ich habe eine eher allgemeine Frage aus dem Zivilrecht, speziell Mietrecht aber auch eigentlich ganz allgemein und zwar:
In wie weit sind Urteile von anderen Amtsgerichten oder auch Oberlandesgerichten aus der Vergangenheit (ca. 2-4 Jahre alt) maßgeblich oder richtungsweisend für neue Prozesse/Entscheidungen. Fließt so etwas bei der Begründung oder bei der Urteilsfindung der Richter mit ein. (so ähnlich dem Präzedenzfallrecht in GB)?
Hat eigentlich keinen aktuellen Bezug für mich, aber ich lese gerade einen Roman (der in England spielt) und da bin ich neugierig geworden.
In wie weit sind Urteile von anderen Amtsgerichten oder auch
Oberlandesgerichten aus der Vergangenheit (ca. 2-4 Jahre alt)
maßgeblich oder richtungsweisend für neue
Prozesse/Entscheidungen. Fließt so etwas bei der Begründung
oder bei der Urteilsfindung der Richter mit ein. (so ähnlich
dem Präzedenzfallrecht in GB)?
Hallo Brombär,
im Gegensatz zu GB gibt es bei uns kein Gewohnheitsrecht.
Urteile von Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten aus anderen ähnlichen Fällen sind zwar ein Hinweis darauf wie eine Rechtsnorm ausgelegt werden kann, aber nicht maßgeblich für den speziellen Fall.
so was habe ich mir schon gedacht, wird dann das Rad jedesmal neu erfunden ? Etwas ironisch gemeint von mir und sollte bei weitem keine Kritik an unserem Rechtssysten sein aber es wäre doch vorstellbar dass jeder Richter anderst entscheidet und das bei man nie vorhersehen oder vielleicht abschätzen kann wie ein Richter entscheidet ?
sagen wir es mal so. Die Untergerichte halten sich üblicherweise an die Rechtsprechung des für sie im Rechtsmittelverfahren zuständigen Obergerichts, weil man so unnötige Rechtsmittelverfahren spart. Macht ja keinen Sinn, wenn das AG Hannover in einer berufungsfähigen Sache anders entscheidet als es das LG Hannover schon seit Jahren macht. Der Anwalt der unterlegenen Seite geht dann sofort in Berufung und außer Zeit und Kosten hat die Sache nichts gebracht.
Es gibt aber insoweit (mit wenigen Ausnahmen) keinen Zwang und je nachdem wie weit bestimmte Dinge nach oben getragen werden können, gibt es durchaus unterschiedliche Auffassungen bei den jeweils letztzuständigen parallel existierenden Gerichten.
Außerdem muss man bei länger zurückliegenden Entscheidungen natürlich immer zwischenzeitliche Gesetzesänderungen berücksichtigen. D.h. nach Mietrechtsnovelle muss man natürlich bei Rückgriff auf ein älteres Urteil überprüfen, ob sich ggf. inzwischen die Rechtslage geändert hat.
Gruß vom Wiz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Auch Dir vielen Dank für Deine Erklärung,
ich muss ehrlich sagen ich bin froh kein Jurist zu sein - ist einfach wenig exakt und eindeutig diese Wissenschaft…
so was habe ich mir schon gedacht, wird dann das Rad jedesmal
neu erfunden ?
wohl eher nicht.
Denn die Rechtsnorm um die es geht ist ja die selbe - die steht im Gesetz. Es geht nur um die Auslegung. Und die läßt sich nicht beliebig auf den Kopf stellen.
Allerdings kannst du GünterW mal fragen wieviel ein Urteil im Mietrechtsbereich für die Beurteilung wert ist, dass nicht höchst richterlich gesprochen wurde…
Die Rechtswissenschaft ist sogar sehr exakt und genau - üblicherweise wird den Juristen eigentlich genau das Gegenteil unterstellt, was du jetzt sagst.
Was die Prozessausgänge anbelangt, so gibt es auch in den meisten Fällen keine großen Rechtsauslegungsprobleme. Es gibt ein Gesetz und an das sind die Gerichte gebunden (=Rechtsstaatsprinzip).
Dass Prozessausgänge öfter mal nicht vorhersagbar sind, liegt meistens nicht an der Rechtsfrage, sondern an der Sachfrage. Üblicherweise stehen sich zwei völlig unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen gegenüber - wenn dann noch jeder Zeuge eine eigene Version des Geschehens erzählt, dann wird es richtig lustig. Das sind aber alles keine Rechtsprobleme, auch wenn der Richter dann schlussendlich entscheiden muss.