Eine Fotografin und ihr geiziger Kunde

Folgende hypotetische Frage:
Stellen wir uns mal folgenden Fall vor:
Eine Fotografin vereinbart mit einem Kunden (ein Kaufmann, kein Privatmann), daß für einen Katalog ca. 350 Bilder erstellt werden sollen.
Es wird ein Preis pro Bild vereinbart, mündlich aber mit Zeugen, und es wird ein Stundenlohn für zu erbringenden Arbeiten im Rahmen der Bildoptimierung (für Druck, für Web, etc.) ausgehandelt.
Üblicherweise verbleiben die weiteren Nutzungs-Rechte der Bilder beim Fotografen.
Die Fotografin arbeitet normalerweise nach den branchenüblichen Honorar-Tabellen. In diesen ist auch das Nutzungsrecht geregelt (Weltweite Nutzung, europaweite Nutzung, Frequenz der Nutzung, etc.)
Die Fotografin ist ein ganz Liebe und stellt fest, daß der Auftrag bei einer solchen Anzahl von Bildern gigantisch teuer wird und
räumt dem Kunden ein, einen erschwinglicheren Betrag zu errechnen. Auch dieser Betrag ist dem Kunden zu teuer und man einigt sich in einer neuen Vereinbarung auf einen Nachlass. In der Rechnung wird ausgewiesen, wie der eigentliche Preis wäre, und was nun zu zahlen ist. Darauf hin ist der Kunde erneut erzürnt, und besteht darauf, den Satz, der die Nutzungsrechte bei der Fotografin beläßt, zu streichen. Als die arme Frau auch darauf eingeht kürzt der Kunde die Rechnung eigenmächtig um weitere 30%. Ein Glück ist der Fall hypothetisch, soviel Ärger würde der stärkste Fotograf nicgt ertragen.
Nun die Frage:
Dadurch, daß der Kunde getroffene Vereinbarungen dauernd bricht, erlöschen dadurch nicht die Vereinbarungen und kann die Fotografin nicht nun mit Fug und Recht den ersten Betrag, über den Sie vor Beginn Ihrer Arbeit mit dem Kunden einen mündlichen Vertrag geschlossen hat, einfordern oder einklagen?
Würde ein Richter, so es denn vor Gericht ginge, nicht auch an Hand der Tabelle, die in der Branche üblich ist, erkennen, daß hier dauernd der Vertrag gebrochen wird und daß der Kunde nun den gesamten Betrag ohne jeden Nachlass zu zahlen hat?

Lacht nicht über meine vielleicht naive Rechtsauffassung, aber unter Kaufleuten gilt doch das gesprochen Wort. Klar es gibr Beweisprobleme, aber würde es sich nicht dennoch lohnen zu klagen, wenn die Rechnungssumme dermaßen eklatant gekürzt wird, daß man sich nah am Amateurlager findet?

Bin mal gespannt, wie dazu Eure Auffassung ist.

So eine Art von Trotzrechnung gibt es leider nicht. Es wurde ein niedrigerer Rechnungsbetrag vereinbart und dafür eine Rechnung erstellt. Der Rechnungssteller muß sich nun daran halten, egal wie genervt er/sie ist.

Das „Kürzen der Rechnung“ um 30% geht natürlich nicht, da hat der Kunde schlicht und einfach nicht bezahlt und muß mit den Konsequenzen Mahnbescheid usw. rechnen.

im übrigen gilt nicht nur unter Kaufleuten das gesprochene Wort…

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Ergänzung
Vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt:
Natürlich sollen keine Trotzrechnungen erstellt werden. Aber gilt nicht die ursprüngliche Vereinbarung, wenn alle anderen Vereinbarungen einseitig nicht eingehalten werden?

Grüße Rankin

Hallo!
Ein Vertrag kommt immer dann zustande, wenn zwei Willenserklärungen übereinstimmen.
Die Fotografin macht eine Willenserklärung (Angebot zu günstigerem Preis), der Kunde lehnt ab.
Der Kunde macht eine Willenserklärung, die Fotografin lehnt ab (der Kunde will an den Bedingungen Änderungen vornehmen).
Daraufhin macht die Fotografin das Angebot mit geänderten Bedingungen, woraufhin der Kunde wiederum ablehnt (Kürzung der Rechnung).
Wie du siehst, waren hier nie 2 übereinstimmende Willenserklärungen… Dadurch ist kein Vertrag zu stande gekommen, dadurch ist auch nichts einzuklagen.
Ich hoffe, dir in deinem hypothetischen Fall weitergeholfen zu haben.

Grüße
Deli

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Hallo!

Deine Antwort ist brauchbar, solange die Fotografin noch nicht mit der Arbeit begonnen und der Auftraggeber noch nichts abgenommen hat, was ich aus dem geschilderten Fall nicht herauslesen kann. Allerdings wäre dann auch die Vergütung noch nicht fällig. Wenn aber schon Rechnungen im Raum stehen, gehe ich davon aus, dass die Fotografin schon gearbeitet und der Auftraggeber ihre Arbeiten schon abgenommen hat. Dann ist selbstverständlich ein Vertrag zustande gekommen.

Darüber hinaus gibt es unter Kaufleuten auch noch rechtsgültige Handelsbräuche wie zB den vertragsschluss via Bestätigungsschreiben, aber das sei mal außen vor.

Das Gesetz meint es gut mit Fotografen, denn wenn die Vergütung streitig ist und keine Vereinbarung festgestellt werden kann, gilt nach § 632 Abs.2 BGB die „übliche“ Vergütung, und da gibt es Tabellen, die so fotografenfreundlich sind, dass jedem Auftraggeber nur geraten werden kann, eine wasserdichte Vereinbarung über den Preis nachweisen zu können.

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Hallo ranki_fitch

was wordwidefab geschrieben hat, kenne ich von einem Fall eines
Architekten. Dem passierte dasselbe mit einem Kunden, dem er zuvor
entgegengekommen war.
Das Gericht hat die Leistungen des Architekten nach Tarif (also
erheblich teurer als vorher abgesprochen) berechnet und der geizige,
uneinsichtige Kunde war der Dumme.

Schön, dass es solche Sachen auch gibt!

Gruss
Heinz

Herzlichen Dank…
Falls meine Freundin mal Fotografin sein sollte und ihr soetwas zufällig wiederfahren sollte, dann wissen wir jetzt ein bisschen besser Bescheid :smile:)

Grüße Rankin