Hallo, für die Einbürgerung benötigen Sie einen 8-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt. D.h. in Ihrem Fall 8 Jahre ab Erteilung der 1. Aufenthaltserlaubnis, also ab 2005 = 2013. Um die Zeit auf 7 Jahre zu verkürzen kann man einen Orientierungskurs bei der VHS machen. Mit dem Ergebnis, dem Abschklusszeugnis der Schule und einer Passkopie an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schicken, dann bekommt man eine Integrationskursbescheinigung und damit wird die Watezeit auf 7 Jahre verkürzt, also 2012. Derzeit sehe ich keine Möglichkeit für die Einbürgerung. Leider.
Alles Gute weiterhin
man muss für eine Einbürgerung 8 Jahre rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben. Eine Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt. Zeiten der Duldung werden daher nicht angerechnet. D.h. eine Einbürgerung ist erst ab 2013 möglich.
vielen Dank erstmal für die schnelle und informative Antwort.
Ich bin mir nur unsicher, ob die Duldung berechtigt war, oder ich nicht schon früher einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis gehabt hätte. Zumal ich schon im Jahre 1997 nach Deutschland gekommen bin. Jede meiner mündl. Anfragen wurde von einem Mitarbeiter der Ausländerbehörde abgelehnt. Dieser stellte sich letzten Endes jedoch als sehr inkompetent heraus.
Hallo, eine Duldung könnte höchstens als nachträglich rechtmäßiger Aufenthalt gewertet werden, wenn man z.B. als Asylberechtigter anerkannt worden wäre und dazwischen aus irgendeinem Grund Duldungen hatte. Normalerweise hat man ja Aufenthaltsgestattungen im Asylverfahren.
Leider kenne ich ja den Sachverhalt nicht, aber das können Sie ja auch selber prüfen. Der rechtmäßige Aufenthalt hat mit der Einreise nichts zu tun, sondern nur die Erteilung der 1. Aufenthaltserlaubnis, bzw. bei Asylberechtigten der Tag der Asylantragstellung.
Würde mich interessieren, wie es bei Ihnen war…
Ich denke mal, Sie haben eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Da werden die Duldungszeiten z.B. mitgezählt. Aber halt nicht bei der Einbürgerung.
Gruß