Eine Frage der Definition? Spindnutzung

Hallo zusammen,

ich habe eine kurze Frage bzgl. eines Spindes in einem Betrieb.

Kann mir jemand vielleicht den Unterschied zwischen privater und nicht-privater Nutzung eines Spindes in einem Umkleideraum erläutern?

Angenommen ein Chef von Person A hat den Spind der Person A zugeteilt ist ohne Absprache geöffnet mit der Begründung, es sei bei Einführung des Spindes darauf hingewiesen worden, dass dieser NICHT zu privaten Zwecken angeboten wird und er deshalb einen Zweitschlüssel habe, den er nutze, um ab und an Kontrollen durchführen zu können.

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen!

P.S.: In dem Betrieb wird übrigens eine Einheitsarbeitskleidung getragen (Hemd und Krawatte), die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Schöne Grüße
M.

Hallo Michael,

Kann mir jemand vielleicht den Unterschied zwischen privater und nicht-privater Nutzung eines Spindes in einem Umkleideraum erläutern?

Ein Arbeitgeber kann m.E. in sensiblen Arbeitsbereichen die Nutzung des Garderoben-
schrank konkret vorschreiben.

Er sei bei Einführung des Spindes darauf hingewiesen worden, dass dieser NICHT zu privaten Zwecken angeboten wird.

Z.B. kann er festlegen,das dieser ausschliesslich zur Deponierung der Wechselbekleidung zu nutzen ist.
Private Sachen,wie Lebensmittel,Dokumente,Handy,Geldbörse,etc. sind dagegen
nicht gestattet.

Der AG wird dem AN diese Anordnung bestimmt nicht nur mündlich mitgeteilt
haben.Ohne eine schriftliche Unterweisung,mit der Einwilligung des AN zur Durchführung
der Anordnungen,begibt sich der AG bei einer stichprobenartigen Öffnung des Schrankes juristisch auf „Glatteis“.

LG Bollfried

PS:smiley:a nicht alle Fakten bekannt,sind weitere Aussagen rein hypotetisch.

Die Anordnung erfolgte weder schriftlich noch mündlich. Die einzige Aussage, die besteht, ist, „Der spind ist in Ordnung zu halten.“

Wenn der AG zwischen privater und nicht-privater Nutzung unterscheiden will oder muss
(Klassisches Beispiel im Bergbau Schwarz und Weiß-Kaue), so muss er auch 2 Spinde dafür zur Verfügung stellen.
Nur dann darf er die Betrieblichen Spinde auch in Abwesenheit des AN öffnen
(Beispiel Reinigung von Schutzkleidung durch Spezialfimen).

Ansonsten darf der AG keine Spinde ohne Anwesenheit des AN öffnen.

Ausnahmen kann nur der Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung genehmigen.

Solche Vereinbarungen gibt es und sie verlangen meistens die Gegenwart eines BR-Mitglieds .