Käufer und Eigentümer ist die Eigentümergemeinschaft „x + y“
Wer letztendlich die Eigentümergemeinschaft bildet x + 17 Erben von y oder wer auch immer, hat für die Verwaltung nicht wirklich eine Auswirkung.
das sind dann zwei Käufer und folglich auch zwei Eigentümer (regelmäßig jeweils zur ideellen Hälfte). Was der Verwalter ggf. hier andeuten will ist, dass die beiden gemeinsam eine Partei sind, wenn es um die Frage der Stimmrechte in der Eigentümerversammlung geht, da die nach Teileigentumseinheiten (Wohnungen) zu beantworten ist, und nicht danach, wieviel Eigentümer die einzelnen Wohnungen haben. Sonst würde ja die große Erbengemeinschaft einer kleinen Wohnung schnell die Mehrheit über alle anderen Eigentümer erlangen.
Aber vorsicht: Trotzdem müssen beide Ehegatten geladen werden, trotzdem ist ein Ehegatte nicht automatisch durch den anderen bevollmächtigt, …