ein mieter der bei uns im Hause wohnt(gleiche strassennummer, anderes haus,wir haben halt 3eingänge mit 3Wohnungen,alle das selbe grundstück und selbe Hausnummer, kein a,b,oder c)
aber aufjedenfall hat der Mieter den Gerichtsvollzieher am Hals und wird wohl einen Durchsuchungsbeschluss beantragen vor dem AG,damit er die Wohnung betreten darf,
aufjedenfall ist die Wohnung voll möbeliert,sodass bis auf die Kleidung und ein paar VHS-Kasetten alles unser eigentum ist.
sooooooo,wie sieht das jetzt aus??
wenn auf dem Durchsuchungsbfehl Musterstrasse 6 steht,das die im prinzip auch unser Anwesen durchsuchen dürften,oder wie unterscheidet man das jetzt ?
aber aufjedenfall hat der Mieter den Gerichtsvollzieher am
Hals und wird wohl einen Durchsuchungsbeschluss beantragen vor
dem AG,damit er die Wohnung betreten darf,
der Mieter beantragt Durchsuchungsbeschluss ? bei wem, wozu ?
Ich glaube der Gerichtsvollzieher braucht einen solchen nicht beantragen, er kann wohl im Weigerungsfalle (durch den Schuldner) einfach die Polizei rufen und seinen Auftrag versuchen zu vollstrecken.
aufjedenfall ist die Wohnung voll möbeliert,sodass bis auf die
Kleidung und ein paar VHS-Kasetten alles unser eigentum ist.
? Eigentum des Vermieters
wenn auf dem Durchsuchungsbfehl Musterstrasse 6 steht,das die
im prinzip auch unser Anwesen durchsuchen dürften,oder wie
unterscheidet man das jetzt ?
Der Durchsuchungsbeschluss gilt für die Wohnung (incl. Nebengelasse wie Keller und Dachboden) des Hernn X in Musterstr. 6.
aber aufjedenfall hat der Mieter den Gerichtsvollzieher am
Hals und wird wohl einen Durchsuchungsbeschluss beantragen vor
dem AG,damit er die Wohnung betreten darf,
der Mieter beantragt Durchsuchungsbeschluss ? bei wem, wozu ?
der Gerichtsvollzieher natürlich.
Ich glaube der Gerichtsvollzieher braucht einen solchen nicht
beantragen, er kann wohl im Weigerungsfalle (durch den
Schuldner) einfach die Polizei rufen und seinen Auftrag
versuchen zu vollstrecken.
ne,er(der mieter)hat uns den wich gezeigt,wo angekuendigt wurde, dass er dem schuldner rät einen dursuchungsbeschluss zu erwirken.
aufjedenfall ist die Wohnung voll möbeliert,sodass bis auf die
Kleidung und ein paar VHS-Kasetten alles unser eigentum ist.
? Eigentum des Vermieters
ja,unser eigentum,als Vermieter der Wohnung inc. aller Möbel und E-Geräte.
somit würde eine fruchtlose pfändung erfolgen(EV)
wenn auf dem Durchsuchungsbfehl Musterstrasse 6 steht,das die
im prinzip auch unser Anwesen durchsuchen dürften,oder wie
unterscheidet man das jetzt ?
Der Durchsuchungsbeschluss gilt für die Wohnung (incl.
Nebengelasse wie Keller und Dachboden) des Hernn X in
Musterstr. 6.
so einfach geht das nicht.
Der Gerichtsvollzieher benötigt einen Durchsuchungsbeschluß des zuständigen Amtsgerichts, wenn er ohne Erlaubnis des Mieters dessen Wohnung durchsuchen will.
Den bekommt er aber in der Regel, wenn ers sein muß innerhalb einer Stunde.
Der Beschluß gilt für die Wohnung des X (die Anschrift dient nur zur Spezifizierung). Wenn sich der Gerichtsvollzieher in der Wohnung befindet, kann er alles pfänden, was nach den Bestimmungen pfändbar ist. Zunächst einmal gilt eine Eigentumsvermutung zu Lasten des X. Wenn sich dort Sachen befinden, die einem anderen gehören, muß X dies nachweisen.
Das gilt auch für die zur Wohnung gehörenden Räumlichkeiten. Wenn einige Räume anderen Mietern gehören, muß dies im einzelnen nachgewiesen werden (anhand der Mietverträge usw.).
Wenn sich dort Sachen
befinden, die einem anderen gehören, muß X dies nachweisen.
Das ist so nicht richtig - zumindest nicht die bei uns (Finanzamt) geübte Praxis!
Bei uns werden entsprechende Eigentumsvorbehalte NICHT vom Vollstreckungsschuldner, sondern nur vom Drittrechtsinhaber akzeptiert!
Hintergrund ist: angenommen, Schuldner X besitzt einen hochwertigen PC, gebraucht gekauft von Y. Weiter angenommen, Y hat beim Verkauf seinen ursprünglichen Ankaufsbeleg an X weitergegeben (z.B. zum Nachweis von Garantieansprüchen gegen den Erstverkäufer).
Nun pfändet der Vollzieher den Computer, und der Schuldner beweist das angebliche „Drittrecht“ mit dieser Quittung…
Bei unserer Methode kann er das eben so einfach nicht, sondern muß dann (so er denn bescheiXXen will) zumindest den Y beknieen, doch statt seiner ein Drittrecht vorzulügen…
Gut, wenn Y nun ein guter Freund oder Verwandter von X ist, stehen die Chancen für den Pfändungsgläubiger wieder schlechter, aber nicht jeder will ja für jemand anderen einen Betrug begehen!
die Praxis kann ich nachvollziehen. Gibt es bei euch eine interne Richtlinie, ab welchem Wert ihr pfändet, oder ist das reine Ermessenssache des einzelnen Vollstreckungsbeamten?
die Praxis kann ich nachvollziehen. Gibt es bei euch eine
interne Richtlinie, ab welchem Wert ihr pfändet, oder ist das
reine Ermessenssache des einzelnen Vollstreckungsbeamten?
Was meinst Du mit „ab welchem Wert“?
Die Höhe des Gesamtrückstands oder die Höhe des zu erwartenden Werts der Pfandsache?
Die Höhe des Gesamtrückstands ist für den Vollzieher kein Argument: wenn er den Auftrag zugeteilt bekommt, muß er ihn erledigen - egal ob es sich um 25 oder 250.000 Euro handelt.
Ich selber habe aber Aufträge unter 20 DM immer unerledigt zurückgegeben, so macht man sich ja lächerlich…
Und was den Wert der Pfandsache angeht: wir pfänden alles, was einen realisierbaren Wert verspricht - solange die Kosten für Abholung, Bewertung und Versteigerung nicht etwa den gesamten Verwertungserlös auffressen.
So habe ich auch schon mal eine Nintendo Spielekonsole gepfändet (Versteigerungserlös rund 150 Mark) für einen Rückstand von über 100.000 DM - wenn halt mehr nicht da ist…