Hallo Enno,
Es steht nirgendwo geschrieben, dass es nicht so sein darf.
Doch… ich zitiere mal einiges…
Vorwegschicken möchte ich, dass das GG für das gesamte deutsche volk gilt.
Artikel 3 dt. GG
Absatz 3
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Eine Sprach- und Lernbehinderung kann zu schlechten Noten führen. Es beruht also nicht nur auf Lernfleiß. Somit Punkt eins der Verletzung des GG.
Artikel 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Der Lehrer verstößt somit gegen Artikel 2 GG.
Es geht weiter…
Artikel 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Und wenn der jugendliche es als einen Eingriff in seine persönliche Ehre empfindet? Punkt 2 der Verletzung des GG.
Zu guter letzt:
Artikel 19 GG:
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Da der Lehrer ein Angestellter des Staates ist, dieser wiederum die öffentliche Gewalt darstellt, sollte der Lehrer vorsichtig sein, dass er dies in Zukunft übergeht…
Dies ist zumindest meine Interpretation der Fakten…
In diesem Sinne…
Marco