U. sogar verschuldensunabhängig vom Mieter (Kleinreparatur!). Bei einem Einbruchschaden am VM-Eigentum, welches sich nicht innerhalb der abgeschlossenen Mieträume befindet, kann sich der VM aber diesbezgl. nur an den eigentlichen Schadensverursacher/Einbrecher halten … so er denn jemals ermittelt wird - und soweit nicht eine Versicherung zahlt. Innerhalb der abgeschlossenen Mieträume liegt dagegen i.d.R. die Beweislast beim Mieter - verständlicherweise, da i.A. auch nur der Mieter oder Personen, die sich mit seiner Erlaubnis/seinem Wissen in den Mieträumen aufhalten, Zugriff darauf haben - und der VM eben vom Zugriff ausgeschlossen ist.
siehe z.B.
Wird die Terassentür einer Mietwohnung bei einem Einbruch beschädigt, ist der Vermieter dazu verpflichtet, sie reparieren zu lassen - und zwar unabhängig davon, ob der Mieter aus seiner Hausratversicherung dafür eine Entschädigung erhalten hat oder nicht. (Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12. Dezember 1997 - 221 C 376/97)
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/bw084.htm
(Aber z.B. auch anders beim Schaden an einer Wohnungstür VON INNEN - s.o!)
oder
Einbruchdiebstahl: Nur Schäden durch Einbruch oder Einsteigen oder Gebrauch von Nachschlüsseln sind versichert. Keinen Versicherungsschutz genießt, wer seine Wohnungstür offenstehen ließ. Auch wer es dem „Klettermaxe“ zu leicht macht, also trotz Baugerüst während seiner Abwesenheit oder nachts ein Fester geöffnet ließ, muss seinen Schaden selbst tragen. Merke: Von vorhandenen Sicherheitseinrichtungen sollte man stets Gebrauch machen, zumal wenn sie in den Versicherungsunterlagen vermerkt sind. Das heißt beispielsweise: Beim Verlassen der Wohnung einstiegsgefährdete Fenster schließen, etwaige Fenstersicherungen betätigen, das Wohnungstürschloss zweimal umschließen. Vandalismus-Schäden, die beim Einbruch verursacht werden, sind ebenfalls gedeckt. Schäden an Fenstern oder der Wohnungseingangstür melden Sie auf jeden Fall dem Vermieter, da die Reparaturen an diesen Bauteilen seine Sache sind.
http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-merk…
(wobei mir die Aussagen, was die Versicherung tatsächlich bezahlt viel zu pauschal sind)
ganz interessant auch - Seite 3!
http://www.haus-der-immobilie.net/pdf_dateien/Newsli…