Einbürgerungsfristen

Hallo Wissende,

gegeben sei die folgende Situation

A (deutsch) heiratete im Dezember 07 in Deutschland (Hessen) eine rumänische Frau B. Im darauffolgenden Januar sei ein gemeinsames Kind geboren worden, dessen Staatsbürgerschaft alleinig deutsch ist.

B hat bis zum Auszug von A im September 13 keine Anstalten gemacht, eine Einbürgerung zu beantragen. Nun will sie aber dennoch den Sprachtest machen und sich einbürgern lassen. Ihr wird nun allerdings auf dem Amt erklärt, die verkürzten Fristen von 2 bzw. 3 Jahren würden für sie nicht mehr gelten, denn sie lebe ja nun getrennt. Auch die 6 und 7 Jahresfristen würden nicht gelten. Sie müsste nun 8 Jahre warten.

Ist dieses korrekt oder besteht fuer B noch eine „frühere“ Option?

Gruss
estestest!!!

Hallo,

als Mutter eines deutschen Kindes und EU-Bürgerin kann es dir egal sein. Du hast ein sicheres Aufenthaltsrecht.
Aber das mit den Fristen stimmt leider so.

Grüße
miamei

Hi miamei,

als Mutter eines deutschen Kindes und EU-Bürgerin kann es dir
egal sein. Du hast ein sicheres Aufenthaltsrecht.
Aber das mit den Fristen stimmt leider so.

zum einen: Ich bin weder A noch B. Aufgrund der FAQ bitte hier nur abstrakt antworten.
Das mit dem Aufenthaltsrecht sei B bekannt, sie will aber eingebürgert werden.

Aus welchen Vorschriften ergibt sich das Ganze denn? In den von mir gelesen Vorschriften stehen keine Ausnahmen für Getrennt-Lebende… da ist nur die Rede von Verheirateten und die Ehe besteht ja nun formal noch bis zur Scheidung.

Auch warum es anstatt 6 oder 7 nun 8 sein sollen ergibt sich für mich nicht direkt. Bei den 7 Jahren steht, man müsse den Sprachtest vorweisen; dieses will B ja tun.

Vielleicht kann ja mal jemand die Reihenfolge für die Entscheidung in diesem Fall für mich nachvollziehen, also

2-3 kommt nicht in Frage, weil … ?
6 kommt nicht in Frage, weil … ?
7 kommt nicht in Frage, weil … ?

Gruß
estestest!!!

Hi

Aus welchen Vorschriften ergibt sich das Ganze denn? In den
von mir gelesen Vorschriften stehen keine Ausnahmen für
Getrennt-Lebende… da ist nur die Rede von Verheirateten und
die Ehe besteht ja nun formal noch bis zur Scheidung.

Die Ehe besteht formal bis zur Scheidung ist vermutlich ein Irrtum des fiktiven Ehepartners, da eine Scheidung in D erst nach dem Trennungsjahr möglich ist (außer Härtefälle) und wenn man getrennt lebt besteht die Eheführung nicht mehr.

Evtl. könnte der fiktive Ehepartner bei „info4alien“ im www. interessante Antworten erhalten. Am allerbesten wäre aber die Einbürgerungsbehörde um schriftliche Bestätigung bitten, warum die Einbürgerung nach welchen §§ nicht möglich ist. Dann damit zu den Experten gehen…

Viel Gruß von Tara

Hi,

Die Ehe besteht formal bis zur Scheidung ist vermutlich ein
Irrtum des fiktiven Ehepartners, da eine Scheidung in D erst
nach dem Trennungsjahr möglich ist (außer Härtefälle) und wenn
man getrennt lebt besteht die Eheführung nicht mehr.

so? Wie wäre das mit

http://dejure.org/gesetze/VersAusglG/3.html

zu vereinbaren, in dem eine andere Aussage zur Ehezeit gemacht wird?

Darf sich da jeder seine eigene Definition zusammenbasteln oder gibt es da eine einheitliche Rechtsauffassung?

Gruss
estestest!!!

Hoi.

Hier findet man die Erklärung:

http://verwaltung.hessen.de/irj/HMdI_Internet?cid=37…

Punkt 9.0

„b) nur formal besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft oder partner-schaftliche Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe oder gescheiterte Lebenspartnerschaft), sofern nicht § 9 Abs. 2 entsprechend anzuwenden ist (vergleiche Nummer 9.2).“

Die anderen Fristen ergeben sich ja direkt aus §10 StAG:

"(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden."

Ciao
Garrett

Hi Garrett,

und danke erstmal.

Das Problem hier ist, weshalb trotz Integrations-/Deutschkurs pauschal auf die 8 Jahre gepocht wird. Nach dem von dir genannten StAG 10 sehe ich hier eher 7 Jahre, mit besonderen Leistungen (also z.B. bessere als „ausreichende“ Deutschkenntnisse) sogar 6 Jahre.

Und wenn ich StAG 9.2 lese

(2) …Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, …oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

dann gilt doch wohl ohnehin 7 Jahre nach der Scheidung, da B hier ein deutsches Kind erzieht… Wird hier also B verarscht, weil sie den Antrag im Trennungsjahr stellen wollte und somit 8 Jahre gelten???

Also somit

während der Ehe => 2-3 Jahre
nach der Trennung => 8 Jahre
wenn geschieden => 6-7 Jahre

Sorry, aber das hört sich für mich pauschal mal nicht besonders konsequent und durchdacht an (vielleicht darf man das aber auch nicht erwarten).

Gruß
estestest!!!

Hoi.

Naja, die Gedanken des Gesetzgebers dahinter kann ich mir vorstellen, aber…

Das im Beispielsfall schon ein (anerkannter?) Deutschkurs vorliegt, wurde bisher nicht erwähnt. Wenn dieser vorliegt, muss die 7-Jahres Regel gelten, sehe ich auch so.

Die Verkürzung auf 6 Jahre ist eine Kann-Bestimmung und steht im Ermessen der Behörde - da kommt man schwer dran vorbei, wenn die nicht wollen.

Genauso lese ich auch deine 2-3 Jahresfrist in den Anwendungshinweisen, die sich im Gesetz nicht konkret wiederfindet. Es ist eine Ermessensfrage, ob jemand früher eingebürgert werden kann, aber ab acht Jahren muss dem Antrag stattgegeben werden(so den alle anderen Voraussetzungen gegeben sind).

Solange die Scheidung nicht rechtskräftig ist bzw. das Familiengericht nicht schon vorher über die elterliche Sorge entschieden hat, zieht die Verkürzung auch nicht. Hier ist m.M.n. eine Regelungslücke bzw. man muss diesen Punkt eben mit dem Gericht vorab klären.

Aber nur mal so: Heirat(und gewöhnlicher Aufenthalt) war doch in/ab 2007 in Deutschland? Gibt es einen konkreten Grund warum es jetzt so wichtig ist, dass man nach der 7-Jahresfrist die Einbürgerung bekommen möchte? Ich weiss es wirklich nicht, daher meine ehrlichgemeinte Frage (evtl. Leistungsverweigerung Kindergeld oder sowas?).

Ciao
Garrett

Hi,

Die Ehe besteht formal bis zur Scheidung ist vermutlich ein
Irrtum des fiktiven Ehepartners, da eine Scheidung in D erst
nach dem Trennungsjahr möglich ist (außer Härtefälle) und wenn
man getrennt lebt besteht die Eheführung nicht mehr.

so? Wie wäre das mit

http://dejure.org/gesetze/VersAusglG/3.html

zu vereinbaren, in dem eine andere Aussage zur Ehezeit gemacht
wird?

Darf sich da jeder seine eigene Definition zusammenbasteln
oder gibt es da eine einheitliche Rechtsauffassung?

neee, natürlich nicht - aber das Wort Eheführung sagt ja schon aus dass man eine Ehe führen will/möchte (also mit dem Ehegatten zusammen wohnt/lebt/liebt etc) und wenn man vom Partner getrenntlebt, so ist die Eheführung nicht mehr gegeben.

Viel Gruß von Tara