Eine etwas heikle frage

Hi Leute,

wie ist es rein juristisch bewertbar, wenn ein deutlich Volljähriger und eine 16-Jährige Jugendliche mehr machen als ‚nur‘ die „Briefmarkensammlung“ bewundert?

Mich interessiert hier wirklich NUR die juristische Komponente und nicht die moralische!

Danke

Tom

Hi Tom,
wenn einer der beiden über 18 und der andere mindestens 16 (unter 16 hat der Staatsanwalt „den Daumen drauf“), so interessiert es nur, wenn einer der beiden oder ein Dritter einen der beiden wegen ungewollten sex. Übergriffe (auch Nötigung, „Erpressung“ Vergewaltigung) beschuldigt und es somit zur Anzeige kommt, d. h. einer der beiden muß sich mindestens belästigt fühlen.
Ist m. W. so, lass mich aber gern eines anderen belehren.
Gruß *wink* Daggi

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wie ist es rein juristisch bewertbar, wenn ein deutlich
Volljähriger und eine 16-Jährige Jugendliche mehr machen als
‚nur‘ die „Briefmarkensammlung“ bewundert?

Hallo Tom,

wenn sich die beiden mögen und nur Briefmarken anschauen, sind sie schön dumm. Wenn die beiden miteinander schlafen und alles geschieht ohne Zwang, Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen o. ä., ist daran nichts, was einen Staatsanwalt oder sonst jemanden zu interessieren hat.

Gruß
Wolfgang

Kleine Abänderung der Frage
Hallo Juristen,

mein Vater hat mir damals (ich war 17, sie 16) verboten, daß meine Freundin bei mir übernachtet.
Als Begründung hierfür nannte er, er wolle nicht wegen „Kuppelei“ straffällig werden? Ist da was dran? (oder diente dies nur als zweifelhaftes Argument?)

Danke und Grüße
Harry

P.S. Mein Vater ist selber Jurist…

keine Belehrung, aber… :wink:
Noch ein kleiner Hinweis.
Verboten bleibt es auch dann noch, wenn der / die Minderjährige in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.
Also Lehrer / Schüler, Betreuung auf Jugendreisen, Arbeitgeber / Angestellte usw.

Gruß Marc

Hallo Juristen,

mein Vater hat mir damals (ich war 17, sie 16) verboten, daß
meine Freundin bei mir übernachtet.

kann er natürlich schon deswegen, weil er a) Hausbesitzer und b) dein Erziehungsberechtigter war.

Als Begründung hierfür nannte er, er wolle nicht wegen
„Kuppelei“ straffällig werden? Ist da was dran? (oder diente
dies nur als zweifelhaftes Argument?)

Jetzt kommts drauf an, ob wie alt du bist. Der § der Kuppelei bestand ziemlich lange und besagte, dass es verboten sei, Unverheirateten die Möglichkeit des GV einzuräumen.
Mittlerweile ist er aber - Gott sei Dank - abgeschafft.
Wann das der Fall war, kann ich leider nicht genau sagen, ich schätze mal in den 70ern.

Gruß marc

Danke und Grüße
Harry

P.S. Mein Vater ist selber Jurist…

Meine damalige Freundin lebte damals als Untermieterin. Wir beide waren schon über 21 und damit volljährig. Ich mußte um 22 Uhr das Zimmer verlassen.
Tatsächlich hätte man die Hauptmieterin wegen Kuppelei damals anklagen können.

Meine damalige Freundin lebte damals als Untermieterin. Wir
beide waren schon über 21 und damit volljährig. Ich mußte um
22 Uhr das Zimmer verlassen.
Tatsächlich hätte man die Hauptmieterin wegen Kuppelei damals
anklagen können.

Hallo Jochen,

an diese Zeit erinnere ich mich sehr gut. Meine Freundin lebte im Schwesternheim. Natürlich gings da nicht zu wie im Kloster. Hirnrissige Regelungen gingen davon aus, daß man bis 22 Uhr nur Briefmarken ansieht. Noch Anfang der 70er hatte ich zusammen mit meiner damaligen Freundin ein Problem, einen Vermieter zu finden. Gegen das Versprechen, bald zu heiraten, gabs den Mietvertrag.

Noch 1990 (!) hing an der Rezeption eines Alpenhotels ein Schild „Wir vermieten nur an verheiratete Paare“. Das betraf uns ja nicht, denn wir waren verheiratet. Nur nicht miteinander.

Gruß
Wolfgang