Hab ein Ausweiserstz ( Aufenthaltserlaubnis AE gemäß
25 abs.5 AufenthG ) gültig bis August 2012. Staatsangehörigkeit ungeklärt.
Meine frage: Kann ich mit damit einbürgern lassen, gibt es Möglichkeiten auf Erfolgschancen ?
( „Staatsangehörigkeitsgesetz § 10 StAG“, „Ermessenswege nach § 8 StAG.“ )
Bitte wende Dich mit diese speziellen Frage bei : http://www.info4alien.de
dort lesen und schreiben u.a.a Mitarbeiter von Ausländerbehörden.
Sorry, ich kann Dir leider nur so helfen.
Toi Toi Toi
M.P.
Ihre Aufenthaltserlaubnis ist kein Ausweisersatz. Zur Ausstellung der AE haben Sie doch sicherlich einen Reisepass vorlegen müssen, oder?
Eine Einbürgerung wird nicht klappen. Ihre Aufenthaltserlaubnis ist befristet auf ein Jahr, da die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erfolgte.
Mit Ablauf von einem Jahr wird erneut geprüft!
Tut mir leid, Ihnen nichts Positiveres mitteilen zu können!
herzlichen Dank für Ihre Anfrage zur Einbürgerung.
Mangels unbefristeten Aufenthaltstitels wird die Einbürgerung nach § 10 StAG nicht möglich sein.
Allerdings käme eine Einbürgerung im Ermessenswege in Betracht. Hier müssten aber weiter geklärt werden, was für Ihre bzw. gegen Ihre Einbürgerung spricht.
Gerne bin ich bereit Sie in dieser Angelegenheit zu beraten.
Hallo,
mit einer AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG (=humanitäres Aufenthaltsrecht) kann man sich nicht einbürgern lassen. Übrigens: Ausweisersatz bedeutet nicht, dass die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist.
grundsätzlich muss die Frage mit nein beantwortet werden. Die Aufenthaltserlaubnis ist kein Hinweis oder auch Vorbote für eine grundsätzliche Einbürgerung. Diese ist abhängig von den persönlichen Umständen bzw. von dem Werdegang der letzten Jahre, die nachgewiesen werden müssen. Ansonsten schlechte Karten!
Tut mir leid darüber nicht mehr positives berichten zu können, aber so ist die Realität.
Trotzdem alles Gute für die Zukunft!
im Prinzip kommt es natürlich auch darauf an. woher man eigentlich kam, welche eventuelle Staatsangehörigkeiten zutreffen könnten.
Auszug aus einem Urteil:
"(…), denn für den Fall ihrer Staatenlosigkeit habe sie (die Klägerin) einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit und als libanesische Staatsbürgerin einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG. Da hier die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, die die höheren Anforderungen an die Einbürgerung stelle, nämlich § 10 StAG, vorlägen, sei eine weitere Klärung der Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit der Klägerin entbehrlich. Die Voraussetzungen des § 10 StAG lägen insbesondere auch im Hinblick auf die Vermeidung einer doppelten Staatsangehörigkeit und die Sicherung des Lebensunterhalts vor. Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit stehe der Einbürgerung der Klägerin nicht entgegen.
Quelle: http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?I…
Ansonsten rate ich Ihnen die Konsultation eines Fachanwaltes.
Mit freundlichen Grüßen
Han W. Nilles
Vorsitzender
pro integration Ausländerhilfe e. V. Duisburg