Eine Doppelfrage GKV und BU

AAALSO…
und naabend erstmal!

Folgendes Problem:

Jemand (35 Jahre alt, männlich) hat eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und bekommt von dieser nun auch Leistungen (seit ca. 5 Jahren) wegen eines Bandscheibenvorfalls.

Nun darf die Person seitens der Versicherung keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgehen, weil diese sonst die Leistungen streichen würden. Die Person war vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit selbständig, erhält entsprechend gute Leistungen, müsste also theoretisch nicht mehr arbeiten, möchte aber gerne.
Leider sind mehr als Minijobs seitens der Versicherung nicht drin…

Frage 1:
Ist das so eigentlich rechtens bzw. gängige Praxis? Die Person ist ja nur gegen Berufsunfähigkeit versichert, für mein Verständnis also: Wenn eine Friseurin wegen einer Allergie Ihren Beruf nicht mehr ausüben kann, aber wohl z. B. als Kindergärtnerin, Sekretärin etc. arbeiten könnte, ist sie BERUFSunfähig; kann sie gar nicht mehr arbeiten, weil sie (blödes Beispiel) erblindet wäre sie ARBEITSunfähig - sehe ich das jetzt verkehrt?

Müsste die Versicherung der Friseurin die Leistungen nicht trotzdem bezahlen, wenn sie weiter bei Aldi an der Kasse sitzt, weil sie eben ihren BERUF nicht mehr ausüben kann??

Frage 2:
Die Person müsste sich nun auch krankenversichern (bisher privat was ziemlich ins Geld geht). Was gibt es für möglichkeiten für diese Person ausser nach einer billigeren Krankenversicherung zu suchen?

Wäre es möglich, dass sich dieser bei seiner gesetzlich Krankenversicherten Lebenspartnerin (nicht verheiratet, keine Kinder) „familienversichert“?

Wäre es möglich, dass er über den Minijob krankenversichert ist?

Oder müsste gar die BU die Kosten für die Krankenversicherung mittragen?

Für Antworten dankt
Kat

Frage 1:
Ist das so eigentlich rechtens bzw. gängige Praxis? Die Person
ist ja nur gegen Berufsunfähigkeit versichert, für mein
Verständnis also: Wenn eine Friseurin wegen einer Allergie
Ihren Beruf nicht mehr ausüben kann, aber wohl z. B. als
Kindergärtnerin, Sekretärin etc. arbeiten könnte, ist sie
BERUFSunfähig; kann sie gar nicht mehr arbeiten, weil sie
(blödes Beispiel) erblindet wäre sie ARBEITSunfähig - sehe ich
das jetzt verkehrt?

Wenn man nicht auf die Leistungen (sondern mutmaßlich auf den Beitrag) achtet, kann das halt passieren. Stark verallgemeinert nennt sich das abstrakte Verweisung. Somit hat man eigentlich eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen.

Müsste die Versicherung der Friseurin die Leistungen nicht
trotzdem bezahlen, wenn sie weiter bei Aldi an der Kasse
sitzt, weil sie eben ihren BERUF nicht mehr ausüben kann??

Welchen „schaden“ hätte die Friseurin denn dann. Dann würden wir in den Bereich der Bereichung kommen wiel sie quasie 2 Einkommen bezieht.

Frage 2:
Die Person müsste sich nun auch krankenversichern (bisher
privat was ziemlich ins Geld geht). Was gibt es für
möglichkeiten für diese Person ausser nach einer billigeren
Krankenversicherung zu suchen?

Mir fällt eigentlich nur die Familienversicherung der GKV eine, weil „richtig“ arbeiten will/kann er ja nicht.

Wäre es möglich, dass sich dieser bei seiner gesetzlich
Krankenversicherten Lebenspartnerin (nicht verheiratet, keine
Kinder) „familienversichert“?

Nein, es müsste schon die Ehefrau sein!

Wäre es möglich, dass er über den Minijob krankenversichert
ist?

Nein, ab 400,01€ kommen wir in den Bereich der GKV-Pflicht (wieder verallgemeinert)

Oder müsste gar die BU die Kosten für die Krankenversicherung
mittragen?

Für Antworten dankt
Kat

Bitte!

Moien!
Erstmal danke für die Antwort, aber muss doch nochmal nachhaken…

eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung
abgeschlossen.

ja siehgste… jetzt hammer doch des Pudels kern…
das war das, was ich nicht verstanden habe. Werde mal anregen, das zu checken…

Welchen „schaden“ hätte die Friseurin denn dann. Dann würden
wir in den Bereich der Bereichung kommen wiel sie quasie 2
Einkommen bezieht.

Naja… der „Schaden“ wäre ja, dass sie eben nicht mehr Friseurin sein kann…
Mit der Bereicherung hast du natürlich recht!

Mir fällt eigentlich nur die Familienversicherung der GKV
eine, weil „richtig“ arbeiten will/kann er ja nicht.

Es geht leider nicht ums wollen oder können, sondern ums „dürfen“.
Die BU hat eine Einkommensgrenze festgelegt, die allerdings nicht so ganz raus ist - aber Minijob wäre auf jeden Fall drin. BU äußert sich leider auch nicht genau zu dem möglichen „Freibetrag“ …
Die Person hätte die Möglichkeit einem „normalen“ Beruf in einer Führungsposition nachzugehen mit 40 bis 60 Stundenwoche, nur ist das Problem eben, wie man den bezahlen soll.
Oder würdest du sowas für so etwa 2 Euro in der Stunde machen, wenn du vorher mal knappe 20 Euro verdient hast??

Die andere Frage ist, ob man nicht schön blöd wäre, die BU BU sein zu lassen (wir reden von etwa 4000 Euro) und einer geregelten Tätigkeit nachzugehen, wenn man da BU-Geld „so“ kriegt??

Die kürzen halt um das, was man „zuviel“ verdient…

Wäre es möglich, dass sich dieser bei seiner gesetzlich
Krankenversicherten Lebenspartnerin (nicht verheiratet, keine
Kinder) „familienversichert“?

Nein, es müsste schon die Ehefrau sein!

dann sollte ich vielleicht das heiraten anregen ?? :wink:

Wäre es möglich, dass er über den Minijob krankenversichert
ist?

Nein, ab 400,01€ kommen wir in den Bereich der GKV-Pflicht
(wieder verallgemeinert)

Aha… es gilt also mal generell zu klären, wieviel die Person ohne Kürzungen seitens der BU verdienen darf!

Oder müsste gar die BU die Kosten für die Krankenversicherung
mittragen?

Ewig schad! :wink:

Bitte!

*grins*
Kat

Hallo,

Frage 1:
Ist das so eigentlich rechtens bzw. gängige Praxis? Die Person
ist ja nur gegen Berufsunfähigkeit versichert, für mein
Verständnis also: Wenn eine Friseurin wegen einer Allergie
Ihren Beruf nicht mehr ausüben kann, aber wohl z. B. als
Kindergärtnerin, Sekretärin etc. arbeiten könnte, ist sie
BERUFSunfähig; kann sie gar nicht mehr arbeiten, weil sie
(blödes Beispiel) erblindet wäre sie ARBEITSunfähig - sehe ich
das jetzt verkehrt?

Wenn man nicht auf die Leistungen (sondern mutmaßlich auf den
Beitrag) achtet, kann das halt passieren. Stark
verallgemeinert nennt sich das abstrakte Verweisung. Somit hat
man eigentlich eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung
abgeschlossen.

Entschuldigung, aber hier werden einige Begriffe so miteinander vermengt, dass schnell ein falscher Eindruck entsteht.
Der vom Fragenden geschilderte Fall bezieht sich nicht auf die ABSTRAKTE, sondern auf die KONKRETE Verweisung.

Und die Frage 1. hat weder mit dem einen noch mit dem anderen zu tun.

Grundsätzlich sollte man Folgendes festhalten:
Eine BU-Versicherung sichert das Risiko von finanziellen Einkommensverlusten im Falle einer gesundheitsbedingten Berufsunfähigkeit.
Ist dies nicht mehr gegeben - z.B. weil eine andere, vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird -, so kürzt der Versicherer die Leistung oder stellt sie sogar ein. Man spricht von der KONKRETEN Verweisung.
So wie der Fall hier geschildert wurde, ist dies die Grundlage für die Entscheidung des Versicherers.

Eine ABSTRAKTE Verweisung ist dann gegeben, wenn der Versicherer „einfach“ auf eine vergleichbare Tätigkeit verweist, die der Versicherte aufgrund seiner Gesundheitsverhältnisse noch ausüben kann und die seiner bisherigen sozialen Stellung entspricht (Bsp.: eine Professor, der bislang als Chefchirurg arbeitete, wird auf eine Lehramtstätigkeit verwiesen).
Einkommensverluste sind in gewissem Umfang vom Kunden hinzunehmen. Ebenso trägt er grundsätzlich das Arbeitsplatzrisiko selber.
Von dieser Art der Verweisung ist aber hier nicht auszugehen, da ja der Versicherer bislang schon geleistet hat und die Initiative zur Wiederaufnahme vom Kunden ausging.

Hinweis: auf die abstrakte Verweisung verzichten mittlerweile die allermeisten Versicherer, auf die konkrete (meines Wissens) keiner. Der letzte Anbieter hierzu hat im vergangenen Jahr den entsprechenden Tarif geschlossen. Es wäre also zu prüfen, um welches Bedingungswerk es sich im vorliegenden Fall handelt.

Müsste die Versicherung der Friseurin die Leistungen nicht
trotzdem bezahlen, wenn sie weiter bei Aldi an der Kasse
sitzt, weil sie eben ihren BERUF nicht mehr ausüben kann??

Unter Umstände schon, wenn nämlich die neue Tätigkeit nicht mehr der bisherigen sozialen Stellung entspricht.

Welchen „schaden“ hätte die Friseurin denn dann. Dann würden
wir in den Bereich der Bereichung kommen wiel sie quasie 2
Einkommen bezieht.

Das Thema „Bereicherung“ ist hier nicht betroffen, da ein Kunde sich grundsätzlich in beliebiger Höhe versichern kann - solange die Angaben im Antrag korrekt sind und die Gesellschaft den Antrag annimmt (was die allermeisten eben nicht - unbeschränkt - tun).

Frage 2:
Die Person müsste sich nun auch krankenversichern (bisher
privat was ziemlich ins Geld geht). Was gibt es für
möglichkeiten für diese Person ausser nach einer billigeren
Krankenversicherung zu suchen?

„privat“ heißt?? War die Person bisher privat versichert oder gar nicht und hat die Gesundheitskosten selber, als „privat“, gezahlt?

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Hi!

Hallo,

Wenn man nicht auf die Leistungen (sondern mutmaßlich auf den
Beitrag) achtet, kann das halt passieren. Stark
verallgemeinert nennt sich das abstrakte Verweisung. Somit hat
man eigentlich eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung
abgeschlossen.

Frage 2:
Die Person müsste sich nun auch krankenversichern (bisher
privat was ziemlich :Entschuldigung, aber hier werden einige Begriffe so

miteinander vermengt, dass schnell ein falscher Eindruck
entsteht.
Der vom Fragenden geschilderte Fall bezieht sich nicht auf die
ABSTRAKTE, sondern auf die KONKRETE Verweisung.

Meine Fehler,

Und die Frage 1. hat weder mit dem einen noch mit dem anderen
zu tun.

Müsste die Versicherung der Friseurin die Leistungen nicht
trotzdem bezahlen, wenn sie weiter bei Aldi an der Kasse
sitzt, weil sie eben ihren BERUF nicht mehr ausüben kann??

Unter Umstände schon, wenn nämlich die neue Tätigkeit nicht
mehr der bisherigen sozialen Stellung entspricht.

Ich ging von der Basis der konkreten Verweisung aus, deshalb auch der Hinweis auf die „schlechteren Bedingungen“

Welchen „schaden“ hätte die Friseurin denn dann. Dann würden
wir in den Bereich der Bereichung kommen wiel sie quasie 2
Einkommen bezieht.

Das Thema „Bereicherung“ ist hier nicht betroffen, da ein
Kunde sich grundsätzlich in beliebiger Höhe versichern kann -
solange die Angaben im Antrag korrekt sind und die
Gesellschaft den Antrag annimmt (was die allermeisten eben
nicht - unbeschränkt - tun).

Okay, die Erklärung war diletantisch, zumal das Bereicherungsverbot im Bereich der Summenversicheurngen nicht gilt. Ich wollte die Idee hinter die konreten Verweisung darstellen im Bezug auch die Risikoabsicherung.

Hallo Frank,

Grundsätzlich sollte man Folgendes festhalten:
Eine BU-Versicherung sichert das Risiko von finanziellen
Einkommensverlusten im Falle einer gesundheitsbedingten
Berufsunfähigkeit.
Ist dies nicht mehr gegeben - z.B. weil eine andere,
vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird -, so kürzt der
Versicherer die Leistung oder stellt sie sogar ein. Man
spricht von der KONKRETEN Verweisung.
So wie der Fall hier geschildert wurde, ist dies die Grundlage
für die Entscheidung des Versicherers.

Genau dies war hier der Fall, das hast Du ganz richtig verstanden!

„privat“ heißt?? War die Person bisher privat versichert oder
gar nicht und hat die Gesundheitskosten selber, als „privat“,
gezahlt?

Privat heisst, die Person war bzw. ist immer noch privat krankenversichert, überlegt sich aber, diese zu kündigen, weil die nur noch sch… ähm. Mist bauen bzw. sich um nichts mehr gekümmert wird (service ist ganz mies…).

Das Problem ist, dass durch die gesundheitliche Vorgeschichte und den aktuellen Stand keine PKV mehr bereit ist, den Versicherten zu „nehmen“ und schon gar nicht für „kleineres Geld“.

LG
Kat

@ Thorulf oder Günther: bitte überprüfen
Hallo Kat,

Privat heisst, die Person war bzw. ist immer noch privat
krankenversichert, überlegt sich aber, diese zu kündigen, weil
die nur noch sch… ähm. Mist bauen bzw. sich um nichts mehr
gekümmert wird (service ist ganz mies…).

Das Problem ist, dass durch die gesundheitliche Vorgeschichte
und den aktuellen Stand keine PKV mehr bereit ist, den
Versicherten zu „nehmen“ und schon gar nicht für „kleineres
Geld“.

Da ich nicht der KV-Spezialist bin, erfolgen die folgenden Aussagen nicht mit 100%iger Gewähr:
Unter der Annahme, dass keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird, sehe ich im vorliegenden Fall derzeit keine Möglichkeit zur Rückkehr in die gesetzliche KV.
(Ich gehe dabei davon aus, dass auch keine gesetzliche BU- oder EU-Rente bezogen wird. Und selbst wenn, befürchte ich, dass nach so langem Leistungsbezug keine Rückkehr möglich ist.)

Von einem Wechsel in eine andere private KV ist vor dem geschilderten Hintergrund eh abzuraten bzw. wird aufgrund der Gesundheitsverhältnisse kaum möglich sein.

Dennoch meine Bitte an die (wirklichen, echten) KV-Spezies hierzu mal genauer Stellung zu nehmen.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Hallo Frank!

(Ich gehe dabei davon aus, dass auch keine gesetzliche BU-
oder EU-Rente bezogen wird.

Deine Annahme ist richtig!

Von einem Wechsel in eine andere private KV ist vor dem
geschilderten Hintergrund eh abzuraten bzw. wird aufgrund der
Gesundheitsverhältnisse kaum möglich sein.

Sagte ich bereits.

Bleit also nur noch der „Ausweg“, einer Tätigkeit nachzugehen, die mit über 400 Euro dann wieder SV-Pflichtig wäre, und im Vorfeld die wirkliche „Verdienstgrenze“ zu checken?!

Grüße
Kat

Dennoch meine Bitte an die (wirklichen, echten) KV-Spezies
hierzu mal genauer Stellung zu nehmen.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Hallo,
ich sehe als Rückkehrmöglichkeit in die GKV nur den Weg der
Krankenversicherungspflicht, also Job über 401,00 €, wobei
das Alter eine Rolle spielen könnte. Der Bezug einer privaten
Berufsunfähigkeitsrente spielt für die GKV keine Rolle.
Gruss
Czauderna