Hallo Wissende,
gegeben sei die folgende Situation
A (deutsch) heiratete im Dezember 07 in Deutschland (Hessen) eine rumänische Frau B. Im darauffolgenden Januar sei ein gemeinsames Kind geboren worden, dessen Staatsbürgerschaft alleinig deutsch ist.
B hat bis zum Auszug von A im September 13 keine Anstalten gemacht, eine Einbürgerung zu beantragen. Nun will sie aber dennoch den Sprachtest machen und sich einbürgern lassen. Ihr wird nun allerdings auf dem Amt erklärt, die verkürzten Fristen von 2 bzw. 3 Jahren würden für sie nicht mehr gelten, denn sie lebe ja nun getrennt. Auch die 6 und 7 Jahresfristen würden nicht gelten. Sie müsste nun 8 Jahre warten.
Ist dieses korrekt oder besteht fuer B noch eine „frühere“ Option?
Gruss
estestest!!!