einbürgerung

Liebe/-r Experte/-in,

als afghanischer Staatsbürger würde ich gerne wissen, welche Kriterien ich erfüllen muss bzw. ob diese bereits erfüllt worden sind.

  • Ich lebe seit Sommer 1997 in Deutschland
  • Ich habe die Schule hier besucht und mittlere Reife abgeschlossen (zum Punkt Sprachkenntnisse)
  • Bis zum Jahre 2005 hatte ich eine Duldung
  • von 2005 bis 2007 hatte ich eine befristete Aufenthaltserlaubnis
  • Seit 2007 wo ich meine Ausbildung begann habe ich nun die Niederlassungserlaubnis

Bitte sagt mir ob dies ausreicht bzw. was noch erfüllt werden muss.

Vielen Dank für die Mühe im voraus

Hallo, für die Einbürgerung benötigen Sie einen 8-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt. D.h. in Ihrem Fall 8 Jahre ab Erteilung der 1. Aufenthaltserlaubnis, also ab 2005 = 2013. Um die Zeit auf 7 Jahre zu verkürzen kann man einen Orientierungskurs bei der VHS machen. Mit dem Ergebnis, dem Abschklusszeugnis der Schule und einer Passkopie an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schicken, dann bekommt man eine Integrationskursbescheinigung und damit wird die Watezeit auf 7 Jahre verkürzt, also 2012. Derzeit sehe ich keine Möglichkeit für die Einbürgerung. Leider.
Alles Gute weiterhin

Hallo,

man muss für eine Einbürgerung 8 Jahre rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben. Eine Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt. Zeiten der Duldung werden daher nicht angerechnet. D.h. eine Einbürgerung ist erst ab 2013 möglich.

Grüsse

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Hallo,

vielen Dank erstmal für die schnelle und informative Antwort.

Ich bin mir nur unsicher, ob die Duldung berechtigt war, oder ich nicht schon früher einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis gehabt hätte. Zumal ich schon im Jahre 1997 nach Deutschland gekommen bin. Jede meiner mündl. Anfragen wurde von einem Mitarbeiter der Ausländerbehörde abgelehnt. Dieser stellte sich letzten Endes jedoch als sehr inkompetent heraus.

Gruß

Hallo, eine Duldung könnte höchstens als nachträglich rechtmäßiger Aufenthalt gewertet werden, wenn man z.B. als Asylberechtigter anerkannt worden wäre und dazwischen aus irgendeinem Grund Duldungen hatte. Normalerweise hat man ja Aufenthaltsgestattungen im Asylverfahren.
Leider kenne ich ja den Sachverhalt nicht, aber das können Sie ja auch selber prüfen. Der rechtmäßige Aufenthalt hat mit der Einreise nichts zu tun, sondern nur die Erteilung der 1. Aufenthaltserlaubnis, bzw. bei Asylberechtigten der Tag der Asylantragstellung.
Würde mich interessieren, wie es bei Ihnen war…
Ich denke mal, Sie haben eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Da werden die Duldungszeiten z.B. mitgezählt. Aber halt nicht bei der Einbürgerung.
Gruß