Guten Tag!
Ich habe eine rechtliche Frage bzgl. der Einbürgerung eines/von Ausländern.
Frau X kam mit ihrer Tochter Y ca. 1998 aus Russland nach Deutschland. Sie behauptete damals, dass ihr Mann Z verstorben sei und sie somit Witwe sei. 2008 bekommt Frau X mit ihrer Tochter dann die Einbürgerungsurkunde (sie heiratete zwischenzeitlich Partner A). Nun stellt sich 2009 heraus, dass ihr Mann Z (der Vater von Tochter Y) noch am Leben ist. Die Angaben, die sie damals also machte waren bewusst falsch. Der Mann Z ist bereit jederzeit zu versichern, dass er der Vater von Y ist. Er stellt seine kompletten Adressdaten zur Verfügung. Meine Frage lautet nun: Wenn diese Informationen nun einem Amt (muss man zum Ausländermeldeamt oder ähnliches gehen?) gegeben werden. Kümmert sich das Amt dann darum bzw. geht es den Hinweisen nach? In dem Fall wäre es relativ leicht, da die Kontaktdaten bereits vorhanden sind. Zu welchem Amt geht man dazu am besten? Bzw. hat es für Frau X rechtliche Konsequenzen? Immerhin hat sie bewusst falsche Angaben gemacht. Bzw. hat es überhaupt Konsequenzen? Es ist nicht gerade ein Kavaliersdelikt sich eine Staatsbürgerschaft zu erschleichen durch Angabe falscher Informationen.
Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus
Andi^^
Zu welchem Amt geht man dazu am besten?
Polizei. Heiratsschwindel ist eine Form von Betrug (§ 172 StGB, § 1306 BGB).
Bzw. hat es für Frau X rechtliche
Konsequenzen? Immerhin hat sie bewusst falsche Angaben
gemacht.
Zumindest schon mal Betrug und die Ehe kann für ungültig erklärt werden (§ 1314 BGB). Ob auch die Einbürgerung nachträglich gefährdet ist (Entzugsverfahren) - keine Ahnung, muss ich passen, glaube ich aber eher nicht.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1306.html
http://dejure.org/gesetze/StGB/172.html
siehe § 35 I Staatsangehörigkeitsgesetz:
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
Das ist die Ermächtigungsgrundlage für die Staatsangehörigkeitsbehörde, die Einbürgerung zurückzunehmen. Die Wirkung erstreckt sich auf die Vergangenheit.
Eine Weitergabe der Information an die zuständige Ausländerbehörde/Staatsangehörigkeitsbehörde empfiehlt sich.
Die Strafvorschrift ist in § 42 STAG spezialgesetzlich geregelt:
§ 42
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.
Naja, wenn man sich aber die Statistiken anschaut, hat es ja grade mal knapp 100 Entzugsverfahren in den letzten Jahren gegeben. Außerdem müßte man die Anspruchsbegründung für die Einbürgerung kennen, denn von Bedeutung wäre es ja nur, wenn als Anspruch die erschlichene Ehe verwendet wurde. Denkbar wäre es aber: BVerfGE 116, 24
Hallo,
Meine Frage lautet nun: Wenn diese Informationen
nun einem Amt (muss man zum Ausländermeldeamt oder ähnliches
gehen?) gegeben werden. Kümmert sich das Amt dann darum bzw.
geht es den Hinweisen nach?
Die Mehrehe lässt sich bei der Polizei/Staatsanwaltschaft anzeigen, die verpflichtet sind, sich darum zu kümmern.
Bzw. hat es für Frau X rechtliche
Konsequenzen? Immerhin hat sie bewusst falsche Angaben
gemacht.
Sicher, aber nicht unbedingt die hier erwarteten.
Es ist nicht
gerade ein Kavaliersdelikt sich eine Staatsbürgerschaft zu
erschleichen durch Angabe falscher Informationen.
Aus dem Sachverhalt geht weder hervor, dass die Staatsbürgerschaft erschlichen wurde (weil die Rechtsgrundlage der Einbürgerung nicht ersichtlich ist), noch dass überhaupt falsche Angaben zu ermessensrelevanten Gesichtspunkten der Einbürgerung gemacht wurden. Frau X ist verbotswidrig eine Doppelehe eingegangen, die solange Gültigkeit besitzt, bis sie aufgehoben wurde. Nebenbei ist dazu der Nachweis der ersten Ehe erforderlich, die von der Vaterschaft allein erfahrungsgemäß nicht belegt wird. Einer Scheinehe ist die Doppelehe nicht gleichzusetzen.
Diese Lücke schließt die Rechtsprechung bisweilen (höchst fragwürdig) durch die Annahme, die Voraussetzungen der Einbürgerung hätten deshalb nicht vorgelegen, weil das Führen einer Doppelehe „der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ (§ 9 I Nr. 2 StAG) widerspräche. Gerade in diesem Fall kann man daran Zweifel hegen, weil die Behauptung des Todes des ersten Ehepartners nicht für die Absicht spricht, eine Doppelehe in ihrer Natur als Doppelehe führen zu wollen.
Grüße
Richard